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hörte dieses bei seiner Besetzung 1803 zu eine Besitzergreifung oder eine Publikation Das Urteil ist Spanien oder auf Grund des Abtretungs- derselben erforderlich wäre. vertrags von Ildefonso (1796) zu Frankreich? eine interessante Warnung vor der bedenkenII. Aus dem Urteile Sir W. Scotts: losen Übertragung privatrechtlicher An,,... The case proceeded for a considerable schauungen auf das öffentliche Recht! time without dispute as to principle, on a mere enquiry into the fact of possession; under an understanding... that if possession

battanten.

Fasbenderfall.

Strupp.

(Chancery Division, 1921, 38 Times L. Rep. 114; Scott, Cases, 1922, S. 480 ff.).

I. Es handelte sich darum, ob eine geborene Britin, die am 3. XI. 1919, also zwischen Abschluß des Waffenstillstands und Inkrafttreten des Versailler Vertrages, einen Deutschen heiratete, deutsch wurde mit der Folge, daß ihr Vermögen dem Zugriff des englischen Public Trustee as Custodian of Enemy Property unterfiel. Die Klägerin behauptet, sie hätte während des Krieges ihre britische Staatsangehörigkeit nicht verlieren können, wäre also bis 10. I. 1920 (Tag des Inkrafttretens des Versailler Friedens) Engländerin geblieben.

had not been taken by France, the French Familienrecht s. Internat. Privatrecht. character could not be deemed to have Farbige Truppen s. Kriegsrecht, Komattached. The question has . . . now been fully argued as to the principle of law, whether the Treaty did not in itself confer full sovereignty and right of dominion, and whether the inhabitants were not so ceded by the Treaty, as to become immediately French subjects. Another question has also been started, respecting the Treaty of Ildefonso, whether such a Treaty made clandestinely . . . during hostilities, and with a provision that it should not take effect till after the war, is not to be considered in the light of a fraudulent covering of French interests, for the purpose of defeating the Die belligerent rights of this country." letztere Frage scheidet Scott aus der Diskussion aus, da Spanien selbst Kriegsgegner Englands geworden und damit auch dessen Angriffen ausgesetzt worden sei. Hauptfrage legt der Richter das SchwerII. Justice Russell, der die Fragen: gewicht auf die corporalis possessio doppelte Staatsangehörigkeit oder nur engAnschluß an Pufendorf, Pothier, Bar- lische oder nur deutsche? behandelte, kam beyrac,,that there should be both the jus zu dem Ergebnis, daß nach Art. 10 der in rem und the jus in re".,,This is the British nationality and Status of Aliens Act general law of property, and applies, I con- von 1914,,the wife of a British subject shall ceive, no less to the right of territory than be deemed to be a British subject, and the to other rights. Even in newly discovered wife of an alien shall be deemed to be countries, where a title is meant to be established, for the first time, some act of III. Es ist zutreffend, daß nach englischem possession is usually done and proclaimed Recht Frau F. als Nichtengländerin, also, as a notification of the fact. In transfer, in concreto, als alien enemy (s.,,Feind",

In der

im

an alien".

anglo-amerikanischer Begriff) anzusehen ist. Strupp.

Faucigny s. Chablais.

surely, where the former rights of others are to be superseded and extinguished, it cannot be less necessary that such a change should be indicated by some public acts, that all who are deeply interested in the event, as Fauchille s. VRsliteraturgeschichte. e inhabitants of such settlements, may be rmed under whose dominion and under laws they are to live." Die Praxis stehe in Einklang. Deshalb:,,until possession Feind, anglo-amerikanischer Begriff. actually taken, the inhabitants of New leans continued under the former sove- 1. Enemy alien, alien enemy, enemy subject. reignty of Spain." Den Feind im allgemein politischen III. Das Urteil verkennt vollkommen die und staatsrechtlichen Sinne bezeichnet die Wirkungen eines Vertrags. Mit dessen In- anglo-amerikanische Rechtssprache mit alien krafttreten (der in concreto hier eine Ab- enemy oder enemy alien (alienus inimicus). beugung vertraglicher Natur durch Hin- Da der Fremde, d. h. der Ausländer, der in ausschiebung des Übergangs der Staats- der Sprache des Alltags gewöhnlich foreigner gewalt bis zur Kriegsbeendigung expressis genannt wird, alien heißt und nach Kriegsverbis enthielt) ist der Übergang der Gebiets- ausbruch zwischen England und seinem hoheit vollzogen, ohne daß völkerrechtlich Heimatstaate zum feindlichen Fremden wird

