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Volkstumult drohte einige Mal, am 12. Jan. und 13. Apr., der freien Abstimmung Gefährde. Geredet wurde in der N.-V. viel, auch viel Unnüßes; juristische und finanzielle Erörterungen kamen am häufigsten vor und in jenen bekundete sich das glänzendste Talent. Die Initiative zu geben, war in der Regel noch Mirabeau's Sache. 3u rednerischem Aufschwunge gab die Natur der verhandelten Gegenstände selten Anlaß. Die Geschichte kann die Mittheilung der Verhandlungen auf solche beschränken, wo diese allgemeines Interesse der Humanität und Politik enthalten, oder den Antagonismus der Parteiung darlegen: Hauptsache ist, die Resultate derselben, die Gliederung des neuen Staatsorganismus, anschaulich zu machen.

Die Verhandlungen über das Recht des Staatsbürgerthums, von der Theilnahme an den Urversammlungen (assemblées primaires) an bis zur Wahlfähigkeit zum Re präsentanten in der N.-V., und über den Organismus der Administration wurden auf den Grund von Thouret's am 28. Sept. vorgelegtem Entwurfe am 20. Oct. eröffnet 12). Als Grundbedingungen für die einfachsten Äußerungen des Rechts eines Activbürgers wurden zunächst aufgestellt, daß ein Mann geborener oder gewordener Franzose, mündig, also 25 Jahre alt, seit mindestens einem Jahre angesessen, nicht Domestik, nicht Bankruttirer oder insolventer Schuldner sei und den Betrag von dreitägiger Arbeit an directer Steuer entrichte. Das legtere war nicht nach dem Sinne der entschiedenen Demokraten; Robespierre namentlich wollte unbedingte Theilnahme jedes Bürgers an den Urversammlungen 13), an welchen nach jenem

12) Buchez et R. 3, 198. 211. 212. 234.

13) Tous les citoyens, quels qu'ils soient, ont droit de prétendre à tous les degrés de représentation. Rien n'est plus conforme à votre déclaration des droits, devant laquelle tout privilége, toute distinction, toute exception, doivent disparaître. La constitution établit que la souveraineté réside dans le peuple, dans tous les individus du peuple. Chaque individu a donc droit de concourir à la loi par laquelle il est obligé, et à l'administration de la chose publique, qui est la sienne. Si non, il n'est pas vrai que tous les hommes sont égaux en droits, que tout homme est citoyen etc. Auch Gregoire wollte nicht Ausschließung der Armen. Il suffit, sagte er,

Beschlusse nur etwa ein Sechstel der Bevölkerung Theil bekam 14). Zur Theilnahme an den Wahlversammlungen der Departements (assemblées intermédiaires) follte ein Steuerbetrag vom Werthe zehntågigen Arbeitlohns, zur Wahlfähigkeit als Volksrepräsentant in der N.-V. ein Steuerbetrag von einer Mark Silbers (55 Livres) und irgend ein Grundbesit erforderlich sein. Erst nach den hierüber gefaßten Beschlüssen kam es zur Frage, ob Juden, Schauspieler und Nachrichter zulässig zu öffentlichen Ämtern sein sollten; Graf Clermont-Tonnerre, Barnave, Duport waren dafür; Mirabeau und Beaumek nur für die Schauspieler "); Maury sprach dagegen, Rewbell und der Bischof von Clermont gegen die Juden insbesondere 16); beschlossen wurde zunächst am 23. Dec., daß die früheren allgemeinen Bestimmungen über Staatsbürgerthum keine Ausnahme leiden und daß auch Nichtkatholiken, wobei man aber Christen meinte, zu Ämtern fähig sein sollten; die Juden erhielten erst späterhin gleiche Rechte mit den übrigen Staatsbürgern 1). In Verbindung mit diesen Bestimmungen steht, daß am 6. Aug. 1790 auch für die Fremden durch völlige Abschaffung des droit d'aubaine gesorgt wurde 18). Anlaß zur Berathung über eine neue Eintheilung Frankreichs gab (3. Nov.) Desmeuniers,

d'être bon citoyen, d'avoir un jugement sain, et un coeur français. Buchez et R. 3, 212, 213.

