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es Landkriegsrechts und die Unzulässigkeit die es Durchflugs durch neutrale Länder; eutralen Staaten sind verpflichtet, einen Durchflug der Luftstreitkräfte der Kriegührenden zu verhindern (Art. 3 des 5. Haager Abk., betr. die Rechte und Pflichten der eutralen Mächte und Personen im Falle ines Landkriegs). Daraus folgt ohne weiteres, laß auch eine Landung und Verprovianierung von Kriegsluftfahrzeugen im neuralen Staat, wie sie Kriegsschiffen nach dem Ireizehnten Haager Abkommen gestattet ist ind unter Berufung darauf im Weltkrieg gelegentlich beansprucht wurde, rechtlich indenkbar ist; dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Heeres- oder Marineluftfahrzeuge handelt. Die Schweiz und Holland haben diesen Grundsatz im Weltkrieg in mehreren Fällen durchgeführt. De facto haben übrigens die Kriegführenden die Verbote der neutralen Staaten anerkannt und sich bei Zuwiderhandlungen ihrer Luftfahrzeuge entschuldigt.

ländischen Rechts). Garner, La réglementation internationale de la navigation aérienne, in Revue de droit intern. et de législation comparée, 1923. HenryCouannier, Examen de principe de la convention internationale portant réglementation de la navigation aérienne du 13. X. 1919, Paris 1922. Müller, Der Luftverkehr, Sarters Handbuch des deutschen Verkehrswesens, 1922, Bd. 1, S. 473ff. Derselbe, Die reichsrechtliche Regelung des Luft- und Kraftfahrwesens, Jahrb. des öfftl. Rechts, 1921, Bd. 10, S. 171 ff. Ripert, L'état actuel du droit aérien, in Journal du droit intern. privé, 1923, S. 775. Spiropulos, Der Luftraum integrierender Bestandteil des Staatsgebiets, 1922 (eingehende Darstellung der Theorien über den Luftraum und ihrer Geschichte; daselbst weitere Literatur).

Zu IV: Garner, La réglementation internationale de la guerre aérienne, in Revue gén. de droit intern. public, 1923, S. 372. Derselbe, Proposed rules for the regulation of aerial marfare, in The american journal of intern. law, 1924, S. 56. Müller-Meiningen, Der Weltkrieg und Der Zusammenbruch des Völkerrechts", 2. Aufl., 1917, Bd. 1 S. 8ff. Rolland, Les pratiques de la Guerre aérienne dans le conflit de 1914 et le droit des gens, 1916 (eingehende Darstellung des Luftkriegsrechts). Staël-Holstein, La réglementation de la guerre des airs, 1911. Spaight, Aircraft in War, 1914 (beides Darstellungen der Geschichte des Luftkriegsrechts auf den Haager Konferenzen). Wilamowitz-Moellendorff, Das Wesen und die völkerrechtlichen Grundlagen des Luftbombenkriegs, in der Zeitschrift,,Die Gegenrechnung", 1921, S. 207.

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Eine Zusammenstellung der gesamten über das Luftfahrwesen und alle dazugehörigen Gebiete seit 1910 erschienenen Literatur aller Sprachen gibt AeroLiteratur, Stockholm 1923.

