Page images
PDF
EPUB

Von der Ausfuhr.

§. 4. Ebenso ist die Ausfuhr aller Waaren aus den Herzogthümern in die Fremde erlaubt. Indessen dürfen Feldsteine lediglich als Ballast für Schiffe ausgeführt werden.

Nur diejenigen Waaren, welche dazu im Tarif ausdrücklich angesetzt worden, sind bei der Ausfuhr einem Zolle unterworfen.

Unter dem Ausdruck,,Waaren" sind hier, wie überall, wo derselbe in dieser Verordnung vorkommt, auch rohe Landesproducte, imgleichen Vieh und Pferde zu verstehen.

Von der Durchfuhr.

f. 5. Die Durchfuhr durch hiesiges Territorium ist für alle Waaren, welche von fremden Orten nach fremden Orten transportirt werden, gegen Erlegung tarifmässiger Durchgangsabgaben, oder soweit der Tarif solches ausdrücklich besagt, abgabefrei erlaubt.

Bei der Passage durch den Oeresund, die Belte und den Schleswig-Holsteinischen Canal werden die Abgaben nach den desfallsigen besonderen Zollrollen erhoben. Für alle ohne Strom- oder Canalclarirung transitirenden Waaren kommt der allgemeine Transitzolltarif zur Anwendung.

Von dem Verkehr zwischen den Herzogthümern und dem Königreich Dänemark.

f. 6. Ebenso wie nach Unserer Verordnung für das Königreich Dänemark vom 1. Mai 1838 alle Waaren, welche innerhalb der Zollgrenze der Herzogthümer verfertigt und zum Beweise dessen von Zollpassirzetteln begleitet, auch soweit solches vorgeschrieben, mit Fabrikzeichen oder dem Stempel versehen sind, zollfrei in Dänemark eingehen, sollen auch gegenseitig alle Fabrik-, Manufactur- und Handwerkerwaaren, welche im Königreich Dänemark verfertigt und gleichfalls zum Beweise dessen mit Zollpassirzetteln, auch soweit solches vorgeschrieben, mit Fabrikzeichen oder dem Stempel versehen sind, zollfrei in die Herzogthümer eingeführt werden.

L

Eine Ausnahme von dieser Regel machen lediglich die Fabrikate der Zuckerraffinaderien in den Herzogthümern, für welche bei der Einfuhr derselben in das Königreich während einer Zeit von drei Jahren, vom

[merged small][ocr errors]

1838 1. Januar 1839 angerechnet, die Hälfte des für fremde in die Herzogthümer einzuführende Fabrikate dieser Art festgesetzten Einfuhrzolls zu entrichten ist.

§. 7. Alle Landesproducte des Königreichs und die dort aus selbigen bereiteten Waaren gehen unter Begleitung von Zollpassirzetteln zollfrei in die Herzogthümer ein, sowie umgekehrt alle innerhalb der Zollgrenze der Herzogthümer gewonnenen Landesproducte und die dort aus selbigen bereiteten Waaren zollfrei in das Königreich eingeführt werden können. Jedoch erlegen diejenigen der zuletzt erwähnten Producte und Waaren, welche in Dänemark einer Consumtionsabgabe unterworfen sind, bei ihrer Einfuhr aus den Herzogthümern in consumtionspflichtige Städte des Königreichs diejenigen Consumtionsabgaben, welche von gleichen Producten und Waaren des Königreichs zu erlegen sind. Von Korn- und anderem inländischen Branntwein, sowie von Bier und Essig, ist diese Abgabe zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob diese Waaren in die Städte oder die Landdistricte des Königreichs eingeführt werden.

§. 8. Für alle fremden verzollten Waaren, welche in Dänemark und in den Herzogthümern zu gleichem Einfuhrzoll angesetzt sind, ist der Verkehr zwischen beiden Landestheilen gänzlich zollfrei und auch für diejenigen Waarenartikel, deren Zollsätze in beiden Tarifen von einander abweichen, ist ein gegenseitiger Verkehr unverwehrt, wenn der Unterschied zwischen den beiderseitigen Zollsätzen insoweit, als am Ankunftsorte der höhere Zoll Statt hat, daselbst durch Nachlegung des Differenzzolles ausgeglichen wird. Wie aber bei Versendung inländischer Waaren von einem Landestheile nach dem andern die inländische Qualität aus dem mitfolgenden Zollpassirzettel erhellen muss, so muss auch bei Versendung verzollter fremder Waaren die geschehene Verzollung allemal durch mitfolgende Zollpassirzettel dargethan werden.

