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doch gelangen auch hier Vereinbarungen. | des Scharigebiets mit dem Westen über Sinder Nach denen vom 23. IV. 1884 und 5. II. 1885 am mittleren Niggerbogen.

und vom 29. IV. 1887 gelangte man 1894 Die durch die verschiedenen Verträge zu einem zwar von Belgien beklagten, aber erworbenen Besitzungen wurden successivefür Frankreich befriedigendem Ergebnis (s. u.) ment durch die Dekrete vom 11. XII. 1888,

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gestellt.

Damit kommen wir auf den Congo- 28. IX. 1897, 5. IX. 1900, 5. VII. 1902 und Français. Die Errichtung des Kongo- 15. I. und 29. XII. 1903 organisiert und staates ließ auch in Frankreich alte Erinne- unter einen Generalkommissar rungen und neue Wünsche aufleben. 1842 legte Frankreich eine Faktorei am oberen Ufer des Gabun an, 1843 wurde das Fort d'Annuale errichtet, durch Verträge mit den Häuptlingen viel Gebiet erworben, aber seit dem Kriege 1870/71 blieb die Kolonie, die als Gabun oder Gabon oder France équatoriale bezeichnet wird, sich selbst überlassen. Stanleys Erfolge veranlaßten Brazza die Regierung untätig blieb (,,avant de Kommissar hat für alle die ganze Kolonie s'occuper d'expansion coloniale, il fallait betreffenden Angelegenheiten einen conseil asseoir la liberté sur les ruines de l'ordre supérieur du gouvernement. Für Finanzen, moral", Darcy) 1880 dem Entdecker Budget und service du trésor bestehen sehr des Kongo entgegenzutreten er schloß genaue Regelungen, auch ist ein SpezialVerträge, okkupierte Land und gründete kommissar für die konzessionierten Geselldie Station, die später Brazzaville genannt schaften bestellt. wurde. Der Schutz wurde dem Senegalesen Malamina anvertraut, der, als Stanley im Juli 1880 am Stanley Pool anlangte, ihm den Weg vertrat der kühne Amerikaner, den ganz Zentralafrika nicht aufhalten konnte, mußte vor dem französischen Sergeanten Halt machen, der ihm die vertragsmäßige Besitzergreifung des nördlichen Seeufers am Stanley Pool entgegenhielt eine starke Enttäuschung für Stanley, für die Franzosen ein beau titre du gloire (Darcy, S. 41). Nun folgten schwierige und langwierige Verhandlungen mit dem Kongostaat über die Bestimmung der Grenzen. Man gelangte zu Einigungen, zuerst durch V. v. 5. II. 1885 (vgl. Mouvement géographique v. 8. II. und 8. III. 1885), sodann durch V. v. 29. IV. 1887, jedoch wurden Frankreichs Bestrebungen erheblich durchkreuzt durch ,,cette foi vraiment punique de nos voisins d'outre Das neue Gebiet geht aus vom AtlanManche", der in der englisch-kongolesischen tischen Ozean am östlichen Ufer der Bai von Konvention vom 12. V. und 22. VI. 1894 Monda; die Grenze verläuft dann zunächst (s. o.) zum Ausdruck kam. Darcy kenn- auf deren östlicher Seite nach der Mündung zeichnet schlagend die englische Politik: des Massolié und von dort nordöstlich nach ,,L'axiome de la politique britannique est Spanisch-Guinea um biegend; sie schneidet qu'un pays vacant ou inorganisé appartient den Ivondofluß bei seiner Vereinigung mit de droit au peuple anglais. Toute puissance dem Dschua, folgt diesem bis zum französisch qui acquiert une colonie sur un point quel- bleibenden Madjingo und dann weiter gegen conque du globe lui fait une injure person- Osten bis zur Vereinigung des Ngoko und nelle.",,De tard temps l'Angleterre s'est des Sangha, im Norden des Ortes Wesso. plu à disposer de territoires sur lesquels elle Südlich dieser französisch bleibenden Stadt, n'a aucun droit." Ein Gegenzug gegen die und zwar mindestens 6 und höchstens 12 km englischen Bestrebungen gelang Frankreich von ihr entfernt, verläßt die Grenze den durch das Abkommen mit Deutschland vom Sangha, biegt nach Südwesten ab und be15. III. 1894, wodurch Frankreich das gleitet das Tal des Kandeko bis zu seiner Hinterland von Kamerun bis zum Tsadsee Vereinigung mit dem Bokiba. Sie folgt gewann. Seine Hoffnung ging auf Verbindung nun diesem und später dem Likuala abwärts