V. Materialien und Literatur: 1. Materialien: Sämtliche Luftfahrtgesetze und -abkommen aller Staaten veröffentlichen in deutscher Übersetzung fortlaufend die ,,Nachrichten für Luftfahrer", herausgeg. vom Reichsverkehrsministerium, Abt. für Luft- und Kraftfahrwesen (seit 1920), sowie in französischer Sprache die,,Revue juridique internationale delalocomotion aérienne", herausgeg. von Henry-Couannier, Paris (seit 1910; durch den Krieg längere Zeit unterbrochen). Das PLA. ist im Urtext abgedruckt unter dem Titel,,Internationale Luftrechtskonvention v. 13. X, 1919" in der Zeitschrift für intern. Recht. Bd. 29 (1923), S. 104ff., und bei Strupp, Documents V, 363. — Auch für den Luftkrieg von Bedeutung ist die im Auftrage des Staatssekretärs des Reichsmarineamts herausgeg. Sammlung diplomatischer Noten und anderer Urkunden,,Seekriegsrecht im Weltkriege", Berlin 1916ff., bes. Urkunde Nr. 113, 259, 312, 544, 654, 680. 2. Literatur. Zu I–III: a) Ältere vor 1919: Am Fauchille, Le domaine aérien et le régime I. Einleitung: Tatbestand. juridique des aérostats, Paris 1901. 7. V. 1915 wurde der der englischen CunardGrünwald, Das Luftschiff in völkerrecht-Linie gehörende Dampfer,,Lusitania" an der licher und strafrechtlicher Beziehung, Südküste Irlands innerhalb des deutschen 1908. Meili, Das Luftrecht, 1909. Meurer, Luftschiffahrtsrecht, Annalen des,,Kriegsgebiets" von dem deutschen U-Boot „U 20" ohne vorherige Warnung torpediert. Deutschen Reichs, Bd. 42, 1909. Schroeder, Der Luftflug, Geschichte und Der Schuß hatte zwei Explosionen zur Folge. Recht, 1911, und: Die Haftpflicht im Im Verlauf von 20 Minuten war das Schiff Luftflug, 1913. Weck, Deutsches Luft- gesunken, 1200 Personen mit sich ins Verrecht, 1913 (sehr reichhaltige Literatur- derben ziehend. Da sich unter den Erangaben).—b) Neuere seit 1919: Bredow-trunkenen auch neutrale Amerikaner beMüller, Das Luftverkehrsgesetz, Kom

Schleicher.

Der Lusitania-Fall.

Vor

mentar, 1922 (gründliche Darstellung des fanden, entspann sich ein Notenwechsel deutschen Luftverkehrsrechts, Wiedergabe zwischen Deutschland und Amerika. der gesamten einschlägigen Quellen Deutsch- einem englischen Gericht fand 1915 eine lands unter vergleichender Anziehung aus-Untersuchung statt, 1918 eine vor dem

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New Yorker Distriktshof. Heute, im Jahre | a. a. O. S. 16). Damit erhebt sich die Frag 1923, bildet die Schadensersatzforderung ob die L. Hilfskreuzer oder Hilfsschiff, als Amerikas an Deutschland wegen der Ver- Kriegsschiff oder noch Kauffahrteischiff war nichtung amerikanischer, neutraler, Güter Die auf der II. Haager Konferenz abge eine noch ungelöste Frage. Im folgenden schlossene Convention relative à la trans handelt es sich besonders um das Kern- formation des navires de commerce en båt problem des Falles, die Berechtigung der ments de guerre stellt die Bedingungen fi warnungslosen Versenkung. eine solche Umwandlung auf. Wegen de