(feindlichen Ausländer, Kohler), ist der zu sein. Nach jenem konnte ein Fremder richtige technische Ausdruck hierfür enemy schon früher gewisse handelsrechtliche Klagen alien. Erst im Laufe des Weltkrieges gelangte als,,quasi-internationale" Ansprüche beim diese richtige Wortform, zuerst gelegentlich Admiralitätsgericht geltend machen. Bald in der Presse und bei einzelnen Gelehrten, danach begann man auch, die enemy aliens dann aber auch in der englischen Kriegs-in prozeßrechtlich verschieden behandelte gesetzgebung zur Anwendung. Oppenheim Klassen einzuteilen: die außerhalb und innerbenutzt statt dessen den Ausdruck enemy halb des Staatsgebietes sich aufhaltenden, subject. Bei enemy alien wird die Beziehung feindlichen Fremden, ferner den,,inimicus des Staates zum feindlichen Ausländer, d. h. permissus", d. h. den feindlichen Ausländer, seine Nichtzugehörigkeit zum Staate und die der mit königlicher Erlaubnis und unter feindliche Eigenschaft, bei enemy subject die königlichem Schutz das Staatsgebiet betritt Beziehung des Fremden zum feindlichen und sich dort aufhält. Staate, d. h. seine Zugehörigkeit zu diesem betont.

