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Staaten auf dem Wege der Analogie an- | sowie bei Abflug und Landung sind gew wenden dürfen. Verkehrs- und Zeichenregeln zu beach

2. In den zur Ermöglichung zwischen- Der Abwurf anderer Sachen als Ballast staatlichen Luftverkehrs erforderlichen (oben darf ausdrücklicher staatlicher Erla II, 2 a) Staatsverträgen, den sog. Luftverkehrs- Besondere Vorschriften bestehen außer abkommen, ist regelmäßiger Ausgangspunkt für den gewerblichen Luftverkehr; der Satz, daß die vertragschließenden Staaten einzelnen Staaten bleibt es danach gegenseitig ihren Privat- oder Handelsluft- lassen,,,die gewerbsmäßige Beförderung fahrzeugen,,in Friedenszeiten freie Zulassung Personen oder Sachen nach ihrem Geb zum unschädlichen Luftverkehr über ihrem aus demselben oder innerhalb desselben vi Land- und Seegebiet" (liberté de passage einer besonderen Erlaubnis oder Konzess inoffensif, freedom of innocent passage) ge- abhängig zu machen", in erster Linie # währen (PLA. Art. 2 Abs. 1, deutsch- innerhalb des eigenen Staatsgebiets i dänisches Abk. Art. 1 und v. a.). Der mate- eigenen Fahrzeugen vorzubehalten. rielle Inhalt des Rechts der freien Zulassung Die freie Zulassung zum Verkehr in eind ergibt sich durch Umkehrschluß aus seinen fremden Staat besteht endlich nur in allen Verträgen festgesetzten Beschrän- Friedenszeiten". Daraus ist zu schließe kungen. Freie Zulassung ist nicht gleich- daß sie hinfällig wird, sobald auch nur ein bedeutend mit jeder Betätigung im Luft- der Vertragsstaaten mit einer dritten Mac raum, insbesondere ist damit nicht ohne im Kriegszustand sich befindet. Die weiteres das Recht verbunden, ein fremdes Folgerung wird vom PLA. (Art. 38) a Staatsgebiet ohne Landung zum Zwecke des drücklich gezogen und steht mit dem Va Verkehrs mit einem dritten Staat zu über- halten der Neutralen während des W fliegen; vielmehr wird dies regelmäßig be- kriegs im Einklang. sonders vereinbart. Außerdem behalten 3. Die freie Zulassung im Gebiet en sich die Staaten meistens das Recht vor, fremden Staats bedingt notwendig, daß net } ,,aus militärischen Gründen oder aus Gründen dem Luftraum auch das Landgebiet, vļ der öffentlichen Sicherheit" oder auch ganz allem die der Luftfahrt dienenden Boden allgemein,,unter außergewöhnlichen Um- anlagen, den Luftfahrzeugen der Vertrag ständen" den Luftverkehr über ihrem Gebiet staaten gegenseitig offen stehen. Denn o oder gewissen Teilen desselben zu verbieten. Landungsrecht wäre das Recht zum Verke Daraus ergibt sich, daß Behinderungen des im fremden Staatsgebiet wertlos. Mit As Luftverkehrs nur aus öffentlichen Gründen nahme der Friedensverträge, die für d zulässig, entgegenstehende private Rechte am militärischen und (bis zum 1. I. 1923) auc Luftraum also zu beseitigen sind. Dies gilt für die zivilen Luftfahrzeuge der Verband insbesondere von den Rechten des Grund- mächte in den Gebieten ihrer frühere eigentümers am Raum über der Ober- Gegner ein allgemeines Landungsrecht vor fläche"; nach § 905 BGB. und entsprechenden sehen, haben alle Abkommen das Landung Bestimmungen des ausländischen Rechts darf recht im zwischenstaatlichen Luftverket der Eigentümer auch dort grundsätzlich grundsätzlich auf Flughäfen beschränkt Einwirkungen verhindern. Diesen Rechten Ausnahmen gelten nur für Notlandungen. gegenüber wird in den Luftfahrtgesetzen Diese Beschränkung ist im allgemeine: bestimmt, daß die Benutzung des Luftraums Staatsinteresse gerechtfertigt; im innerstaatdurch Luftfahrzeuge frei ist (vgl. LuftVG. lichen Verkehr wird im Gegensatz dazu i § 1). Die Normen über den Verkehr im Deutschland die Landung auch,,außerhal fremden Luftraum werden außerdem vielfach geschlossener Ortschaften auf nicht eit aus Zollgesichtspunkten durch Bestimmungen gefriedigten Grundstücken oder auf Wasserüber Festsetzung von Grenzzonen für Ein- flächen" gestattet (Luft VG. § 12). Für Flug und Ausflug__ergänzt; eine ausführliche häfen, die Grundlagen des Luftverkehrs aut Regelung des Zollrechts für den Luftverkehr dem Erdboden, sind regelmäßig in den innersieht im übrigen das PLA. (Anlage H) vor. — staatlichen Gesetzen Bestimmungen ge Die freie Zulassung ist ferner durch eine troffen; es sind staatlich betriebene oder Reihe polizeilicher Vorschriften eingeschränkt, genehmigte Anlagen mit einem gewissen die in erster Linie dem Schutze des über- Mindestmaß technischer Einrichtungen und flogenen Staats und seiner Angehörigen, Unterkunftsräume. Meist sind sie dem dann aber auch dem der Luftfahrer selbst öffentlichen Verkehr gewidmet; ist das der dienen. Verboten ist überal! die Mitführung Fall, so müssen sie den Luftfahrzeugen der von Waffen, Sprengstoffen und sonstigem Vertragsstaaten hinsichtlich der Gebühren gefährlichen Gerät; besonderer Genehmigung und sonstigen Bedingungen in gleicher Weise bedarf die Verwendung von Brieftauben, wie den einheimischen offenstehen. Funk- und Lichtbildgerät. In der Luft, Notlandungen sind in allen Verträgen be