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II. Charakter der Lusitania. Die L. Allbeteiligungsklausel hat sie im Weltkrieg (= Lusitania) wurde als Schiff der Cunard- keine Anwendung finden können, denn vor Linie erbaut. Wie es auch in anderen Staaten den Staaten, die zur Zeit des L.-Falles an allgemein üblich war und ist, gab die eng- Kriege beteiligt waren, hatten die Türkei lische Regierung eine Subvention zu den Serbien und Montenegro dieses Abkommer Baukosten in Gestalt einer nicht rückzahl- nicht ratifiziert (Strupp, Documents Bd. 2 baren jährlichen Beihilfe unter der Bedin- S. 654ff.). Ob die englische navy list der it gung, daß bestimmte Vorrichtungen für eine der Konvention vorgesehenen Liste entspricht eventuelle Verwandlung in einen Hilfskreuzer kann streitig sein. Jedenfalls ist nach dem eingebaut würden, und daß überhaupt bei auch im Völkerrecht geltenden Satze vor der Konstruktion dieser Gesichtspunkt Be- Treu und Glauben eine Vermutung dahi rücksichtigung fände. Diese Bedingung wurde aufzustellen, daß ein Dampfer wie die L erfüllt. Nach seiner Fertigstellung im wenn er in der navy list steht, auch a Jahre 1907 wurde das Schiff in die monthly Hilfskreuzer verwendet wird. Dafür spricht navy list in der Abteilung Royal Naval ferner der Umstand, daß der Kapitän der L Reserve Merchant Vessels mit folgendem ein Offizier der Kriegsmarine gewesen ist. Vermerke eingetragen:,,Von der Cunard- Ihr den Charakter eines Hilfsschiffes, d. h Linie zur Verfügung der Admiralität gegen eines Kohlen- oder Transportdampfers zujährliche Subvention gehalten; somit er- zusprechen, geht deshalb nicht an, weil sie mächtigt zur Führung der blauen Flagge" den staatlichen Transportzwecken nicht aus(Fleischmann, 21 Gutachten, S. 139). schließlich diente, vielmehr in überwiegenWährend des Krieges diente die L., wie vorher dem Maße ihrer friedlichen Bestimmung auch, den allgemeinen englisch-amerika- erhalten blieb. Sollte der Nachweis der nischen Verkehr vor allem zwischen Liverpool Armierung erbracht werden, so könnte man und New York. Wie fast alle englischen das Schiff berechtigterweise als Hilfskreuzer Schiffe wurde auch sie zum Transport von auffassen. Als solcher wäre sie Kriegsschiff Kriegsmaterial benutzt. Welche spezielle gewesen und zu jeder Zeit und an allen Ladung sie auf ihrer letzten Fahrt an Bord Orten, ausgenommen in neutralen Ggehabt hat, und ob sie bewaffnet war, ist wässern, der Gefahr eines feindlichen Angriffs bis heute zweifelsfrei noch nicht festgestellt ausgesetzt gewesen. Wenn trotz der Beworden. Das Urteil des District Court of the waffnung ihre Hilfskreuzereigenschaft vielUnited States, S. D. New York sagt zwar leicht noch zweifelhaft wäre, so wäre sie als in seinem Urteil vom 23. VIII. 1918 (Scott,,bewaffneter Handelsdampfer" anzusehen. a. a. O. S. 784):,,The proof is absolute that Die rechtliche Stellung der bewaffneten she was not and never had been armed, nor Handelsschiffe ist in der Völkerrechtstheorie did she carry any explosives. She did carry und in der Staatenpraxis streitig. Die bissome 18 fuse cases and 125 shrapnel cases, herige kontinentale Auffassung lehnt eine consisting merely of empty shells, without Bewaffnung ab, während die anglo-amerikaany powder charge, 4200 cases of safety nische sie erlaubt. Ebenso verhält es sich cartridges, and 189 cases of infantry equip- mit dem Widerstandsrecht gegen die Aufment, such as leather fittings, pouches, and bringung. Hier interessiert nur die Frage, ob the like. All these were for delivery abroad, ein Kriegsschiff ein bewaffnetes Handelsbut none of these munitions could be ex- schiff zuerst mit Waffengewalt angreifen ploded by setting them on fire in mass or in darf oder nicht, ob es den vermuteten Widerbulk, nor by subjecting them to impact." stand für erfolgten annehmen darf. Vorweg Dem steht jedoch entgegen, daß ein einziger ist zu bemerken, daß das Handelsschiff trotz Torpedoschuß das große und moderne Schiff seiner Bewaffnung die Handelsschiffseigenzum Sinken brachte, und die Beobachtung, schaft als solche nicht verliert, nicht Hilfsdaß die Explosion des Torpedos eine zweite kreuzer und somit Kriegsschiff wird, ausim Schiff hervorrief, von der der Kapitän genommen das gemäß des Haager Ab. der L. selbst sagte, daß sie,,vielleicht eine kommens ,,umgewandelte", das der beindirekte" gewesen sei (vgl. auch die Meldung treffende Staat vollständig in Kriegsdienste der Chicago Tribune, zit. bei Lützow übernimmt und seiner Friedenstätigkeit ent