Von dem Verkehr innerhalb der Zollgrenze der
Herzogthümer.

§. 9. Waarentransporte innerhalb der Zollgrenze der Herzogthümer sind bei ihrer Versendung zu Wasvon Zollstätte zu Zollstätte der Zollangabe unterworfen und mit Passirzetteln zu versehen.

ser

§. 10. Bei Versendungen zu Lande bedarf es da

gegen für folgende Waaren weder der Zollangabe noch 1838 der Passirzettel oder sonstiger Zolldocumente:

1. Waaren, welche eben so wenig einem Ein- als Ausfuhrzolle unterworfen sind;

2. Kornwaaren, Rapsaat, Butter, Vieh und Pferde; 3. alle inländische Fabrikate, deren inländische Verfertigung aus den mitfolgenden Begleitscheinen der Fabrikanten hervorgeht und die, soweit solches vorgeschrieben, mit Fabrikzeichen oder Fabrikstempel versehen sind;

4. alle fremde Waaren, wenn der Transport derselben in Quantitäten geschieht, für welche zusammen der Zoll nicht über 5 Rbthlr. oder 3 Rthlr. 6 vorm. Cour. beträgt.

f. 11. Alle sonstigen Waaren sind bei dem Transport zu Lande innerhalb der Zollinie mit Folgezetteln der Absender zu versehen, worin der Bestimmungsort zu nennen ist. Einer vorgängigen Zollangabe derselben bedarf es indessen nicht und sind die Folgezettel lediglich mit dem Product der Aufsichtsbeamten zu bezeichnen.

f. 12. Eine Ausnahme von vorstehender Vorschrift (S. 11) machen folgende fremde Waaren, hinsichtlich deren bei Versendungen von Zollstätte zu Zollstätte und bei Versendungen vom Lande nach einem Zollort, 80fern der Zollbetrag für die Gesammtquantität der mittelst Eines Transports zu versendenden Waaren die Summe von 5 Rbthlr. oder 3 Rthlr. 68 vorm. Cour. übersleigt, eine Zollangabe und ein Passirzettel erforderlich ist.

Band aller Art, Bobinet und Tüll, Baumwollengarn, Baumwollenmanufacturwaaren, Branntwein, Cichorienkaffee, Cochenille, Eisenwaaren (Stangen- und Bandeisen ausgenommen), Essig, Felle und Häute, gegärbte und bereitete, sammt Corduan und Saffian, getrocknete Früchte, Glaswaaren, Handschuhmacherarbeit, Hopfen, Indigo, Kaffee, Leinengarn und gewebte Leinenwaaren, Mandeln, Messing- und Gürtlerarbeit, Papier, Porcellain, Posamentirmacherarbeit, Reis, Rosinen und Corinthen, Segel- und Raventuch, Seiden waaren, Seife, Steinzeug, Taback, Thee, Wein, Wollen waaren und Zucker.

Bei Waarenversendungen von anderen Zollstätten als Kopenhagen ist, wie bisher, jedoch nur für das laufende Jahr, Verzollungsnummer und Datum in den Pas

1838 sirzetteln anzuführen. Hat der Handeltreibende beim Ausgang des Jahres Waaren in Behalt, welche er später als verzollt versenden zu können wünscht, so hat er darüber eine förmliche Angabe zu machen, deren Richtigkeit vom Zollwesen zu untersuchen und zu attestiren ist.