3. Der Feind im materiellen und formellen Sinne. Im modernen eng2. Alien und enemy alien. Alien im lischen Recht sind zwei große Gruppen von juristischen Sinne ist derjenige, den kein Feinden grundsätzlich zu unterscheiden: staatsrechtliches Band mit dem Aufenthalts- a) Die Feinde im politischen und staatsstaate verknüpft, nach englischem Rechte rechtlichen, nach älterer englischer Auf1. jeder,,out of the ligeance" des Königs fassung des Kriegsbegriffes auch im völkergeborene und weder durch Naturalisation rechtlichen Sinne. Man kann sie auch als noch auf andere Weise in die Untertanen- wirkliche Feinde oder Feinde im materiellen schaft des Königs gekommene Person; oder engeren Sinne bezeichnen.,,Enemy 2. jeder, der durch Naturalisation, Heirat alien bedeutet einen Ausländer, dessen oder auf andere Weise seine britische Staats- Landesfürst oder Staat sich mit seiner angehörigkeit verloren hat. Ein alien ist also Majestät dem König im Kriege befindet." jeder, der nicht britischer Untertan ist; So definieren die englischen Verordnungen britischer Untertan ist aber jeder, der der über die Beschränkungen der Fremden den englischen Krone dauernde Treue schuldet, Feind im materiellen Sinne (Aliens Restriction im Gegensatz zu dem Ausländer, der für die Order v. 5. VIII. 1914 Nr. 1161 Part III, Dauer seines Aufenthalts in britischem Ge- 28, 31 und Aliens Restriction (Consolidation) biet vorübergehende und örtliche Unter- Order v. 9. IX. 1914 Nr. 1374 Part III, 31). tanenpflichten hat (subditus temporarius). Nach dem Nationalitäts- bzw. PersonalitätsDie Zwischenstellung des denizen, der durch prinzip wird hier die feindliche Eigenschaft, einen Verwaltungsakt der Krone vermittels der,,persönliche" und ,,politische" Status Patents die englische Staatsangehörigkeit in des Fremden im englischen Recht bestimmt, gewissem Umfange erwirbt, ist heute zwar also für die Fragen der Registrierung, Festnoch möglich, aber wohl selten. In der nahme, Internierung, Ausweisung u. a. Hat Magna Charta (1215) findet sich bereits eine eine Person ihre feindliche StaatsangehörigAndeutung des Unterschieds zwischen zwei keit schon vor dem Kriege verloren und keine Gruppen von aliens, den alien friends (besser neue erworben, oder eine solche zwar erlangt, friendly aliens), d. h. den Angehörigen der aber,,nach Beginn des Krieges aus Anhängwährend der Dauer eines Krieges befreun- lichkeit an sein früheres Vaterland" dieses deten oder neutralen Staaten, und den alien wieder aufgesucht, so wird er als Feind im enemies (richtiger enemy aliens). Rechtlich materiellen Sinne behandelt (s. ex parte wurde dieser Unterschied jedoch bis Mitte Weber 1915, 31 T. L. R. 602; Rex v. Superdes 15. Jahrhunderts nicht durchgeführt, da intendent Vine Street Police Station 1915, alle Ausländer eine gleich prekäre Rechts- 32 T. L. R. 3). Die rechtliche Behandlung stellung hatten. Die Unterscheidung findet der Feinde im materiellen Sinne ist wiederum sich in der Rechtsprechung zuerst in den eine verschiedene, je nachdem sie sich in Jahren 1453, 1479, 1514, 1547, 1552 und Feindesland oder vom Feinde besetztem 1589. Zur Zeit Sir Edward Coke's (1551-1634 Gebiet, in neutralem oder in englischem wurde die Rechtlosigkeit der Fremden zu- Staatsgebiet aufhalten. Die während des gunsten des Handels immer mehr einge- Krieges in englischem Staatsgebiet sich schränkt, der Begriff der,,local allegiance" aufhaltenden feindlichen Fremden werden der im Staatsgebiete weilenden Fremden privat- und prozeßrechtlich verschieden begeschaffen und der dem peregrinus des handelt, je nachdem sie gemäß Fremdenrömischen Rechts ähnliche Begriff des alien beschränkungsgesetz und Verordnungen rein den des enemy alien umgewandelt. Es gistriert und auf freiem Fuß belassen oder scheint dies durch Aufnahme des Admi- nicht registriert und auf freiem Fuß beralitätsrechts in das gemeine Recht geschehen lassen oder endlich interniert sind. Hin