Dieser residierte in Brazzaville und verwaltet unmittelbar den Mittelkongo. Es gibt außer diesem Bezirk Gabon, Oubanghi-Chari und Tchadsee. Den Kommissar vertritt hier der Befehlshaber der Truppen, in Oubanghi ein ständiger Deiegierter. Der Bezirk Gabon hat eine gewisse Autonomie, allerdings unter Autorität eines Gouverneurs, dem ein conseil da d'administration zur Seite steht. Der

Die Ereignisse in Marokko (s. d. Art.) führten dann in Kompensation zu den Frankreich zugestandenen Schutzrechten über das Scherifenreich zu einem Gebietsaustausch in Äquatorialafrika, der in dem Vertrag vom 4. XI. 1911 festgelegt und sher verschieden beurteilt ist. Deutschland erhielt ein Gebiet von 750000 qkm, Frankreich etwa zwei Drittel soviel: beide Mächte wollten damit ihr Kolonialgebiet abrunden. Deutschland erhielt damit den Zugang zum Kongo (vgl. Sitzung d. RT. v. 9. XI. 1911). Das Abkommen erneuert ausdrücklich die Bestimmungen über Schiffahrt und Handel, die in der Generalakte von 1885 enthalten sind, gestattet Truppendurchzugsrechte (Art. 13) usw. Die Grenzen des von Frankreich an das Deutsche Reich abgetretenen Gebiets werden wie folgt festgesetzt:

Deutscherseits ist die pachtweise Überlassung kleiner Komplexe an die französische Regierung längs des Benué, des Mayo Kébi und weiter nach dem Logone hin vorgesehen, um letzterer die Errichtung einer Etappen

Deutsche Regierung der französischen Regierung keine Hindernisse in den Weg legen, falls sie in Zukunft zwischen dem Benué und dem Logone südlich oder nördlich des Mayo Kébi eine Eisenbahn oder Landstraße sollte anlegen wollen, bei der sich jedoch die Deutsche Regierung die Mitwirkung vorbehält.

bis zum rechten Ufer des Kongo. Von hier ab bis zur Mündung des Sangha bildet der Kongo die Grenze, die 6 bis 12 km betragen wird. Dann folgt die Grenze dem Laufe des Sangha aufwärts bis zum Einfluß des Likualaaux-herbes, den sie bis Botungo begleitet. straße zu ermöglichen. Auch wird die Von diesem Orte verläuft die Grenze in ungefähr gerader Richtung von Süden nach Norden bis Berg Ngoko und biegt dann in der Richtung auf den Zusammenfluß des Bodinga und des Lobaye ab, um dem letzteren talabwärts zu folgen bis zum Ubanghi, nördlich von Mongumba. Weiter bildet nun der Ubanghi die Grenze auf eine Strecke von mindestens 6 und höchstens 12 km; die Grenze setzt sich in nordwestlicher Richtung fort, erreicht den Pama an einer noch zu bestimmenden Stelle westlich von seiner Vereinigung mit dem Mbi. Die Grenze geht fann den Pama aufwärts bis zum Ost-Logone, den sie ungefähr am 8. Parallelkreise in der Höhe von Goré trifft. Diesem folgt sie von hier ab nach Norden bis zu seiner Vereinigung mit dem Schari.

Andererseits tritt Deutschland an Frankreich das zwischen dem Schari im Osten und dem Logone im Westen gelegene Stück Kameruns ab nördlich der jetzigen französischen Besitzungen.

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden des Abkommens begibt sich eine technische Kommission, bestehend aus einer Anzahl Delegierter beider Regierungen, an Ort und Stelle, um die Grenze den vorgenannten Abmachungen entsprechend festzulegen. Spätestens 18 Monate nach Beendigung der Arbeiten dieser Kommission soll die Vermarkung der Grenzen vorgenommen werden.

