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beiden hohen contrahirenden Parteien sollen dieselben 1337 Rechte, Vorrechte, Freiheiten, Begünstigungen, Befreiungen und Privilegien in Betreff des Handels und der Schifffahrt geniessen, welche den Unterthanen der am meisten begünstigten Nation in jedem Königreiche zugestanden sind oder später zugestanden werden möchten. Keine Mauthabgabe oder eine andere Belastung soll auf Güter, die Erzeugnisse eines der Reiche sind, bei der Einfuhr zur See oder zu Lande aus einem Reiche ins andere gelegt werden, höher als die Belastungsabgabe, die auf dergleichen Güter gelegt ist, wenn dieselben das Erzeugniss irgend eines andern Landes sind oder aus solchem eingeführt werden, und Se. Maj. der König der Niederlande und Ihre Maj. die Königin des vereinigten Königreichs Grossbritannien und Irland verbinden und verpflichten sich hiermit, keine Begünstigung, Vorrecht oder Befreiung in Handels- und Schifffahrtsangelegenheiten den Unterthanen irgend eines andern Staates zugestehen zu wollen, die nicht ebenfalls und zu gleicher Zeit auf die Unterthanen der andern hohen contrahirenden Partei soll ausgedehnt werden, damit nicht, falls die Begünstigung zu Gunsten eines andern Staates unentgeldlich ist gegeben worden oder gegen eine Entschädigung oder ein möglichst genaues Aequivalent, auf solche Art die Begünstigung bindungsweise zugestanden werde.

Art. 2. Keine Tonnen-, Hafen, Baken-, Lootsen, Quarantainegelder oder andere dergleichen, oder damit gleichlautende Gebühren, von welcher Art oder unter welchem Namen auch immer, sollen in einem der beiden Länder auf die Schiffe des andern in Bezug auf Reisen zwischen den beiden Ländern mit einer Ladung, oder in Bezug auf alle Reisen mit Ballast gelegt werden, die nicht gleichfalls in denselben Fällen auf Nationalschiffe gelegt seyn sollten, und in keinem der beiden Länder soll irgend ein Recht, Steuer, Einschränkung oder Verbot gelegt werden auf Güter, noch irgend eine Rückzahlung von Gebühren, Prämien oder Nachlass entzogen werden bei Gütern, die eingeführt werden aus, oder ausgeführt werden nach dem einen Lande mit den Schiffen des andern Landes, die nicht gleichfalls auf derartige Güter gelegt oder bei denselben entzogen werden soll, wenn dieselben auf diese Art mit Nationalschiffen ein- oder ausgeführt werden.

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1837 Art. 3. Um jedes Missversändniss hinsichtlich der Verordnungen zu vermeiden, welche die Bedingungen festsetzen, die ein britisches oder ein niederländisches Schiff bezeichnen, ist man hiermit übereingekommen, dass alle in den Staaten Ihrer britischen Majestät gebaute, alle durch Ihrer Maj. Kriegsschiffe, oder durch mit von den Lordcommissaren der Admiralität ausgestellten Kaperbriefe versehene Unterthanen Ihrer genannten Maj. dem Feinde genommenen Schiffe, die durch einen königlichen, über Priseangelegenheiten urtheilenden Hof rechtmässig als gesetzliche Prise erklärt sind, und alle Schiffe, die durch einen berechtigten Hof wegen Verletzung der Gesetze zur Hinderung des Sklavenhandels verurtheilt sind, als britische Schiffe betrachtet werden, wenn dieselben als Eigenthum besessen oder befahren werden, und gleichlautend mit den britischen Gesetzen eingeschrieben sind; und dass alle Schiffe, die in den Staaten des Königs der Niederlande gebaut sind oder die durch Sr. Maj. Kriegsschiffe oder durch mit Kaperbriefen versehene Unterthanen Sr. genannten Maj. dem Feinde genommen und durch einen der niederländischen, über Priseangelegenheiten urtheilenden Höfe rechtmässig als gesetzliche Prise erklärt sind, und alle Schiffe, die durch einen berechtigten Hof wegen Verletzung der Gesetze zur Hinderung des Sklavenhandels verurtheilt sind, als niederländische Schiffe betrachtet werden, wenn dieselben gänzlich als Eigenthum durch einen Unterthan des Königs der Niederlande besessen werden, und wenn der Befehlshaber, so wie drei Viertel der Mannschaft niederländische Unterthanen sind.