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zieht. Wollte man sich auf den Standpunkt | Es ist Kampfschiff und gehört zur bestellen, daß es dem bewaffneten Handels- waffneten Seemacht seines Staates. Erst Schiffe freistünde, je nach Gutdünken von der Weltkrieg brachte die neue Waffe zu seiner Bewaffnung angriffsweisen Gebrauch voller Wirkung und Anerkennung. Vor allem zu machen, so würde das Recht zur Ver- Deutschland bediente sich ihrer, mußte es, teidigung zum Recht des ersten Schusses". um den Seekrieg überhaupt führen zu können. Das würde zu unerträglichen Ergebnissen Ist das U-Boot an die geltenden Sätze führen, besonders wenn das Kriegsschiff ein des Seekriegsrechts gebunden, die es bei U-Boot ist. Wer den Vorteil von der seinem Aufkommen vorfand, oder ist es, weil Bewaffnung haben will, muß auch den Nach- es ein novum ist, in allen seinen Handlungen teil davon tragen. Qui sentit commodum rechtlich frei, legibus solutus? Die Frage ist sentire debet et onus.“ (Grau oben S. 513). bereits mit der Anerkennung des U-Bootes Mit Twiss gelangt man zu einer praesumptio als Schlachtschiff entschieden. Es ist weder iuris et de iure.,,Sache des Handelsschiffs, so, daß die Werke des technischen Fortdas sich bewaffnet hat, ist es, wenn es von schrittes wegen Mangel an Rechtsregeln, die seiner Bewaffnung keinen Gebrauch machen auf sie angewendet werden könnten, widerwill, bei einer Begegnung mit einem Kriegs-rechtlich sind, noch ist es so, daß die beschiff dieses kenntlich zu machen, nicht stehenden Rechtsnormen auf sie überhaupt Sache des Kriegsschiffes, beim bewaffneten nicht erstreckt werden, sondern die einzelnen Handelsschiff danach anzufragen“ (Grau Rechtssätze müssen im Wege der Analogie a. a. O. S. 514). Es ergibt sich, daß die L., auf sie angewendet werden, wenn eine einwenn sie bewaffnet war, und man ihr nicht fache Subsumtion nicht möglich ist. Nach die Eigenschaft eines Hilfskreuzers zuer- dieser allgemein gültigen Regel ist zu verkennen will, als,,bewaffnetes Handelsschiff" fahren, wenn man die Stellung des U-Bootes zu jeder Zeit und an allen Orten, ausge- zu den Sätzen des Seekriegsrechts bestimmen nommen in neutralen Gewässern, der war- | will. Erleichtert wird dies durch die im nungslosen Torpedierung ausgesetzt gewesen Kriegsrecht übliche Formel, daß das und ist. Der,,verschärfte U-Boot-Krieg" ist hier das gelte,,,soweit es die militärischen Interohne Einfluß. Wenn auch bewaffnet, so essen gestatten". Hier interessiert vor allem war doch die L. u. E. Handelsschiff. Der der durch ein U-Boot geführte Kreuzerkrieg. oben erwähnte Subventionsvertrag begründet Hat es das Prisenrecht strikte anzuwenden? @keine Vermutung für die Hilfskreuzereigen- Muß es die Prise anhalten, durchsuchen und schaft. Ihre teilweise Verwendung zum einschleppen? Zweifelsohne da, wo es dies Transport von Kriegsmaterial hat ebenfalls ohne eigene Gefahr tun kann. Ist ihm das keinen entscheidenden Einfluß. Sie war Einschleppen nicht möglich, so steht ihm Handelsschiff und leistete als solches Hilfs- das Recht zur Zerstörung genau ebenso zu dienste. Dadurch wurde sie nicht zum wie den Überwasserschiffen. Wie ist es aber Kriegsschiff (ebenso Liszt a. a. O. S. 316). mit dem Anhalten, dem Durchsuchen, der Der Auffassung von Rehm (a. a. O. S. 38), Abgabe eines Prisenkommandos, der Überdaß die L.,,als Reservehilfskreuzer in die nahme von Mannschaft und Passagieren des Kriegsmarine eingestellt, aber für Friedens- zu nehmenden Schiffes? Ist es wegen der zwecke beurlaubt" gewesen sei, und daß sie technischen Eigenart des U-Bootes oft äußerst ,,deswegen, weil sie am Kriege nicht als schwierig, diesen Erfordernissen zu genügen, Hilfskreuzer teilnahm, keineswegs rechtlich so wird es überhaupt unmöglich, wenn das aufhörte, Staatskreuzer zu sein, um ge- Handelsschiff bewaffnet ist, wie es wohl alle schützter Kauffahrer im Rechtssinne zu englischen waren, denen außerdem die Verwerden“ kann nicht beigetreten werden. Im nichtung von U-Booten durch Prämien anGegenteil, es ist als Ergebnis festzustellen, empfohlen, ja sogar anbefohlen war. daß die L. Kauffahrteischiff geblieben war. Vernichtung des feindlichen Handels, ein III. U-Boot und U-Boot-Krieg. (s. Hauptziel jedes Seekrieges, durch den auch Stichwort,,U-Bootkrieg"). Zwei Fragen U-Boot-Kreuzerkrieg führt zwangsläufig zu drängen sich auf: 1. Ist das U-Boot einem Nichtanwenden können grundlegender Kriegsschiff im Sinne des Völkerrechts? Sätze des Prisenrechts. Zu demselben ErWenn ja, welchen Rechtsregeln unterliegt gebnis kam die tatsächliche Entwicklung des es? Und: 2. Ist der von Deutschland ge- U-Boot-Krieges im Weltkriege. führte,,verschärfte U-Boot-Krieg" nach den Normen des Völkerrechts zulässig?