Der vereinbarte Gebietsaustausch erfolgt auf Grund der im Moment des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnisse. Es gilt dies insbesondere auch für die vorhandenen Konzessionen, bezüglich deren andererseits die beiden Regierungen wechselseitig alle Vorteile und Rechte erwerben, die sich aus den Konzessionsurkunden ergeben. Es versteht sich von selbst, daß die Gesellschaften unter die Staatshoheit, Staatsgewalt und Gerichtsbarkeit desjenigen Staates treten, dem das fragliche Gebiet durch den Vertrag zufällt.

Beide Regierungen räumen sich unter bestimmten Modalitäten das Recht ein, ihre Eisenbahnen gegenseitig durch das Gebiet des anderen zu verlängern. Für Deutschland hat dies die besondere Bedeutung, daß die etwaigen Kamerunbahnen nach dem Ubanghi durchgeführt werden können.

Diese Gebiete sind infolge der Ereignisse 1918/19 Deutschland abgenommen worden und sollen nach einem Mandat des Völkerbundes von Frankreich und England, ev. auch Belgien verwaltet werden. Die Grenzfestsetzung hat jedoch Schwierigkeiten und der französische Außenminister erklärte in der Kammer dies für eine,,heikle Sache“. Man vgl. einige Mitteilungen in der Kolonialzeitung 1921 und 1922, die Lit. am Schluß und ev. Nachträge.

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Literatur:

Diese ist sehr groß. Über den alten Kongo-
staat außer den im Text angeführten:
Eduart Lopez' wahrhaffte und eigentliche
Beschreibung des Königreichs Congo in
Afrika usw., übers. durch Augustinus
Cassiodorus, Frankfurt a. M. 1609f.
(neu herausgeg. the kingdom of congo,
London 1881); weitere Lit. hierüber bei
Büchler I, S. 16. Über den Kongostaat,
bes. seine Gründung, zunächst die amt-
lichen Schriften: Protocoles et documents
de la Conférence de Berlin, 2 Bde., 1885. —
Bulletin officiel de l'État du Congo,
Brüssel seit 1885, RGBI. 1885, S. 211,
215 ff. Fleischmann, S. 193-195 (dort
S. 193 die Daten der Anerkennung).
Strupp II, S. 78 und die Verträge des
Kongostaates (bezw. der A. I.) v. 22. XI.
1885, 29. IV. 1887, 25. V. 1891, 24. III.
1894, 12. V. 1894, 9. V. 1896 mit Frank-
reich und Großbritannien in den Samm-
lungen, Verhandl. i. d. belg. Kammern
1891-1895, bes. 1895 Nr. 91. L'état
du Congo, à l'exposition de Terrvueren
1897. Zur Vorgeschichte Stanley, Grün-
dung des Kongostaates (2. Aufl. 1887) und
Wißmann, Unter deutscher Flagge quer
durch Afrika in vielen Auflagen und Bio-
graphien Leopolds II., v. Bertrand, Op-
pelt, Olschewsky (französ.), besonders
R. Boillot (Neuchatel 1901), Mc Donnell
(engl. 1905). Wiese, Belg. Kongo 1916
(S. 109 Lit.). Bouler, The Congostate
1898. Wauters, L'État du Congo, 1899.
Büchler, Der Congo Leopolds II., 2. Aufl.
I, II, 1914 (geistreich und unterhaltend ge-
schrieben). Darcy, La conquête de
l'Afrique, Paris 1900. Banning, Partage

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politique de l'Afrique. Catties, Droit et l'administration de l'état du Congo. Stengel, Kongostaat, 1906. - Moynier, La fondation etc., Paris 1887 (Compt. rendu des Institut de France). Blanchard, Formation et constitution politique etc. Jozou, l'État de Congo.

§ 7 Coburg. Ausf. G. u. Nachtr. der
Satzungen v. 12. XII. 1908 § 6.
v. Kirchenheim †.