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ndere Sicherheitsmaßnahmen, vor allem im | wenden war", ist nicht einheitlich geregelt. llinteresse, vorgesehen: die nächste Polizei- Deutschland, die Schweiz und Ungarn, sowie ler Zollbehörde ist unverzüglich zu benach- neuerdings auch der französische Entwurf chtigen; bis zu deren Eintreffen haben lassen die Einrede nicht zu und tragen damit esatzung und Fluggäste beim Luftfahrzeug der Tatsache Rechnung, daß es im Luftbleiben und dafür zu sorgen, daß das verkehr bei der heutigen technischen Entntfernen von Bestand- oder Zubehörteilen wicklung unvoraussehbare Ereignisse nicht es Fahrzeugs sowie seiner Ladung unter- gibt. Gegenüber beförderten Personen und leibt. Außer den Bestimmungen über Waren besteht die Erfolgshaftung entweder (otlandungen enthalten die Luftfahrt überhaupt nicht oder ist sie vertraglich ausresetze und -verträge gelegentlich auch schließbar. Die Ausnahme rechtfertigt sich ormen über die rechtlichen Folgen, die sich aus der heute noch nicht unbedingt zu verür das Fahrzeug aus einem Unfall ergeben. bürgenden Sicherheit der motorisch beDabei ist für Unfälle über See im PLA. triebenen Luftfahrzeuge: wer sich eines LuftArt. 23) die Anwendung der Bestimmungen fahrzeugs zur Beförderung bedient, muß die iber Hilfsleistung und Bergung in Seenot damit verbundenen Betriebsgefahren selbst vorgesehen; sonst ergibt sich die analoge auf sich nehmen. Der strenge Grundsatz der Anwendbarkeit dieser Grundsätze aus der Erfolgshaftung wird in Deutschland zuGleichheit der Interessenlage; bei Zusammen- gunsten des Ersatzpflichtigen abgeschwächt <reffen von Fahrzeugen verschiedener Staaten durch eine Begrenzung des Schadenersatzes gilt das internationale Abkommen vom auf zahlenmäßig bestimmte Höchstsummen; 23. IX. 1910 (RGBl. 1913 S. 66) entsprechend. außerdem ist vielfach eine kurze Verjährungs4. Von besonderer Bedeutung ist in allen frist für den Anspruch sowie eine Pflicht des Luftfahrtgesetzen die Haftpflicht für die Berechtigten festgesetzt, bei Vermeidung des durch den Betrieb von Luftfahrzeugen ver- Verlusts seines Anspruchs dem Ersatzursachten Schäden; sie hat überall eine pflichtigen binnen einer kurzen Ausschlußbesondere, von den gewöhnlichen Haftungs- frist den Schaden anzuzeigen. Die Durchgrundsätzen verschiedene Regelung gefunden. führung der gesteigerten Haftung wird in Im allgemeinen hat sich das Völkerrecht mit Deutschland und anderen Staaten durch eine ihr noch nicht befaßt; jedoch ist für eine vom Fahrzeughalter oder vom Luftfahrtneuerdings von der französischen