14) Deux amis 3, 335.

15) Beaumet sagte u. a.: Le Français a besoin de plaisirs, il est juste qu'il puisse estimer ceux qui font ses plaisirs. Buchez et R. 3, 463.

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16) Rewbell berief sich auf den Haß der Elsasser gegen die Juden. 17) Die sog. portugiesischen und spanischen am 28. Jan. 1790; Duvergier 1, 113. Die Judensteuer wurde am 20. Jul. abgeschafft; Moniteur No. 203. Indessen dauerten die policeilichen Plackereien, denen die Juden, namentlich in Paris, unterworfen waren, fort; Moniteur 1791, No. 21. Insgesamt wurden die Juden als aller Rechte der açtiven Staatsbürger fähig anerkannt am 27. Sept. 1791. Moniteur No. 272.

18) Vgl. in Beilage 8 die Constitutionsacte Titre VI. Es war unter Ludwig XVI. durch Einzelverträge mit auswärtigen Staaten faft gänzlich beseitigt worden. S. des Verf. europ. Sittengesch. 5, 2, 352.

als Mirabeau auf einstweilige Ordnung der Municipalitäten antrug 19), jener aber darauf bestand, daß allen Verhandlungen über Administrationsbehörden die Bestimmungen über eine Grundform derselben vorauszusenden seien. Dazu konnte schon die Unbeholfenheit des bisherigen Verwaltungsorganismus führen, wo es Provinzen als politische Abtheilung gab, Gouver nements als militärische, Generalitåten als administrative, Discesen als kirchliche, Bailliages, Senechaussées und Parlementsgebiete als gerichtliche; einen besondern Anstoß dazu gab aber die Wahrnehmung, daß das Particularinteresse in einigen Landschaften eine Stüße an den dortigen Behörden und Provinzialstånden zu haben schien. Diese alten Formen zu zerstören, war eine echte Revolutionsaufgabe; an des Atheners Klisthenes Einrichtung zehn neuer Phylen statt der uralten vier scheint keiner der damaligen französischen Staatsmänner gedacht zu haben, argumentirt wurde aber in diesem Sinne, namentlich von Mirabeau. Sieyes' Gedanken 20) erneuerte ein Entwurf Thouret's 21) und nach mehrtägigen Verhandlungen 22) kam am 22. Dec. die neue Eintheilung Frankreichs in Departements, deren Zahl auf 83 bestimmt, aber nach Umfang und Namen erst am 26. Febr. 1790 angegeben wurde 23), jedes Departements in Districte und jedes Districts in Cantone nebst der darauf zu gründenden Art der Repräsentation und Administration zu Stande. Die Trefflichkeit dieser meistens nach oro- und hydrographischen Merkzeichen und ohne alle Rücksicht auf provinziale Eigenthümlichkeiten der Bevölkerung ")

19) Buchez et R. 3, 257 fg.

20) S. B. 2, Cap. 2, Not. 103.
21) Buchez et R. 3, 259 fg. 307-318.

22) Dief. 3, 311-373, 442, 449. 451.

23) Das Gesetz vom 22. Decb. f. b. Duvergier 1, 86, das vom 26. Febr. das. 121.

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24) Auf einen Protest der Basken im pays de Soule und de Labour gegen Vereinigung zu einem Departement mit den Bearnern, deren Sprache sie nicht verstånden, wurde nicht Rücksicht genommen. Moniteur v. 12. Jan. 1790. Buchez et R. 4, 267.

bestimmten Grundform 25) fiel ins Auge; der König, eifriger Freund geographischer Studien, hatte sein Wohlgefallen daran 26). Für die alt-königl. und feudale Administration war es nach dem Todesstreiche, den diese durch die Beschlüsse des vierten August erhalten hatte, die Grablegung und zugleich der Unters bau einer überallhin durchgreifenden Centraladministration. Einer solchen sollte freilich keineswegs Spielraum auf Kosten der Volksfreiheit gegeben werden, vielmehr sollte die Organisation von Bürgerversammlungen, in einer Stufenfolge von Urvers sammlungen an bis zu der obersten geseßgebenden Behörde, und die dem Volke zugesicherte Befugniß, seine Beamten und Vertreter, vom Dorfschulzen an bis zu den Nationalrepråsentanten, zu wählen, das demokratische Princip sicherstellen. Ebenso wurde durch die Errichtung von Municipalitåten für eine gewisse Selbständigkeit der einzelnen Ortschaften in Beforgung der Localinteressen gesorgt.