Errara, Arch. Kongresse u. Konferenzen, internationale. d. dr. public belge, Appendix 1909; R. d. dr. J. XXXV u. Rev. générale I 409, Internationale Kongresse und KonfeII 405 (Arch. f. öff. R. I 1 und die Werke renzen sind Zusammenkünfte von Vertretern von Wirth, Bonfils usw. s. v.,,Kongo"). mehrerer Staaten, um gemeinsame AngeGanz tendenziös und wertlos Keith, The legenheiten zu beraten, gemeinsam zu erBelgian Congo Oxford (vgl.s. Kol. Rundschau greifende Maßregeln zu vereinbaren oder 1920 S. 40). Viele Mitteilungen in den Abkommen und Verträge vorzubereiten oder geograph. ZZ., bes. im Mouvement géo- abzuschließen. graphique, la Belgique, coloniale u. Dtsche. Die ältere völkerrechtliche Literatur hat Kolonialzeitung. Allgemein interessant das Prachtwerk von Wauters, Le Congo illustré, versucht, zwischen Kongressen und Konfe4 Bde., Brüssel 1892-95 sowie das renzen einen Unterschied zu konstruieren. Manuel des voyageurs etc. au Congo. Das Wesen der Kongresse wurde darin geWaltz, Das Konzessionswesen im Bel- sehen, daß es sich hierbei um beschlußfähige gischen Kongo, bearb. v. d. Kolonial- Zusammenkünfte von Staatenvertretern abt. d. Zivilverwaltung Belgien, 2 Bde., handelt, die Friedensverträge zustandezuJena 1917. Weitere Nachweise in dem bringen oder andere internationale Fragen Art. v. Frank R. Cane in der Encyzu lösen haben, während Konferenzen nur clopedia Britannica VI, S. 927 (11. Aufl.) und Wauters u. Buyl, Bibliographie du den Zweck hätten, Beratungen vorbereitender Congo, Catalogue méthodique 1893 (3800 Natur zu pflegen. Von anderen wurde der Titel). Französisch-Congo: Beste Ge- Unterschied zwischen Kongressen und Konfeschichte in einer Bonner Diss. Riemer, renzen in den Teilnehmern gesehen und beFranz. Kongogebiet 1909 (Lit. S. 91). hauptet, daß auf den Kongressen StaatsStahl, Franz. Congo, Berlin 1911. oberhäupter, auf Konferenzen aber nur Rauda-Saint, L'Afrique Équatoriale fran- Minister anwesend seien. Auch die Zahl der çais, 2. Aufl. 1911. Servet, L'organi-Teilnehmer wurde als Kriterium heransation administration sur de l'Afrique équatoriale, 1912. Ritter, Die Bericht- gezogen, ferner der Gegenstand der Verhandgrundlagen d. französ. Kolonisierungs- lungen, indem auf Kongressen eine Mehrheit gesellschaften u. -Kompagnien, Zeitschr. f. von Fragen, auf Konferenzen eine einzelne Kolonialpolitik XV. Dutreuil de Rhins, Frage Verhandlungsgegenstand sein soll. Le Congo français. Jerusalem, Französ. Aber alle diese und auch andere UnterKolonialrecht, 1903, S. X, britt. scheidungen, die versucht worden sind, Vgl. auch Oppenheim, Rabeh und treffen nicht zu, zwischen den beiden BeTschadsan, Berlin 1901. Beste Geschichte griffen ist vielmehr rechtlich überhaupt kein französ. Kol., Diss. 1901. Voulgre, Le Unterschied; man kann höchstens eine UnterCongo français, 1897. - Pourbaux et Plas, Le régional économique et les sociétés scheidung durch den Sprachgebrauch festcommerciales au Congo, Brüssel 1899. stellen, denn eine Zusammenkunft von zwei Lelou, Le politique de la France en Afrique, oder drei Staatsoberhäuptern oder Diplo1896-98. Vallur, L'organisation mili- maten pflegt man nicht als Kongreß zu betaire du Congo français, 1909. Weiteres zeichnen, wohl aber können schon zwei in Z. f. Kolonialpolitik, Bd. 15, u. Rouget, Personen miteinander eine Konferenz abL'expansion coloniale au Congo français. halten. Es ist durchaus in das Belieben der