Regierung unternehmer zu leistende Sicherheit oder angekündigte internationale Konferenz über durch die Verpflichtung zum Abschluß eines das Luftfahrt-Privatrecht in erster Linie die Haftpflichtversicherungsvertrags noch beRegelung der Haftpflichtfrage in Aussicht sonders gesichert. So steht bei Unfällen im genommen. Eine solche internationale Ge- Luftverkehr unter allen Umständen ein staltung, die im Interesse des Luftverkehrs kapitalkräftiger Träger für die Schadensgeboten ist, kann auf einer weitgehenden forderungen ein. Die sich aus der SicherungsRechtsgleichheit der beteiligten Staaten auf- pflicht für den zwischenstaatlichen Luftverbauen. Im einzelnen gilt folgendes (vgl. kehr ergebenden Rechtsverhältnisse sind im LuftVG. §§ 19ff.): Die Haftung ist reine deutsch-dänischen und in anderen AbErfolgshaftung, d. h. sie tritt unabhängig kommen der nordischen Staaten geregelt von einem Verschulden des Haftpflichtigen worden. Klagen wegen der durch Luftfahrein und beruht lediglich auf,,den der All-zeuge angerichteten Schäden können meist gemeinheit aufgenötigten Gefahren des Luft- außer in dem allgemeinen Gerichtsstand des verkehrs". Haftpflichtig ist der Halter des Ersatzpflichtigen auch bei dem Gericht anFahrzeugs, d. h. wer das Fahrzeug für eigene hängig gemacht werden, in dessen Bezirk Rechnung oder im eigenen Interesse in der Unfall stattgefunden hat (vgl. § 32 ZPO., Gebrauch und die Verfügungsgewalt dar- der auch bei der Erfolgshaftung gilt). über hat; der meist nicht kapitalkräftige und Die aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht mit seiner Person für die Betriebsgefahren für die Haftung aus Verschulden, sei es des schon einstehende Führer des Fahrzeugs soll Halters, des Führers oder sonst beteiligter nicht auch noch die Haftpflichtlasten tragen Personen sich ergebende Haftpflicht wird müssen. Gegen den Schadenersatzanspruch regelmäßig durch die besonderen Bestimist im allgemeinen nur die Einrede des mit- mungen über die Erfolgshaftung nicht bewirkenden Verschuldens des Geschädigten rührt; gegebenenfalls hat der Halter gegenzulässig. Ob sich der Ersatzpflichtige auch über dem Schuldigen einen Regreßanspruch. auf,,höhere Gewalt“, d. h. darauf berufen 5. Ferner sind in einigen Gesetzen und kann, daß das schädigende Ereignis,,auch Verträgen Bestimmungen getroffen worden, bei Anwendung aller Vorsicht und Aufmerk- die bei der Zwangsvollstreckung in Luftsamkeit nicht voraussehbar und selbst mit fahrzeuge, dem Zweck des Verkehrsmittels allen zu Gebote stehenden Mitteln nicht abzu- Rechnung tragend, Erleichterungen vor