sichtlich der Rechtsstellung der Zivil-gewissen neutralen Gebieten aufhalten, dort gefangenen ist zu unterscheiden, ob sie bei Handel treiben oder eine HandelsniederAusbruch des Krieges zurückgehalten und lassung haben. Reale, unpersönliche, sachregistriert oder nicht (selten) registriert, frei-lich-wirtschaftliche, zivilrechtliche Gründe willig zurückgeblieben und registriert oder sind hierfür maßgebend, die überwiegend aus nicht registriert, von neutralen oder feind- dem englischen Kriegsbegriff, besonders hinlichen Schiffen weggenommen oder aus sichtlich seiner Mittel, also aus dem Wirtdeutschen Kolonien weggeschleppt worden schafts- und Handelskrieg und den damit sind. Endlich ist die Rechtsstellung von zusammenhängenden Handelsverboten sich Reservisten aller Art in gewissen Beziehungen ergeben. Irreführenderweise hat die englische eine andere als die von nicht militärisch Rechtsprechung und Literatur auch den geschulten Zivilgefangenen. Feind im formellen Sinne ,,alien enemy" b) Den Feinden im materiellen Sinne genannt. So sagt z. B. die berühmte Entstehen die durch das englische Common Law scheidung im Falle Porter v. Freudenberg, und vor allem durch die Kriegsgesetzgebung 1915, 1 K. B. 857 (siehe diesen Artikel): (,,alien enemies by statute", kraft Gesetzes,,,Das entscheidende Merkmal dafür, daß Verordnungen, ,,Schwarze Listen") ge- eine Person ein alien enemy ist, ist nicht schaffenen Feinde im zivilrechtlichen Sinne ihre Nationalität, sondern der Ort, an dem gegenüber. Man kann sie auch Feinde im sie sich aufhält oder ihr Geschäft betreibt. formellen (d. h. durch formellen Akt erst Eine Person, die sich freiwillig in Feindesgeschaffen) oder weiteren Sinne nennen. land aufhält oder dort Handel treibt, ist Dieser zweite Feindesbegriff des englischen ein alien enemy." Niemals wird jedoch Rechts hat sich allmählich entwickelt und ein englischer Staatsangehöriger dadurch im Weltkriege eine nie dagewesene Erweite- zum alien enemy, daß er sich während rung erfahren. Er umfaßt einerseits nicht nur die im Feindesland und vom Feinde okkupierten Gebiete und gewisse in neutralen Ländern weilenden feindlichen Staatsangehörigen, vielmehr auch die in Feindesland oder vom Feinde besetzten Gebietsteilen sich aufhaltenden Angehörigen neutraler Staaten 4. Entwicklung des formellen Feinund die tatsächlich in feindlichen Gebieten des begriffs im Weltkriege. Während anwesenden britischen Untertanen im vollen die erste Proklamation über den Handel mit Umfange ihrer zivilrechtlichen Stellung oder, dem Feinde vom 5. VIII. 1914 den Handelswenn sie sich selbst nicht dort aufhalten, aber verkehr mit irgendeiner Person verbietet, die Geschäftsniederlassungen haben, hinsichtlich sich ohne königliche Erlaubnis im Deutschen aller mit diesen Niederlassungen in Beziehung Reiche aufhält oder Handel treibt, benutzt stehenden Rechtsverhältnisse. Andererseits die zweite Proklamation vom 9. IX. 1914 umfaßt dieser Feindesbegriff grundsätzlich bereits mehrfach den Ausdruck enemy und nicht diejenigen feindlichen Staatsange- definiert diesen Begriff als ,,irgendeine hörigen, welche sich im neutralen Auslande Person oder Mehrheit von Personen irgend(Ausnahmen: die aus den Kolonien wegge- welcher Nationalität, die sich im Feindesland schleppten, später in neutralen Ländern aufhält oder dort Handel treibt." Sie internierten Deutschen, ferner die deutschen schließt dabei ausdrücklich diejenigen PerStaatsangehörigen in China, Siam, Persien sonen feindlicher Staatsangehörigkeit aus, und Marokko) oder nach Einregistrierung in England aufhalten.

eines englischen Krieges freiwillig in Feindesland aufhält. Er kann,,enemy" im formellen Sinne werden, nicht aber ein,,alien enemy". Diesem Gesichtspunkte trug die englische und amerikanische Gesetzgebung Rechnung.

welche weder in Feindesland sich aufhalten noch dort Handel treiben, bzw. eine HandelsNeutrale Personen und englische Staats- niederlassung haben. Juristische Personen angehörige können nicht Feinde im poli- haben nur feindlichen Charakter, wenn sich tischen, materiell-staatsrechtlichen Sinne ihre Rechtspersönlichkeit auf das Recht des sein. Die feindliche Eigenschaft kann ihnen feindlichen Staates gründet oder, wie das nur aus gewissen Gründen durch Formalakt englische Recht sagt, sie dort inkorporiert beigelegt werden. Nach dem Territorialitäts- sind. Die zweite Proklamation bestimmte prinzip oder dem an seiner Stelle ange- außerdem, daß Handelsbeziehungen und Gewandten grundsätzlich engeren und kom-schäfte mit der Zweigniederlassung eines plizierteren Domizilprinzip werden mit Rück- Feindes, die sich im britischen, alliierten sicht auf eine folgerichtige Durchführung des oder neutralen Gebiet befinden, nicht als Handelsverbots alle Personen,,mit feind- Handel mit dem Feinde zu betrachten sind. lichem Charakter" bekleidet (,,clothed with Eine dritte Proklamation v. 8. X. 1914 nahm enemy character"), die sich auf feindlichem aber Versicherungs- und Rückversicherungsoder diesem gleichbehandelten, ferner in geschäfte mit solchen Zweigniederlassungen