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Über den Vertrag von 1911 s. Strupp, Urk., Einberufer oder der Teilnehmer einer VerErg.-Heft I, S. 18ff. u. bes. die Denkschrift an den deutschen RT. Anfang November sammlung gestellt, welche Bezeichnung sie 1910. - Über die neuesten Verhältnisse dieser geben wollen. So scheint speziell einiges i. Petermanns Mitteilungen 1921 England eine Aversion gegen die Bezeichnung und Kolonialztg. 1921/22. Vgl. auch die,,Kongreß“ zu haben, denn die in London Schrift: Die Angelegenheit der Niederfüll- abgehaltenen Versammlungen von Staaten bacher Stiftung, Gotha 1916; mit Gut- wurden in der Regel als Konferenzen beachten von Wirth, Poincarré u. a. zeichnet (so die von 1830, 1831, 1839, 1871). (Diese große Stiftung über 100 Millionen Man kann heute nicht einmal sagen, daß Franken, dazu Edelsteine, Silber usw. wurde am 9. IX. 1907 aus Congogeldern gemacht, nach dem Tode Leopolds vom Belgischen Staat zurückgefordert, in ganz unrechtmäßiger Weise, die Frage ist juristisch sehr verwickelt s. § 87 BGB.,

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größere, wichtigere, verwickeltere Angelegenheiten Kongressen vorbehalten seien, einfachere aber von Konferenzen erledigt werden können; die Kongresse von Troppau, Laibach und Verona z. B. hatten keine so allgemeinen

und großzügigen Aufgaben zu lösen wie etwa | Jahren genommen hat, läßt es als wünsche die Berliner Kongokonferenz oder die Haager wert oder notwendig erscheinen, diese Frag Friedenskonferenzen. Für die Gegenwart ist auf Zusammenkünften gemeinsam zu die Frage nach einem rechtlichen Unterschied örtern; die Folge davon sind zahlreiche u zwischen den beiden Begriffen jedenfalls eine regelmäßig wiederkehrende internationa müßige, wenn sie auch in der völkerrecht-Kongresse und Konferenzen, die mit Friede lichen Literatur bis in die neueste Zeit einen schlüssen und ähnlichen politischen P ungebührlich breiten Raum einnimmt. blemen nichts zu tun haben.

Der Brauch, gemeinsame internationale Interessen in Versammlungen auf Grund einer mündlichen Aussprache zu ordnen, ist unter den weltlichen Mächten erst nach dem Dreißigjährigen Kriege aufgekommen. Voraussetzung für das Zustandekommen

Von diesem Gesichtspunkt aus ist ei Einteilung der Kongresse und Konferenze in politische und unpolitische möglic doch kann es immerhin im Einzelfall zweife haft sein, zu welcher Kategorie ein Kongre gehört.

zwischenstaatlicher Kongresse war die An- Nach dem Charakter der Kongresse erkennung der völkerrechtlichen Gleich- auch ihre Bedeutung im internationales berechtigung der Staaten, zu der es im Mittel- Recht zu beurteilen. Den zum Abschluß ve alter infolge der überragenden Stellung des großen Kriegen abgehaltenen Kongresser römisch-deutschen Kaisertums nicht kam; kommt regelmäßig die Aufgabe zu, die durch erst als sich die anderen Staaten unabhängig den Krieg herbeigeführten Verschiebungen it; vom Kaiserreich fühlten und die Unabhängig- der Staatenwelt, speziell in territorialer Be keit behaupten konnten, waren Staaten ziehung, zu sanktionieren, Eroberungen kongresse möglich. Als Vorbild dienten den- bestätigen oder rückgängig zu machen unc selben die mittelalterlichen Konzilien der die politischen, religiösen oder sozialen Ideen römischen Kirche. Mit den Kongressen von um derentwillen der Krieg geführt worde Münster und Osnabrück (1645–1648) ist, anzuerkennen. Die Bedeutung solcher beginnen die Staaten, die aus den häufigen Kriegen jener Zeit entstehenden Streitf.agen auf diesem Wege zu lösen.

Von der Mitte des 17. Jahrh. an sind Kongresse häufig. Die Kriege, in die meist eine größere Zahl von Staaten verwickelt war, wurden oft nur durch einen Waffenstillstand oder einen Präliminarfrieden, der die Grundzüge des künftigen Friedens enthielt, vorläufig beendet, der Friedensvertrag selbst wird erst auf einem Kongreß der beteiligten Staaten vereinbart. Daher erscheint in der Mehrzahl der Fälle ein Krieg als Anlaß und ein Friedensschluß als Zweck der internationalen Kongresse und die Geschichte der Kongresse ist identisch mit der der Friedensschlüsse. So schloß, um nur die bedeutendsten zu nennen, der Kongreß von Münster und Osnabrück mit dem Westphälischen Frieden den Dreißigjährigen Krieg ab, der Wiener Kongreß von 1815 die Napoleonischen Kriege, der Pariser Kongreß von 1856 den Krim krieg.