sehen; zwischenstaatlich ist solches aus-eigentlichen Sinn ist die Verwendung drücklich vereinbart bei Verletzung von Flugzeugen und Luftschiffen zu Angr Erfinderschutzrechten durch Einrichtungen auf die im Hinterland, vielfach weit a des Fahrzeugs (Art. 18 PLA.; vgl. dazu halb des Operationsgebietes gelegenen § 5 Abs. 3 des deutschen Patentgesetzes).

gaben zu lösen haben, bieten sie jedoch k rechtlichen Eigentümlichkeiten; auf sie kam regelmäßig Land- oder Seekriegsrecht mittelbar angewandt werden.

mit anderen Mitteln überhaupt nicht 6. Besondere Strafbestimmungen dienen nicht ebenso wirksam erreichbaren, fen in allen Staaten dazu, den Staat und seine lichen Ziele zu verstehen. Nur in dieser Fet. Angehörigen gegen strafbare Handlungen der wo Luftfahrzeuge ihrer Eigenart entsprecher: Luftfahrer zu schützen und so den,,unschäd- in einer in früheren Kriegen unbekann lichen Luftverkehr" zu gewährleisten. Für Weise verwendet werden, steht der Le den zwischenstaatlichen Verkehr von Be- krieg im Gegensatz zum Land- und zum Sel deutung ist die meist vorgesehene Bestrafung krieg und bedarf besonderer rechtlicher B des Führens behördlich nicht zugelassener trachtung. Im weiteren Sinne versteht ma oder in die Rolle nicht eingetragener Luft- unter Luftkrieg alle Kampfhandlungen v fahrzeuge; darunter fallen auch ausländische Luftfahrzeugen, also auch die mit dem La Luftfahrzeuge, die ohne durch Staatsvertrag und Seekrieg unmittelbar verbundenen; & allgemein oder im Einzelfall besonders ge- weit diese keine der Art nach von den t währte Erlaubnis im inländischen Luftraum herigen verschiedenen militärischen Ar verkehren. Die Art der Strafe ist verschieden; auch die Einziehung (Verfallserklärung) des Fahrzeugs wird vorgesehen. Der Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen die Strafgesetze überhaupt dient das in den Ab- Die Zulässigkeit des Luftkriegs im engere kommen festgelegte Recht der Polizeibehör- Sinne ist völkerrechtlich sehr umstritten; C den, die Luftfahrzeuge auch des anderen Ver- Tatsache, daß er die friedliche Bevölkeru tragsstaats bei Abflug und Landung zu aller Kriegführenden während des Wel untersuchen und die vorgeschriebenen Aus- kriegs in starkem Maße in Mitleidenschat weise und Urkunden zu prüfen. In manchen zog, hat zahlreiche, allerdings vielfach dur Gesetzen ist überdies den Polizeibehörden den zufälligen Standpunkt des Schreibeį ausdrücklich das Recht zugestanden, rechts- beeinflußte, völkerrechtliche Erörterungen widrige Luftfahrt,,mit allen zu Gebote der Tagespresse hervorgerufen. Eine Lösun stehenden Mitteln", d. h. auch mit Waffen- der Frage kann bei dem Fehlen eines inte gewalt, zu verhindern; in Deutschland ergibt nationalen Abkommens über den Luftkrie sich solches Recht nur nach Maßgabe der nur aus den Haager Kriegsrechtsabkomme allgemeinen Gesetze (vgl. Ges. über den besonders dem vierten und dem neunter Waffengebrauch des Grenzaufsichtspersonals Abkommen, gefunden werden. Als A der Reichsfinanzverwaltung vom 2. VII. 1921, legungsmaterial kann dabei der Entwurf eine RGBI. S. 935). internationalen Abkommens zur Regelung des Luftkriegsrechts dienen, den gemäß einen Beschluß der Abrüstungskonferenz vor Washington (1922) ein aus Vertretern der Vereinigten Staaten, Englands, Frankreichs Italiens und Japans gebildeter Ausschuß von Dezember 1922 bis Februar 1923 im Haag ausgearbeitet hat (veröffentlicht in einem Weißbuch der niederländ. Regierung und abgedruckt in der Revue juridique de la locom. aér. 1923, S. 456).

7. Die Luftverkehrsabkommen sind im Verhältnis zu den allgemeinen Staatsverträgen, insbesondere den Wirtschafts- und Handelsverträgen, lex specialis. Das erhellt aus der Tatsache, daß das Vorhandensein eines Wirtschaftsvertrages nie als Grundlage für Ausübung des Luftverkehrs im anderen Vertragsstaat betrachtet wird, sondern daß die Betätigung von Angehörigen des einen Staats im Luftraum des anderen immer eines besonderen Abkommens bedarf. Dies kommt auch im Aufbau des Versailler Vertrages zum Ausdruck und ist besonders für die Ausübung des gewerblichen Luftverkehrs wichtig.