von der erwähnten Regel aus und erklärte | Feind bedeutet danach jede Person oder sie als Handel mit dem Feinde. Personenmehrheit irgendwelcher Nationalität Die Handelsverbotsgesetze v. 18. IX. 1914 oder eine juristische Person, wo immer „inund 27. XI. des gleichen Jahres nehmen auf korporiert", die in Feindesland oder vom die Begriffsbestimmungen der Proklamationen Feind besetzten Gebiete, ferner (im mateBezug. Eine vierte Proklamation v. 7. I. 1915 riellen und formellen Sinne) jede Person oder erweiterte den Kreis der Feinde für gewisse Personenmehrheit feindlicher Nationalität Handelsbeziehungen. Bankgeschäfte mit der oder juristische Person feindlichen Rechts, außerhalb Großbritanniens befindlichen die in China, Siam, Persien, Marokko, Zweigniederlassung einer feindlichen Person, Liberien oder Portugiesisch-Ostafrika ihren Filma oder juristischen Person, ferner irgend- Sitz hat oder Handel treibt. welche Handelsgeschäfte mit einer außer- Alle bisher genannten Gesetze und Prohalb des Vereinigten Königreichs befind- klamationen über den Handel mit dem lichen feindlichen Bank sollten als Handel Feinde dienten nach englischer Ansicht dem mit dem Feind angesehen werden. Eine Zwecke, den Verkehr mit dem Feinde fünfte Proklamation v. 16. II. 1915 dehnte während des Krieges zu unterbinden. Spätere den Begriff,,Feindesland" auf die vom Gesetze hatten dagegen, wie Mc Nair unFeinde besetzten Gebiete aus. Am 25. VI. umwunden zugibt, ja ausdrücklich feststellt, 1915 und am 10. XI. desselben Jahres folgten den Zweck, jeden wirtschaftlichen Einfluß dann zwei weitere Proklamationen, die auch des Feindes in England und anderen Ländern den Handel mit feindlichen Staatsangehörigen zu vernichten. Deshalb ging man in diesen in China, Siam, Persien und Marokko, sowie Sibirien und Portugiesisch-Ostafrika untersagten, die feindlichen Untertanen, welche in diesen neutralen Ländern sich aufhielten und dort Handel trieben, in die Reihe der Feinde im formellen Sinne aufnahmen, so daß diese nunmehr Feinde im materiellen und formellen Sinne wurden.

Gesetzen vom Territorialitäts- zum Nationalitätsprinzip über, um die gesamte kaufmännische und industrielle Tätigkeit der Auslandsdeutschen allüberall lahm zu legen und ihrer Früchte zu berauben. Das Gesetz über die Ausdehnung der Verordnungsbefugnisse gegen den Handel mit dem Feinde führte diesen Umschwung herbei. Es deleVon den Erweiterungen der drei letzt- gierte der englischen Regierung die Befugnis, genannten Proklamationen wurden natur- den Handel mit feindlichen oder neutralen gemäß neutrale und englische Staatsange- Personen, auch wenn sie sich nicht im feindhörige nicht betroffen. Wohl aber waren in lichen Gebiet aufhalten oder dort Handel den genannten Ländern die dort weilenden treiben,,,wegen feindlicher Staatsangehörigenglischen Untertanen verpflichtet, jeden keit oder Verbindung mit dem Feinde" zu Handel mit dem Feinde zu unterlassen. verbieten. Auf dieses Gesetz folgten die Demnach durfte z. B. ein in China residieren- Proklamationen über die sog.,,Schwarzen der Engländer mit einem dort wohnenden Listen", welche den Handel mit allen in den Deutschen keine Handelsbeziehungen pflegen.,,Black Lists" der London Gazette bezeichDie Novelle v. 29. VII. 1915 zu den Gesetzen über den Handel mit dem Feinde von 1914 nimmt wiederum Bezug auf den Feindesbegriff, wie er sich in den bisherigen Proklamationen entwickelt hatte, und spricht nicht aufgenommen, da man sie durch von,,irgendwelcher Person oder Personen- Zwangsverwaltung, Liquidation und ähnmehrheit, die auf Grund irgendeiner, zurzeit liche Verfahren unschädlich zu machen gein Kraft befindlichen Proklamation ein Feind dachte. ,,Die Einführung der schwarzen ist oder als ein Feind behandelt wird." Hier Listen bedeutet zunächst eine Ergänzung des wird zum ersten und einzigen Male in der bisher geltenden Domizilprinzips durch das englischen Wirtschaftskriegsgesetzgebung Staatsangehörigkeitsprinzip, so daß beide ausdrücklich ein Unterschied zwischen dem Feind im materiellen und demjenigen im formellen Sinne gemacht, beide aber hier grundsätzlich gleich behandelt.