§. 13. Die einmal geschehene Berichtigung des Einfuhrzolles für eine Waare berechtigt zu jeder ferneren zollfreien Versendung derselben innerhalb der Zollgrenze der Herzogthümer unter Beobachtung der vorgeschriebenen Controle (§ 9, 12), und die bisherige Beschränkung in der Wirksamkeit einer einmal geschehenen Verzollung auf ein Jahr hört auf.

f. 14. Unser General-Zollkammer- und CommerzCollegium soll autorisirt sein, fernere Erleichterungen im inländischen Verkehr, soweit sie das Zollinteresse nicht gefährden, den Umständen nach eintreten zu lassen.

Ausserhalb der Zollgrenze belegene Orte.

§. 15. Diejenigen Landstrecken und Orte, welche bei Organisirung des Grenzzollwesens ausserhalb der Zollgrenze bleiben, sind in Rücksicht der Ein- und Ausfuhr sowie überhaupt im Zollwesen, als fremd zu betrachten. Rücksichtlich Altonas und Wandsbecks bleiben die früheren Verfügungen und Anordnungen bis weiter in Kraft.

Fremde Besitzungen.

§. 16. Die hinsichtlich des Handels mit Unseren Westindischen Colonien, Unseren Besitzungen in Ostindien und Afrika, sowie mit Grönland, Island und den Färöern geltenden Bestimmungen bleiben unverändert und nehmen die innerhalb der Zollgrenze wohnenden Unterthanen Unserer Herzogthümer mit denselben Berechtigungen, wie die Unterthanen Unsers Königreichs, an diesem Handel Theil. Auch in Ansehung der Stadt Altona bleibt es in dieser Beziehung bei den bestehenden allgemeinen und speciellen Vorschriften.

Stempelung.

f. 17. Zur Erleichterung des Verkehrs mit Dänemark sind auch in den Herzogthümern diejenigen Wollen waaren und Baumwollenwaaren, welche im Einfuhrzolltarif mit einem * näher bezeichnet worden, wenn solche zur Versendung nach Dänemark bestimmt sind,

bei ihrer Verzollung zu mehrerem Beweise der gesche- 1838 henen Berichtigung mit einem Zollstempel zu versehen. Binnenlandesfracht.

§. 18. Die Schifffahrt von und nach der Fremde, sowie von einem inländischen Orte zum andern steht den Schiffen aller Nationen frei; doch ist die Binnenlandes frachtfahrt von einem Orte Dänemarks und der Herzogthümer zum andern mit Fahrzeugen von 15 Commerzlasten und darunter, sowie auch Böten ausschliesslich Unseren Unterthanen, unter gleichen Rechten für die Schiffe Dänemarks und der Herzogthümer, vorbehalten.

III. Von der Zollangabe.

§. 19. Soweit in dieser Verordnung nicht Ausnahmen gemacht werden (§§ 10-12) sind alle Waaren, solche mögen zollfrei oder zollpflichtig sein, welche aus der Fremde und dem Königreich Dänemark in die Herzogthümer eingehen, oder von den Herzogthümern in die Fremde oder nach Dänemark ausgehen oder durch die Herzogthümer transitiren oder innerhalb der Zollgrenze der Herzogthümer versandt werden, am Zoll anzugeben.

§. 20. Nach Verschiedenheit der von den Zollbeamten mit den gemeldeten Waaren anzustellenden Untersuchung ist entweder eine generelle oder specielle Angabe zu beschaffen.

Die generelle muss enthalten:

Namen und Heimath des Schiffers und des Fahrzeu-
ges, sowie dessen in dem anzuführendem Mess-
briefe nahmhaft gemachte Gattung und Lastträch-
tigkeit, oder bei Versendung zu Lande den Namen.
und Wohnort des Fuhrmanns und die Zahl der
Pferde, womit sein Fuhrwerk bespannt ist;
Namen und Wohnort des Empfängers eingehender
und des Absenders ausgehender Waaren;

Zahl und Art der Verschläge nach deren im Handel
gebräuchlichen Benennungen, nebst deren Brutto-
Gewicht, Merkzeichen und Nummer;

Inhalt dieser Verschläge nach der Qualität oder Gattung der Waaren;

Aus der speciellen Angabe muss aber hervorgehen: die Quantität der Waaren nach Gewicht, Maass oder

« PreviousContinue »