Auf beiden Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 ist der Luftkrieg behandelt worden; man hatte jedoch geglaubt, daß die Vorschriften über den Land- und den SeeIV. Der Luftkrieg. Luftfahrzeuge sind, krieg auch auf die besonderen Verhältnisse wie oben I, 2 erwähnt, schon seit Ende des der Luftwaffe ohne weiteres übertragbar 18. Jahrhunderts im Kriege verwendet seien. Dieser Glaube war um so verständ worden; vom,,Luftkrieg" als einer beson- licher, als bis dahin noch jede Erfahrung deren neben dem Land- und Seekrieg fehlte und auch die technische Entwicklung stehenden Art der Kriegführung kann jedoch der lenkbaren Luftfahrzeuge deren spätere erst seit dem Weltkrieg gesprochen werden; Fähigkeiten kaum ahnen ließ. Bei der ersten seine Anfänge reichen aber bis zum Tripolis- Konferenz hatten die Bevollmächtigten sämt krieg zurück. Unter Luftkrieg im engeren, licher Staaten,,,von dem Gedanken geleitet,

in der Deklaration von St. Petersburg | Daraus ergibt sich zunächst, daß die Bem 29. XI./11. XII. 1868 Ausdruck ge- schießung von offenen Plätzen unzulässig ist, iden hat", sich auf folgende,,Erklärung" wenn sie nur den Zweck verfolgt,,,auf die einigt:,,Die vertragschließenden Mächte Zivilbevölkerung einzuwirken, Privateigenid dahin übereingekommen, daß das tum ohne militärische Bedeutung zu zererfen von Geschossen und Sprengstoffen stören oder zu beschädigen, oder Nichts Luftschiffen oder auf anderen ähnlichen kämpfer zu verletzen" (so Art. 22 a. a. O.). uen Wegen für die Dauer von fünf Jahren Im Weltkrieg haben sich alle Beteiligten rboten ist" (Erklärung vom 29. VII. 1899, gegenseitig die Verletzung dieser Norm vorGBI. 1901, S. 470). Diese Erklärung wurde geworfen; jedoch haben alle in ihren amton den beteiligten Staaten in der Folge mit lichen Auslassungen ihre Angriffe entweder en anderen Kriegsrechtsabkommen rati- mit dem Vorhandensein militärisch wichtiger ziert. Auf der zweiten Konferenz wurde Anlagen oder mit der Behauptung begründet, e Erklärung,,für einen bis zum Schlusse daß der Angriff als Repressalie erfolgt sei. er dritten Haager Friedenskonferenz reichen- Die Berufung auf das viel umstrittene en Zeitraum" unter 44 Staaten nochmals Repressalienrecht dürfte zur Rechtfertigung on 17 auf Englands Antrag erneuert; da solcher Angriffe nicht geeignet sein (a. A. ie meisten Großmächte fehlten Deutsch- Spiropulos, Flieger-Raids auf offene Städte, ind, Österreich, Frankreich, Italien, Ruß- Z. f. intern. R., Bd. 29, S. 189ff.); denn bei ind und Japan zeichneten sie nicht der Repressalie müssen die angewandten ehr —, war die Erneuerung von vorn- Mittel im Verhältnis zu der erlittenen Unbill erein wirkungslos; denn seit 1899 waren die stehen und sich gegen den das Völkerrecht Verhältnisse wesentlich geändert: fast alle verletzenden Staat als solchen und seine Heere der größeren Staaten, voran Frank- Organe richten; Repressalien gegenüber eineich, hatten das Luftfahrzeug in ihren Dienst zelnen Personen oder der Zivilbevölkerung estellt. Deutschland begründete, wie aus sind unzulässig (Strupp, Landkriegsrecht, lem amtlichen Weißbuch hervorgeht, die S. 32). Auch die Erwägung, daß der moderne Unterlassung seines Beitritts mit der Weige- Krieg ein Volkskrieg ist, d. h. daß die geung anderer großer Militärmächte. Als samte Bevölkerung mehr oder weniger an Ersatz einer allgemein verbindlichen Er- der Verteidigung des Staats beteiligt ist, Klärung über den Luftkrieg wurde jedoch vermag daran nichts zu ändern. bei der Neufassung der LKO. die Bestimmung