Das Gesetz vom 22. Decb. über die Ur- oder Primärs und Administrativversammlungen, dem am 8. Jan. 1790 eine Instruction und am 12. August eine zweite folgte 27), kündigte zunächst an, daß eine neue Eintheilung des Königreichs in Departements, Districte und Cantone stattfinden werde, dann folgt die Angabe, wer Activbürger sei und daß in den Urversammlungen kein Unterschied des Standes gelte. In jedem Canton soll es mindestens eine Urversammlung geben; aber wo die Bevölkerung über 900 Activbürger beträgt, mehre dergleichen; 600 Activbürger gelten als Normalzahl für folche. Von diesen werden Wahlherren (Electeurs) ernannt, nach dem Maßstabe, daß auf 100-150 Activbürger ein Wahlherr kommt. Die Wahlherren aller Urversammlungen des Departements treten zusammen zur Wahl der Repräsentanten für die gesetzgebenden Versammlungen. Die Zahl der

25) Ihr Lob s. u. a. b. Paganel 1, chap. 12.

26) Ein b. Buchez et R. 4, 195 angeführtes Buch Le château des Tuileries (v. Roussel) berichtet vom Könige: Il dressa lui-même une carte du nouveau système etc.

27) Duvergier 1, 92. 328. Vgl. in Beilage 8 die Constitution vom 3. Sept. Titre II et III.

Repråsentanten in diesen beträgt das Neunfache der Zahl der (83) Departements und wird auf diese insgesamt nach dem dreifachen Verhältniß, des Territoriums, der Bevölkerung und der directen Steuer, vertheilt. Nach dem Territorium wählt jedēs Departement drei Repråsentanten, ausgenommen Paris, das nur Einen stellt; nach der Bevölkerung und directen Steuer aber so viele, als seinem Antheil an denselben entspricht. Die Gesammtzahl der Repråsentanten beträgt, nach der Zahl von 83 Departements, 745. Was erforderlich sei, um als Activbürger in die Urversammlungen, als Wahlherr in die Departementsversammlungen, als Repråsentant in eine geseßgebende Nationalversammlung eintreten zu können, ergibt sich aus dem Obigen: bei sonstiger Unbescholtenheit als Bürger, ein jährliches Steuerquantum respect. vom Betrage 1) dreitägigen, 2) zehntägigen Arbeitlohnes, 3) einer Mark Silbers, nebst irgend einem Grundbesißthum. Die Stimme eines Repräsen tanten kann nicht durch Mandate bedingt werden; er gehört der Gesamtnation an. — Auf die Wahl der Repräsentanten folgt die der Administration des Departements und der Districte, zu vollziehen durch die obigen Wahlherren. Bu jener werden 36, zu diesen je 12 Personen erwählt, alle aus der zweiten Steuerclasse vom Betrage mindestens zehntågigen Arbeitslohnes. Diese können nicht zugleich Municipalbeamte sein. Eine Erneuerung des Personals findet alle zwei Jahre zur Hälfte statt. Zum Administrationspersonal des Departements gehört ein Generalprocureur-Syndic, zu der des Districts ein Procureur - Syndic. Beiderlei Udministrationen zerfallen in einen Rath und ein Directorium, jener versammelt fich einmal jährlich, dieses ist in fortdauernder Thätigkeit; beide haben besondere Präsidenten. Alle diese Beamten sind temporár. Die Administrationsbehörden sind der geseßgebenden durchaus unterworfen, und abgesondert von ihnen die richterliche Gewalt. Die neuen Behörden treten gegen die Mitte des Jahrs in Wirksamkeit.

3u

Ehe noch die eben erwähnten Beschlüsse in Gesezesform erschienen, wurde für die Selbständigkeit der innerhalb der neuen Administrationsbezirke befindlichen Gemeinden durch das am 25. Nov. ff. berathene und am 14. Decb. erlassene Muni

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