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Das

deutsche Genossenschaftsrecht

von

D. Dr. Otto von Gierke,

o. ö. Professor der Rechte an der Universität Berlin.

Vierter Band.

Die Staats- und Korporationslehre der Neuzeit.
Durchgeführt bis zur Mitte des siebzehnten,
für das Naturrecht bis zum Beginn des neunzehnten Jahrhunderts.

Berlin,

Weidmannsche Buchhandlung.

1913.

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Die

Staats- und Korporationslehre

der Neuzeit.

Durchgeführt bis zur Mitte des siebzehnten,
für das Naturrecht bis zum Beginn des neunzehnten
Jahrhunderts

von

Otto von Gierke.

Berlin,

Weidmannsche Buchhandlung.

1913.

Vorwort.

Die drei in den Jahren 1868, 1873 und 1881 veröffentlichten Bände meines deutschen Genossenschaftsrechts sind seit längerer Zeit vergriffen. Da immer noch Nachfrage nach ihnen besteht, erscheint ein unveränderter Neudruck.

Die Veranstaltung einer neuen Auflage konnte aus sachlichen und persönlichen Gründen nicht in Frage kommen. Ich müßte ein zweites Leben, ich müßte zugleich eine zweite Jugend zur Verfügung haben, um das Werk auf die Höhe der Gegenwart zu heben.

Dies gilt vor allem vom ersten Bande, der „Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft". Er ist nicht nur von der Forschung, sondern auch vom Leben überholt. Durchweg bedürfte er einer gründlichen Neubearbeitung, die sein Antlig völlig verändern würde. Kein einziger Paragraph ist in ihm enthalten, für den nicht inzwischen neu eröffnete Quellen oder doch verbesserte Quellenausgaben ausgenügt werden müßten. Eine unübersehbar reiche Litteratur, in der die Fortschritte der wissenschaftlichen Arbeit auf den Gebieten der Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte seit fünfundvierzig Jahren verkörpert sind, müßte überall herangezogen werden, um die neuen Ergebnisse zu verwerten, die Darstellung im Einzelnen zu ergänzen oder zu berichtigen, die vorgetragenen Grundanschauungen gegen abweichende Auffassungen zu verteidigen. Endlich aber wäre die Fortführung der Geschichte des germanischen Genossenschaftsgedankens, dessen Wiedererstehung bis zur damaligen Gegenwart verfolgt wurde, bis zur nunmehrigen Gegenwart geboten. Was in fast einem halben Jahrhundert gewaltigen Emporstiegs der deutsche Geist durch Umbildung alter und Schaffung neuer Verbände vollbracht hat, gälte es unter diesem Gesichtspunkte zu erfassen und einzufügen. Um zu ermessen, welchen Umfang eine solche Vervollständigung annehmen müßte, braucht man nur flüchtig zu erwägen, was Alles dabei in Betracht käme: die Umgestaltung unserer staatlichen Verhältnisse, die Wandlung der Gemeindeverfassungen, der Aus- und Neubau der höheren Selbstverwaltungsförper, die Kräftigung und Vervielfältigung der berufsständischen Körperschaften, die Schaffung der öffentlichrechtlichen Verbände für die Arbeiterversicherung; nicht minder aber auf privatrechtlichem Gebiet die Ent

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