Zweifel können nur darüber bestehen, ob über die Beschießung unverteidigter Städte es erlaubt ist, militärisch wichtige Ziele inner(Art. 25) durch Einfügung der Worte:,,mit halb unverteidigter Ansiedlungen von der welchen Mitteln es auch sei“ wie folgt gefaßt: Luft aus anzugreifen. Dabei ist zu berück,,Es ist untersagt, unverteidigte Städte, sichtigen, daß die Treffsicherheit vom LuftDörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit fahrzeug aus, wie alle Sachverständigen verwelchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder sichern, ziemlich gering und eine Schonung zu beschießen." Diese Bestimmung, die der Zivilbevölkerung bei Luftangriffen fast einzige, die sich nach dem Willen ihrer Ur- unmöglich ist. Keine Handhabe dürfte heber unmittelbar auf den Gebrauch der Art. 25 LKO. bieten, da er schlechtweg die Luftfahrzeuge als Angriffsmittel bezieht, ist Beschießung unverteidigter Städte verbietet. zu ergänzen durch den in der Einleitung zum Aus der Fassung dieses und der unmittelbar Landkriegsabkommen von 1907 aufge- darauf folgenden Artikel der LKO. ergibt nommenen Grundsatz, daß in nicht geregelten sich außerdem, daß bei den,,Beschießungen" Fällen,,die Bevölkerung und die Krieg-in erster Linie an Städte innerhalb des führenden unter dem Schutze und der Herr-eigentlichen Operationsgebiets gedacht war. schaft der Grundsätze des Völkerrechts Dabei kann die Frage offen bleiben, ob der bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter Begriff,,unverteidigt" das Vorhandensein gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, irgendwelcher militärischer oder sonst für die aus den Gesetzen der Menschlichkeit und Kriegführung wichtiger Anlagen zuläßt; die aus den Forderungen des öffentlichen Ge- Praxis der Staaten nimmt dies jedenfalls wissens." Dies bedeutet wiederum, daß für den Luftkrieg die Regeln über den Land- und den Seekrieg entsprechend anzuwenden sind. Aus dieser Rechtslage folgt, daß die Verwendung des Luftfahrzeugs zu Angriffen von der Luft aus völkerrechtlich erlaubt ist (so auch Art. 18 des Luftkriegsrechtsentwurfs); die Art seiner Verwendung muß aber im Einklang mit dem sontigen Kriegsrecht stehen.

Wörterbuch des Völkerrechts. Bd. I.

nicht an, wenn der Platz sich unmittelbar im Operationsgebiet befindet, und gestattet daher Beschießungen solcher Plätze mit allen Waffen. Eher ist es möglich, den Luftkrieg durch eine entsprechende Anwendung des neunten Haager Abkommens, betr. die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten, zu rechtfertigen. Nach dessen Art. 1 ist es zwar grundsätzlich untersagt, unver