Art. 4. Ferner ist man übereingekommen, dass in allen Fällen, wo in einem der beiden Reiche die zu hebende Abgabe auf einige einzuführende Güter nicht nach einem festen Massstabe festgestellt ist, sondern mit dem Werthe der Güter in Verhältniss steht, diese Abgabe ad valorem in folgender Weise soll bestimmt und festgesetzt werden, nämlich: Der Einführende soll, bei der Anmeldung wegen Bezahlung der Abgaben bei den Zollbureaus eines der beiden Reiche, eine, die Angabe des Werthes der Güter bis zu einem ihm genügend scheinenden Betrage enthaltende Erklärung zeichnen, und falls der dabei interessirte Zollbeamte oder die Zollbeamten der Meinung seyn möchten, dass jene Werthschätzung ungenügend ist, soll er, oder sollen sie be

rechtigt seyn, die Güter gegen Zahlung des Werthes an 1837 den Einführer gemäss dessen Erklärung an sich zu ziehen, mit Hinzufügung von zehn Procent und unter Zurückgabe der bezahlten Abgabe. Der Betrag dieser Summen muss durch den oder die genannten Beamten bei Uebergabe der Güter an ihn oder sie bezahlt werden und muss diess binnen funfzehn Tagen nach dem ersten Anhalten der Güter geschehen.'

Art. 5. Gleichwie alle Waaren, wessen Ursprungs sie auch immer seyen, sey nun die Einführ zum inländischen Verbrauche erlaubt oder nicht, in allen Häfen des vereinigten Königreiches Grossbritannien und Irland, die gesetzlich zu Niederlagen für solche Artikel bestimmt sind, zugelassen und gelagert werden dürfen, die Anmeldungen derselben, sey es zum inländischen Verbrauch oder zur Wiederausfuhr, nach Umständen, mit Wahrnehmung der darauf bezüglichen Bestimmungen, und ohne dass derartige Artikel unterdessen der Bezahlung einer der Rechte, womit dieselben sollten belastet werden, schwebend bleiben, im Falle dieselben bei der Ankunft zum Verbrauche in dem vereinigten Königreiche angegeben wären; auf gleiche Weise vergönnt und bewilligt der König der Niederlande, dass alle Häfen in den Staaten Seiner niederländischen Majestät, die gegenwärtig gesetzlich zu Niederlagen erklärt sind oder als solche später erklärt werden möchten, Freihäfen für den Empfang und das Lagern aller mit britischen Schiffen eingeführten Waaren, und aller Artikel, wie sie immer heissen, Erzeugnisse und Fabrikate der britischen Staaten seyn sollen mit welchen Schiffen sie auch eingeführt werden, es sey zum inländischen Verbrauch oder zur Wiederausfuhr, nach Massgabe der Umstände, und die jetzt empfangenen und gelagerten Artikel sollen, vorbehaltlich der Beobachtung gebräuchlicher Formalitäten, unterdessen einem der Rechte, womit dieselben belastet werden sollten, nicht unterworfen seyn, indem dieselben bei ihrer Ankunft in den Niederlanden zum Verbrauche bezeichnet waren.

Art. 6. Sollten Kriegsschiffe oder Handelsfahrzeuge an den Küsten einer der beiden hohen contrahirenden Parteien Schiffbruch leiden, so sollen solche Schiffe oder Fahrzeuge oder Theile derselben, sowie auch alles zur Ausrüstung und Proviantirung Gehörige, nebst allen Gütern und Handels waaren, die aus denselben soll