Kongresse ist vornehmlich eine politische, so die der Beschlüsse von 1648, 1815, 1856 und vieler anderer Friedenskongresse; auch die Bedeutung des Berliner Kongresses von 1878 liegt auf diesem Gebiete, denn er wurde zur Ordnung der orientalischen Fragen einberufen, die trotz des eben geschlossenen Friedens von San Stefano zu neuer Kriegen zu führen drohten. Die Einberufung von Kongressen und Konferenzen zur Beilegung bestehender oder drohender Konflikte ist in neuerer Zeit nichts Seltenes (AlgecirasKonferenz von 1906). Andere Kongresse haben mehr völkerrechtliche Bedeutung, obwohl ihre Ziele auch politische sind; so z. B. die Brüsseler Konferenz von 1874 zur Kodifizierung des Kriegsrechts und die beiden Haager Friedens konferenzen von 1899 und 1907. Unpolitisch sind endlich die Kongresse und Konferenzen zur Ausbildung der internationalen Verwaltungsgemeinschaften und zum Schutz internationaler Kulturgüter; sie haben rein rechtlichen, speziell verErst in neuerer Zeit finden wir Kongresse, waltungsrechtlichen Charakter. Seit undie ohne vorangegangenen Krieg zusammen-gefähr der Mitte des 19. Jahrh. haben sie an traten und die Lösung schwebender inter- Zahl wie an Bedeutung außerordentlich zunationaler Fragen bezwecken oder gemein- genommen. Hierher gehören beispielsweise same politische Interessen verfolgen, wie z. B. die sog. panamerikanischen Kongresse. Die Kongresse der neueren Zeit sind aber durchaus nicht immer politischer Natur; die Erkenntnis der staatlichen Solidarinteressen und die Entwicklung, die die sog. internationale Verwaltung und das internationale Recht überhaupt in den letzten hundert

die Kongresse zum Schutz des Urheberrechts (1858 in Brüssel, 1861 und 1867 in Antwerpen, 1884 in Bern), die Konferenzen zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1878 und 1880 in Paris, 1886 in Rom, 1891 in Madrid), die internationalen Sanitätskonferenzen (1859 in Paris, 1866 in Konstantinopel, 1873 in Wien, 1885 in Rom usw.); ferner sei

1

Kongresse und Konferenzen, internationale

die Berner Konferenz von 1874 erwähnt, die wurde im ersten Pariser Frieden (Art. 32)
einen allgemeinen Postverein, den späteren
Weltpostverein schuf, die Telegraphenkonfe-
renzen von Berlin (1885) und Paris (1890),
die Konferenzen über den internationalen
Eisenbahnverkehr zu Bern von 1876, 1881,
1890 usw.