Die

2. Die deutsche,,Bekanntmachung des Chefs des Admiralstabes der Marine" vom 1. Die Besonderheit des U-Bootes liegt 4. II. 1915 sagt:,,1. Die Gewässer rings um in seiner Fähigkeit, unter Wasser zu fahren. Großbritannien und Irland einschließlich des Ihm deshalb den Charakter eines Kriegs- gesamten englischen Kanals werden hiermit schiffes absprechen zu wollen, wäre verfehlt. als Kriegsgebiet erklärt. Vom 18. II. 1915

an wird jedes in diesem Kriegsgebiet ange-maritimes au libre trafic des neutres, porte troffene feindliche Kauffahrteischiff zerstört une atteinte grave au principe fondamental werden, ohne daß es immer möglich sein de la liberté des mers, principe essentiel di wird, die dabei der Besatzung und den droit de gens, reconnu jusqu'alors par toutes Passagieren drohenden Gefahren abzuwen- les nations. Le droit international n'autorise den" (21 Gutachten, S. 241).

les belligérents à écarter les navires neutres Ist es völkerrechtlich zulässig, einen Teil d'une zone maritime determinée qu'en tant des freien Meeres zum ,,Kriegsgebiet" zu que cell-ci, est à ce moment le théatre erklären? Die,,Freiheit der Meere" ist ein d'opérations militaires effectives: or, ici, sous seit Bynkershoek anerkannter Grundsatz prétexte que des combats peuvent avoir lieu des Völkerrechts. Daß,,das hohe Meer eine dans certains parages, on invite les neutres res communis omnium" ist, daß,,die Meeres- à s'abstenir de naviguer dans des mers oberfläche keinem einzigen Staate gehört", entières et on les expose, s'ils ne tiennent pas daß,,keine Regierung ein imperium darüber compte de l'avertissement, à être inopinéausübt" (Wehberg a. a. O. S. 13), das ist ment et volontairement attaqués et détruits, im Frieden in vollem Umfange anerkannt. en dehors d'ailleurs de toute lutte navale. Wie aber ist es in Kriegszeiten mit der,,Frei- Les neutres ont un droit incontesté à la libre heit der Meere" bestellt? Jeder Teil des navigation dans la mer libre." Ebenso sagt hohen Meeres kann jederzeit zum aktuellen Garner (a. a. O. Bd. 1, S. 353):,,Belligerents Kriegsschauplatz, zum Kriegstheater, ge- have no right to appropriate any portion of macht werden. Die Nichtanerkennung des the high seas and close them to the navigaPrivateigentums durch das Seekriegsrecht, tion of neutra! vessels." Die Sperrgebietsdie im Konterbanderecht ihren stärksten erklärung hat eine viel geringere Bedeutung Ausdruck findet, macht diese Freiheit fast als die, die in den angeführten Zitaten beillusorisch. Mit Recht sagt Triepel (zit. bei kämpft wird, eine Bedeutung, die Rehm Stier-Somlo a. a. O. S. 78):,,Jedermann treffend charakterisiert (a. a. O. S. 29): weiß, daß es nach heutigem Völkerrecht im│,,Durch die Bekanntmachung, ein bestimmtes Kriege eine wirkliche Freiheit, d. h. das Gebiet sei Kriegs-, d. h. Operationsgebiet, Recht, die Meere an beliebigen Stellen und erhält die Kriegspartei nicht mehr Befugnisse, zu beliebigen Zeiten zu befahren, weder für als sie ohne dies nach Völkerrecht besitzt, den Seehandel der Kriegführenden noch für nämlich die Befugnis, gelegentlich miliden der Neutralen gibt. Der anerkannte tärischer Unternehmungen auch freie PerGrundsatz des Seebeuterechts vertreibt sonen und freies Gut zu verletzen. Sie will Schiffe und Waren des dem kriegführenden damit auch nicht mehr Rechte erhalten, Staate angehörenden Kaufmanns von den sondern im Gegenteil: sie schränkt ihr Meeren; die gleichfalls anerkannten Ein- Kriegsfeld ein; sie erklärt, gewisse Mittel richtungen des Konterbande- und Blockade- lediglich innerhalb gewisser Gebiete zu gerechts zwingen den neutralen Seehandel zur brauchen. Die Veröffentlichung bildet nur Aufgabe bestehender Geschäftsbeziehungen, zur Änderung der Handelswege, bedrohen ihn mit Verlusten und Belästigungen aller Art." Wie weit diese Einschränkungen der Meeresfreiheit auch immer gehen mögen, eines ist unmöglich: eine Okkupation der hohen See oder eines Teils von ihr. Die Erklärung eines ,,Sperrgebietes" kann eine solche Wirkung nicht haben. Es kann keinem einzelnen Staat an dieser res communis omnium ein Sonderrecht begründet werden, womöglich noch durcheinseitige Erklärung. Es ist Garner beizustimmen, wenn er sagt (a. a. O. Bd. 1, S. 378):,,Heretofore the principle has never been contested that a rule of international law ceased to be binding in consequence of Der,,verschärfte U-Boot-Krieg" wurde changed conditions, only through express von Deutschland als Repressalie gegenüber international agreement or tacit assent on England verhängt, das den ungehinderten the part of the whole body of States." Die Verkehr zwischen Deutschland und den Sperrgebietserklärung hat nicht die Wirkung, neutralen Ländern durch willkürliche und die Fauchille ihr zuschreibt mit den Worten damit völkerrechtswidrige Ausdehnung des (a. a. O. S. 352):,,La constitution de zones Konterbandebegriffs unterbunden, kurz, den de guerre, qui soustraient de grands espaces,,Aushungerungskrieg" inszeniert hatte. Die