neten, in neutralen Ländern sich aufhaltenden Personen verboten. Feindliche Firmen in England oder seinen Kolonien wurden in diese wirtschaftlichen Proskribiertenlisten

nebeneinander Geltung haben. Nicht an Stelle, sondern neben den bisherigen Grundsatz tritt das neue Prinzip."

Aber man ging noch weiter. Das NatioEs ist nach den bisherigen Ausführungen nalitätsprinzip genügte für das oben angenun möglich, den Begriff des Feindes im deutete, über den Wirtschaftskrieg weitformellen Sinne, wie er sich unter Anwendung hinausgehende Ziel nicht.,,Verbindung mit des Territorialitäts- bzw. Domizilprinzips in dem Feinde“, auch von neutralen Ländern der englischen Gesetzgebung bis Ende des aus, machte auch neutrale Firmen zu Feinden Jahres 1915 entwickelt hatte, zusammen-im formellen Sinne. Beteiligung deutschen fassend in seinen Grundlinien festzustellen. Kapitals oder bei Aktiengesellschaften die

Tatsache, daß eine Zahl von Aktien sich in aber amerikanische Gesellschafter oder Staatsdeutschen Händen befand, genügte zum angehörige sein konnten. Beweis der Verbindung mit dem Feinde und der entsprechenden Behandlung als Feind. Eine Proklamation des englischen Königs vom 27. XI. 1917 dehnte das Anwendungsgebiet der Handelsverbotsgesetze und -verordnungen auf diejenigen feindlichen Staatsangehörigen aus, welche aus England und seinen Kolonien zur Internierung in neutralen Ländern weggebracht worden waren, und schuf so eine weitere Gruppe von Feinden im formellen Sinne, die zugleich Feinde im materiellen Sinne waren. Sie sollten den in Feindesland sich aufhaltenden oder dort geschäfttreibenden Personen gleichgestellt

sein.