So

beschlossen, wo nicht nur der Kongreßort, sondern auch der Zeitpunkt des Zusammentrittes bestimmt wurde; in geheimen Artikeln waren überdies die Grundzüge des Kongreßprogrammes festgelegt. Auf dem Aachener Kongreß von 1818 einigten sich die Mächte Um einen Kongreß oder eine Konferenz der heiligen Allianz, weitere Kongresse zur zustande zu bringen, muß nicht nur eine Wahrung der gemeinsamen Interessen abzubestimmte Veranlassung vorliegen, son- halten (Protokoll vom 15. XI. 1818, Punkt 4); Es hat als solche wurden dann die Kongresse von dern auch ein festes Programm. sich gezeigt, daß, wenn diese Bedingungen Troppau (1820), Laibach (1821) und Verona nicht erfüllt sind, die Staaten sich zur Teil- (1822) einberufen; der Berliner Kongreß von nahme nicht entschließen oder daß die Zu- 1878 kam auf Grund einer zwischen England und Rußland getroffenen Vereinbarung zusammenkünfte ergebnislos verlaufen. wollte Napoleon III. im Jahre 1863 einen stande, die beiden Haager Friedenskonfeallgemeinen europäischen Kongreß nach renzen gingen auf eine Anregung Rußlands Paris einberufen, ohne ein festes Programm | zurück. Die Abhaltung eines Kongresses sowie für die Verhandlungen vorzuschlagen und ohne daß ein unmittelbarer Anlaß für eine auch Ort und Zeit dei selben können endlich solche Versammlung vorgelegen wäre; die durch einen vorangehenden Kongreß gleicher europäischen Mächte lehnten die Einladung Art bestimmt werden, so daß es einer eigenen ab und der Kongreß kam nicht zustande. Einberufung gar nicht bedarf; das ist z. B. Über die juristische Konstruktion der Fall bei den Kongressen des Weltpostder Kongresse und Konferenzen ist die völkerrechtliche Literatur nicht einig; die Versammlungen werden einerseits als Organe der Gemeinschaft angesehen, internationalen andererseits als Organe jener Staaten, die durch Delegierte vertreten sind. Die erstere Ansicht ist aber wohl kaum aufrecht zu erhalten, weil es an einer fest organisierten Gemeinschaft bisher fehlt und der Begriff ,,Organ" daher hier nicht im üblichen technischen Sinne gebraucht werden kann.

vereines, indem der 1878 in Paris tagende Kongreß für alle fünf Jahre weitere Kongresse dieser Art, zur Revision der getroffenen Vereinbarungen, vorsah.

Dem Zusammentritt eines Kongresses pflegen Verhandlungen voranzugehen, in denen man sich nicht nur über das Programm der Versammlung, sondern auch über einzelne Verhandlungsgegenstände, eventuell über den Ausschluß gewisser Fragen von der Verhandlung einigt; ferner werden in diesen Vorverhandlungen in der Regel Fragen versammlungstechnischer Natur bereinigt, so die Art der Verhandlungsführung, die Bildung von Kommissionen, die Frage des Vorsitzes, der Verhandlungssprache u. a. Der Wert einer Einigung über Fragen dieser Art liegt vornehmlich darin, daß der Kongreß selbst durch solche Formalitäten nicht behindert wird.

Die Einberufung eines Kongresses kann prinzipiell von jedem in der Völkerrechtsgemeinschaft stehenden Staate ausgehen, doch liegt es in der Natur der Sache, daß die Anregung oder Einberufung selbst immer nur von einem Staate ausgeht, der an den zu verhandelnden Fragen in besonderem Maße interessiert ist. So pflegt die Anregung zu Früher spielten hierbei auch die Fragen Friedenskongressen entweder von einem der am Krieg beteiligten Staaten oder von einer des Zeremoniells eine große Rolle, namentDurch lich wegen der zwischen den Staaten herrIn Münster vermittelnden Macht auszugehen. Vermittlung kamen z. B. die Kongresse von schenden Rangstreitigkeiten. Nymwegen (1678), Carlowitz (1699), Cambrai und Osnabrück hätten solche Zwistigkeiten (1722), Teschen (1779) u. a. zustande. Auch fast zur Auflösung des Kongresses geführt, Waffenstillstand, den Friedensprälimi- bevor er seine Arbeit noch überhaupt benarien oder in einem anderen Vertrage kann gonnen hatte; darin liegt auch der Grund, die Einberufung eines Kongresses vereinbart warum man für diesen Kongreß zwei Orte werden. So wurde die Abhaltung des west- wählte, denn die Rangstreitigkeiten zwischen phälischen Kongresses auf dem Reichstage Frankreich und Schweden bereiteten einer zu Regensburg im Jahre 1640 beschlossen; Zusammenkunft der Bevollmächtigten an Orte unüberwindliche Schwierigder im Jahre 1712 tagende Kongreß zu einem Utrecht kam auf Grund des im Jahre 1711 keiten. Auf dem Kongresse zu Nymwegen in London geschlossenen Präliminarvertrages (1678) kam es deshalb, weil die spanischen zustande, der Rastatter Kongreß von 1797 Bevollmächtigten den englischen nicht die Vertreter Englands, auf Grund der zu Leoben und Campo Formio erste Visite machen wollten, zu schweren geschlossenen Verträge; der Wiener Kongreß Konflikten und die

im

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