den Hinweis auf eine Gefahrenzone; es liegt
in ihr ein tatsächlicher freundlicher Hinweis
auf die Gefahr; durch den Hinweis mindert
sich unter Umständen die Verantwortungs-,
d. h. Entschädigungspflicht; aber ein neues
Recht wird durch die Voranzeige nicht er-
worben. Besitzt der Kriegführende nicht
bereits vorher die Befugnis, ein Schiff zu
torpedieren, so gewinnt er dies Recht nicht
dadurch, daß er den Raum, wo er es torpe-
dieren will, zum Kriegsgebiet erklärt."
Das Ergebnis ist ein negatives, nämlich, daß
die Erklärung eines ,,Sperrgebietes“ für die
Betrachtung des Lusitania-Falles unerheb-
lich ist.

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Repressalie charakterisiert sich als eine recht- charakters der deutschen Erklärung vom mäßige Außerkraftsetzung irgendwelcher 4. II. 1915.,,Das einzig Neue war eine VerVölkerrechtsnormen im Verkehr eines Staates schärfung der überlieferten Methoden des mit einem anderen Staate, der ein den die Prisenrechts, soweit es feindliche Schiffe anRepressalie ausübenden Staat verletzendes ging", sagt Triepel (Konterbande, S. 29). völkerrechtliches Delikt begangen hat (s. Die Londoner Seerechtsdeklaration, die, oba.,,Repressalie"). In der,,Sperr- wohl sie nicht ratifiziert worden ist, doch eine gebietserklärung" an sich liegt die Re- gewisse Geltung beansprucht, von der die pressalie nicht, weil wie oben gezeigt, disposition préliminaire sagt:,,que les règles wurde, in ihr nicht die Begründung eines . . . répondent, en substance, aux principes O Mehr an Befugnissen gesehen werden kann, généralement reconnus du droit internatiodas über das einem jeden Staate zustehende nal" (Strupp, Urkunden, Bd. 2, S. 493), = Maß hinausgeht. Sie als Blockade auf- regelte nur die Rechtsstellung neutraler Ozufassen, bei der die Außerkraftsetzung einer Schiffe:,,Art 48: Un navire neutre saisi ne Völkerrechtsnorm ihre Nichteffektivität sei, peut être détruit par le capteur. Art. 49: also die Nichtbeachtung des Art. 4 der Par exception, un navire neutre, •, peut Pariser Seerechtsdeklaration, der sagt être détruit si l'observation de l'art. 48 peut (Strupp, Urkunden, Bd. 1, S. 404):,,Les compromettre la securité du bâtiment de 1 blocus, pour être obligatoires, doivent être guerre ou le succès des opérations dans leseffectifs, . . .", geht nicht an. Wenn sich quelles celui-ci est actuellement engagé. = auch die Blockade in erster Linie gegen den Art. 50: Avant la destruction, les personnes Blockierten richtet, so greifen ihre Wirkungen. . . et tous les papiers de bord et autres : doch außerordentlich stark in den Handel pièces . . . devront être transportés sur le 1 der Neutralen ein. Würde man nun die bâtiment de guerre" (Strupp, Urkunden Nichteffektivität einer Blockade als Re- Bd. 2, S. 502/3). Wenn demnach ein neupressalie zu verteidigen suchen, so wäre dem trales Handelsschiff unter gewissen Voraustentgegenzuhalten, daß sich eine Repressalie setzungen und unter Beobachtung gewisser einzig und allein gegen den