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teidigte Häfen, Städte, Dörfer und sonstige rechtlern gebilligten Praxis steht der \ Ansiedlungen durch Seestreitkräfte zu be- schlag des Luftkriegsrechtsentwurfs. D. schießen. Jedoch sind in diesem Verbote bestimmt im Art. 24 folgendes:,,1. De gemäß Art. 2 nicht einbegriffen,,militärische schießung vom Luftfahrzeug aus ist Werke, Militär- oder Marineanlagen, Nieder- rechtmäßig, wenn sie gegen ein militärise lagen von Waffen oder von Kriegsmaterial, Ziel (objectif militaire) gerichtet ist, d Werkstätten und Einrichtungen, die für die ein Ziel, dessen ganze oder teilweise ZBedürfnisse des feindlichen Heeres oder der störung dem Kriegführenden einen feindlichen Flotte nutzbar gemacht werden militärischen Vorteil bietet. 2. Die können." Mit dieser von Art. 25 LKO. schießung ist nur rechtmäßig, wenn grundsätzlich abweichenden Regelung ist der ausschließlich gegen folgende militärisc im Verhältnis zum Landheer größeren Ziele gerichtet ist: Truppen; Festungswerk Aktionsfähigkeit der Seeschiffe Rechnung militärische Anlagen oder Depots; Fabrik, getragen worden: Zerstörung der Grund- die wichtige und wohlbekannte Mittelpun lagen der feindlichen Machtmittel verstößt, der Herstellung von Waffen, Munition soweit diese den Schiffsgeschützen erreichbar sonstigem Heeresgerät bilden, und die sind, auch dann nicht gegen das Völkerrecht, militärische Zwecke verwandten Verket wenn sie durch Beschießung unverteidigter linien. 3. Verboten ist die Beschießung Plätze erfolgen muß. Zwar hat solchen Städten, Dörfern, Wohnstätten und C Beschießungen regelmäßig eine Aufforderung bäuden, die sich nicht in unmittelbarer N an die Ortsbehörden zur Zerstörung der des Operationsgebiets befinden. Sind € Anlagen binnen angemessener Frist vorher- unter 2 bezeichneten Anlagen so gelege. zugehen; ohne solche Aufforderung ist die daß sie nur bei unterschiedsloser Einbers Beschießung nur erlaubt,,,wenn zwingende hung der Zivilbevölkerung beschossen werde militärische Gründe, die ein sofortiges Han- können, so ist die Beschießung vom L deln erfordern, die Bewilligung einer Frist fahrzeug aus verboten. 4. Auch in unmitte nicht gestatten" (Artt. 3, 6). Eine ent- barer Nähe des Operationsgebiets ist sprechende Anwendung dieser Grundsätze Beschießung solcher Städte, Dörfer, Wobr auf den Luftkrieg ergibt sich aus der Fähig- stätten und Gebäude nur erlaubt, wenn d keit des Luftfahrzeugs, ebenso wie das Kriegs- begründete Vermutung besteht, daß c schiff außerhalb des Operationsgebiets die Wichtigkeit und Zahl der militärischen Z Stützpunkte der feindlichen Macht anzu- die Beschießung im Hinblick auf die für d greifen. Aus der Natur des Luftkriegs würde Zivilbevölkerung damit verbundenen G sich die Unterlassung der Ankündigung und fahren rechtfertigt (que la concentrati Fristsetzung ohne weiteres rechtfertigen: militaire y est assez importante pour justific eine vorherige Ankündigung würde ja jeden le bombardement). 5. Personen- und Sact Luftangriff von vornherein wirkungslos schäden, die unter Verletzung dieser Ver machen. Der Anwendung des Seekriegs- schriften von Angehörigen oder Truppe rechts steht jedoch die Tatsache gegenüber, teilen eines kriegführenden Staats verursach daß die Küstengebiete regelmäßig durch werden, sind zu ersetzen." Mit dem LuftBefestigungen aller Art besonders geschützt kriegsrechtsentwurf, der übrigens in A sind und die Bewohner dieser Gebiete mit betracht der besonderen Verhältnisse de Angriffen von der See her rechnen müssen. Im Weltkriege wurden Luftangriffe sowohl mit Art. 25 LKO. wie mit dem Seekriegsabkommen begründet. So wurde bei den Beschießungen von London immer auf die Tatsache hingewiesen, daß London befestigt sei (s. z. B. Nordd. Allg. Z. Nr. 261, Montagsausg. vom 29. IX. 1915). Ebenso

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Luftkriegs die Unterscheidung von offener (unverteidigten) und verteidigten Städte aufgibt, wird man davon ausgehen können, daß dem in den Haager Abkommen enthaltenen Gedanken möglichst weitgehender Schonung der Zivilbevölkerung durch die in Weltkrieg geübte Form des Luftkriegs nich Rechnung getragen wird; die Sätze des Entwurfs verdienen jedenfalls die Billigung aller beteiligten Staaten. Ob sie jedoch durchzusetzen sind bei der von manchen Staaten heute erstrebten Vergrößerung ihrer Luftstreitkräfte, muß die Zukunft lehren.

Der Erwähnung bedarf auch in diesem Zusammenhang das Verhältnis der Luftstreitkräfte der Kriegführenden zu den Neutralen. Aus der staatsrechtlichen Stellung des Luftraums als eines Teils des Staatsgebiets ergibt sich die unbedingte Geltung

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