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1837 ten geborgen werden, oder der Ertrag derselben beim Verkaufe getreulich den Eigenthümern zurückgegeben werden, wenn dieselben durch ihren oder durch ihre gehörig ermächtigte Schiffsmäkler reclamirt sind; sollten sich jedoch an dem Orte keine solchen Eigenthümer oder Schiffsmäkler befinden, dann sollen die ge、uannten Güter und Handelswaaren oder deren Ertrag, sowie alle an Bord solcher verunglückten Schiffe oder Fahrzeuge sich vorfindenden Papiere, dem niederländischen oder britischen Consul, in dessen Bezirke der Schiffbruch stattgehabt hat, eingehändigt werden, und sollen der Consul, die Eigenthümer oder Schiffsmäkler allein die zur Erhaltung des Gutes gemachten Unkosten nebst dem Bergelohne, der im Falle des Schiffbruches eines Nationalschiffes zu bezahlen gewesen seyn möchte, bezahlen, und die von dem Wrak geborgenen Güter und Handelswaaren sollen keiner andern Bezahlung von Abgaben unterworfen seyn, es sey denn, dass dieselben zum Verbrauche angemeldet werden.

Art. 7. Der gegenwärtige Vertrag soll für die Zeit von zehn Jahren, vom Tage der Unterzeichnung ab, und ferner bis zum Ablauf von zwölf Monaten in Kraft seyn, nachdem eine der hohen contrahirenden Parteien die andere in Kenntniss von ihrer Absicht gesetzt haben wird, denselben aufzuheben; jede der hohen contrahirenden Mächte behält sich das Recht vor, solche Mittheilung der andern bei Ablauf der genannten Zeitfrist von zehn Jahren zu machen. Und ist man gegenseitig übereingekommen; dass bei Ablauf von zwölf Monaten, nachdem solche Mittheilung durch eine der beiden Parteien von der andern erhalten worden, dieser Vertrag und alle dessen Bestimmungen aufhören und enden sollen. Art. 8. Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt werden und die Ratificationen sollen im Haag binnen einem Monate nach Unterzeichnung dieses oder, wo möglich, früher ausgewechselt werden. Zur Urkunde dessen haben die gegenseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihr Siegel aufgedrückt. So geschehen im Haag, den 27. Oct. 1837. Verstolk van Soelen. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten bescheinigt, dass die Ratificationen des vorstehenden Vertrages am 22. Nov. 1837 im Haag ausgewechselt worden sind.

VERSTOLK VAN SOELEN.

Déclaration faite par le plénipotentiaire, de 1837 Sa Maj, Britannique, lors de l'échange des ratifications du traité conclu le 27 octobre 1837 entre les Pays-Bas et la Grande-Bretagne.

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En procédant à l'échange des ratifications du traité de commerce et de navigation conclu et signé à La Haye, le 27 octobre 1837, entre S. Maj. la reine du royaume-uni de la Grande - Bretagne et Irlande et S. Maj. le roi des Pays-Bas, le soussigné, plénipotentiaire de S. Maj. B., a reçu l'ordre d'expliquer et de déclarer que S. M. a ratifié ledit traité, bien que son préambule renferme les mots en Europe" que le gouvernement de S. M. a trouvés superflus; mais qu'elle considère ces mêmes mots comme n'ayant aucune valeur en tant que s'appliquant aux possessions de S. M., attendu que ces mots semblent établir une distinction entre un royaume en Europe et un royaume hors d'Europe; tandis que par ce mot royaume" employé dans ledit traité, S. M., quant à ce qui concerne ses propres territoires, n'entend parler que du royaume-uni de la Grande-Bretagne et Irlande, que l'on sait bien être situé en Europe, et non d'aucune possession de sa couronne au-delà des mers. La ratification de S. M. dudit traité est échangée sous la déclaration explicite et avec l'explication susmentionnée.

A La Haye, le 22 novembre 1837.

Signé: ED. CROMWELL DISBROwe.

Contre-Déclaration du plénipotentiaire de Sa
Maj. le Roi des Pays-Bas.

M. le plénipotentiaire de Sa Maj. Britannique ayant, avant de procéder à l'échange des ratifications du Traité de commerce et de navigation, conclu le 27 Octobre 1837 entre S. M. le Roi des Pays-Bas et S. M. la Reine du royaume-uni de la Grande-Bretagne et d'Irlande, remis au sousigné plénipotentiaire de S. M. le Roi des Pays-Bas une déclaration portant que S. M. n'a point eu en vue dans ledit Traité les possessions d'outre mer de sa couronne: le sousigné se trouve chargé par S. M. le Roi des Pays-Bas, de déclarer que sadite Majesté accepte la déclaration sus- mentionnée, et qu'également,

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