sie hervor- Schutzvorschriften zerstört werden darf, so rufenden Staat richten darf, nicht auch gegen Dritte, wie es bei einer nicht effektiven Blockade der Fall sein würde. An sich ist eine Blockade durch U-Boote sehr wohl möglich, da das U-Boot Kriegsschiff ist. Es ergeben sich natürlich in praxi die oben beim Kreuzerkrieg aufgedeckten Schwierigkeiten. Da Deutschland aber 1915 noch nicht so viel U-Boote besaß, um eine ,,force suffisante schärfte U-Boot-Krieg" nahm dies generell pour interdire réellement l'accès du littoral für alle U-Boot-Kommandanten an. Vor de l'ennemi" aufzubringen, so ist, weil diese allem aber spricht die deutsche SperrgebietsNichtanwendung der Pariser Seerechtsdekla- erklärung, wenn auch nicht ausdrücklich, die ration ein völkerrechtliches Delikt gegenüber Außerkraftsetzung des Art. 116 der deutschen den Neutralen bedeuten würde, die Seesperre Prisenordnung für die U-Boote aus, der nicht als Blockade aufzufassen. Es sind besagt, daß,,vor der Zerstörung alle an Bord wiederholt Versuche unternommen worden, befindlichen Personen möglichst mit ihrem dem,,verschärften U-Boot-Krieg" zu einer Hab und Gut in Sicherheit zu bringen und Repressalienhandlung auch gegenüber den alle Schiffspapiere und sonstigen Beweisneutralen Staaten zu machen, weil diese die stücke, die nach Ansicht der Beteiligten für Völkerrechtsverletzungen Englands, die den das Urteil des Prisengerichts von Wert sind, Repressaliengrund darstellen, geduldet haben. von dem Kommandanten (des Kriegsschiffes) Dieser Auffassung kann deshalb nicht bei- zu übernehmen sind". Darin darf keine getreten werden, weil sich der ,,verschärfte" Repressalie erblickt werden, weil die deutsche U-Boot-Krieg des Jahres 1915 allein gegen Prisenordnung keine Quelle des Völkerrechts feindliche Handelsschiffe richtete, selbst ist. Nun weisen zwar die Prisenordnungen wenn bei der Versenkung eines solchen der einzelnen Länder in diesem Punkte, dem neutrale Güter verletzt wurden; im Gegen- Rechte der Zerstörung, eine gewisse Ähnlichsatz zum,,rücksichtslosen" U-Boot-Krieg des Jahres 1917, der die neutralen Handelsschiffe der gleichen warnungslosen Torpedierung innerhalb der Sperrgebiete unterwarf wie die feindlichen. Nunmehr bleibt nur noch das Prisenrecht für den Beweis des Repressalien

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ist diese Möglichkeit erst recht gegenüber einem feindlichen anzuerkennen. Die Regelung hierüber ist dem einzelnen Landestaatsrecht überlassen. Die deutsche Prisenordnung sagt im Art. 112, daß der Kommandant das Schiff zerstören darf,,,wenn seine Einbringung ihm unzweckmäßig oder unsicher erscheint“. Der deutsche,,ver

keit auf, aber es erscheint doch etwas gewagt, daraus auf einen völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtssatz zu schließen, dessen Formulierung zudem wegen der Unsicherheit seiner Begrenzung sehr schwierig und letzten Endes von geringem Wert wäre. Mehr Erfolg

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