Als der Weltkrieg ausbrach, waren die englischen Gerichtshöfe mit Einschluß des Court of Appeal der Ansicht, daß nur die Gesetzgebung in der erwähnten Frage Abhilfe bringen könne, falls eine Regelung überhaupt notwendig sei, und entschieden in dem Fall, Continental Tyre and Rubber Co. v. Daimler, 1915, 1 K. B. 893, daß eine nach englischem Recht eingetragene Gesellschaft, die in England Handel treibe, kein enemy alien sei, selbst wenn alle ihre Aktionäre und Direktoren Deutsche wären. Im Court of Appeal hatte die Majorität der Richter ihr Urteil in diesem Sinne abgegeben. Lord Justice Buckley war der einzige Richter Der Begriff des Feindes im formellen gewesen, der in seiner Entscheidung eine Sinne hat aber noch eine andere bedeutsame entgegengesetzte Meinung vertrat und, obErweiterung erfahren, und zwar durch die wohl er allein stand, mit seinem,,dissenting Rechtsprechung. Als der Krieg ausbrach, judgment" die folgende Rechtsprechung endtrat auch bald die Frage in den Vordergrund, gültig beeinflußte.,,Die künstliche Rechtswie englische Aktiengesellschaften, deren einheit“, sagt er,,,hat keine selbständige Aktionäre insgesamt oder in überwiegender Kraft zur Willensäußerung. Sie handelt Mehrheit deutsche Staatsangehörige sind, zu durch die Mitglieder. Die Handlungsfähigbehandeln wären. Die englischen Gerichte keit der Korporation . . . kann durch den fanden in dieser Frage geringe Unterstützung Kriegszustand paralysiert und aufgehoben in Präzedenzfällen; denn es gab nur wenige, werden, wenn jedes Mitglied als alien enemy denen genügende Bedeutung beigemessen seine Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben werden konnte. In erster Linie war es ein kann." Zwei australische Entscheidungen amerikanischer Fall, in dem die Gerichte hatten früher bereits gewisse Eigenschaften eine Gesellschaft für Bibelverbreitung als einzelner Mitglieder bei der Beurteilung von enemy alien behandelt hatten. Ferner war im Aktiengesellschaften berücksichtigt (In re südafrikanischen Krieg eine Gesellschaft mit Jenkins, 1904, 4 State Reports, 625 und einer gemischt-europäischen Beteiligung von Morgan v. Deputy Federal Commissioner Aktionären, deren juristische Persönlichkeit 1912, 15 Commonwealth, L. R. 661). Das nach dem in Transvaal geltenden Recht Urteil des Court of Appeal im Falle,,Daimler durch Eintragung geschaffen war, und die Co. v. Continental Tyre and Rubber Co. ein Goldbergwerk betrieb, vom House of kam zur Revision an das House of Lords. Lords in England als enemy alien bezeichnet Dieses verwarf die Entscheidung des Court und, obwohl man ihr auf Grund einer Partei- of Appeal und entschied im Sinne Buckleys vereinbarung aktive Prozeßfähigkeit zuge- (Näheres über die Entscheidung des House billigt hatte, abgewiesen worden, da ihr als of Lords siehe oben S. 250: Mendelssohnenemy alien keine,,persona standi in judicio“ Bartholdy, Fall Daimler Company . . ."). zustehe. In dem Patent, Muster- und WarenBis zum Beginn des Weltkrieges hatten zeichengesetz v. 28. VIII. 1914 war bereits die englischen Gerichte an dem Satze fest- der formelle Feindesbegriff, wie er sich in gehalten, daß eine ,,company" eine eigene, den Handelsverbotsgesetzen und Proklavon derjenigen ihrer Mitglieder getrennte mationen findet, aufgenommen worden; daExistenz führe und von den rechtserheblichen neben aber bezeichnete dieses Gesetz für Eigenschaften ihrer Mitglieder nicht berührt seine Zwecke auch diejenige englische Gesellwerde. Der maßgebende Fall war Salomon schaft mit juristischer Persönlichkeit als v. Salomon, 1897, A. C. 22. Dem ange- Feind, welche von feindlichen Personen gegebenen Grundsatz zufolge war es trotz der leitet oder beaufsichtigt wird, oder aber Bestimmung, daß kein Ausländer Eigen- ganz oder teilweise zum Nutzen bzw. für tümer eines britischen Schiffs oder auch nur Rechnung feindlicher Untertanen geführt eines Anteils an einem solchen sein könnte, wird. möglich, daß die Schiffe einer der größten, Das Handelsverbotsgesetz von 1918,,,the atlantischen Linien, der White Star Line, Trading with the Enemy (Amendment) Act., zwar das Eigentum einer englischen Aktien- 8 & 9 Geo. 5 ch. 31, 1918", findet Anwendung gesellschaft, alle oder nahezu alle Aktionäre auf Feinde im formellen und materiellen 20

Wörterbuch des Völkerrechts. Bd. I.

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