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n 10. VII. 1922. Das Abkommen wurde, de la navigation aérienne, CINA genannt, ɔgleich von sämtlichen im Versailler Vertrag Art. 34). Dazu tritt die Vorschrift, daß ein Is alliierte und assoziierte Mächte bezeich- Vertragsstaat nur auf Grund einer besonderen eten Staaten geschlossen, ratifiziert zu zeitlich begrenzten Ermächtigung Luftfahrächst nur von Belgien, Bolivien, Groß- zeuge von Nichtvertragsstaaten in seinem ritannien, Frankreich, Griechenland, Japan, Gebiet verkehren lassen, d. h. mit Außen'ortugal, dem serbisch-kroatisch-slovenischen stehenden kein Sonderabkommen abschließen, taat und Siam, erst 1923 auch von Italien; also auch keinen regelmäßigen Luftverkehr uf Grund des Friedensvertrags von Lau- treiben darf (Art. 5). Diese Bestimmungen, anne vom 24. VII. 1923 (Art. 109 Nr. 13) die in der Literatur lebhaften Widerspruch st ferner die Türkei beigetreten, außerdem fanden, haben die Neutralen bisher vom laben Persien und neuerdings Bulgarien Beitritt abgehalten (siehe bes. Pittard, hren Beitritt erklärt. Die bei der Untereichnung des PLA. gehegten Erwartungen iber den Beitritt auch der am Kriege nicht beteiligten Staaten, sowie der ehemaligen Kriegsgegner der Verbandsmächte haben sich nicht erfüllt. Indes hat sich ein Teil der Außenstehenden durch ,,vorläufige Luftverkehrsabkommen" untereinander und mit den Pariser Vertragsstaaten verbunden; die Abkommen lehnen sich inhaltlich durchweg an das PLA. an und sehen häufig die Kündigung für den Fall vor, daß die Vertragsstaaten oder einer von ihnen dem PLA. beitreten sollten.

L'adhésion des Neutres à la convention intern. de la navig. aér., Sonderabdruck der Revue juridique de la locom. aér., 1923, S. 1 ff.). Ausdrücklich haben die nordischen Staaten, sowie Holland und die Schweiz auf Grund eines in Kopenhagen gefaßten Beschlusses den Beitritt abgelehnt, da ihnen ein Luftverkehr mit den bisher nicht beigetretenen Mittelmächten, vor allem dem Deutschen Reich, durch den Beitritt unmöglich gemacht worden wäre. Die Vereinigten Staaten von Amerika sind im Zusammenhang mit der Ablehnung des Vertrags von Versailles gleichfalls ferngeblieben. Die in einem Zusatz4. Das internationale Wesen des Luft- protokoll zum PLA. ermöglichte Abweichung verkehrs erfordert einen allgemeinen Zu- von Art. 5 im Einzelfall und seine von der sammenschluß aller Staaten auf diesem CINA 1920 und 1923 beschlossenen, jedoch Gebiet. Ein solcher ist im PLA. erstrebt; daß von den Vertragsstaaten bisher nicht ratier bisher nicht gelang, hat seinen Haupt- fizierten Änderungen, Schaffung der grundgrund in der durch den Weltkrieg geschaffenen sätzlichen Möglichkeit regelmäßigen Luftpolitischen Atmosphäre. Zum Ausdruck verkehrs auch mit Außenstehenden, haben kommt dies in den Bestimmungen des PLA. deren Haltung nicht geändert. selbst, das,,,mehr oder weniger ein Anhang b) Die besondere Rechtsstellung Deutschdes Versailler Vertrags", von den Neutralen lands im internationalen Luftverkehr ergibt abgelehnt wurde, sowie in der eigentümlichen, sich aus folgenden Bestimmungen des Verdurch den Versailler Vertrag geschaffenen, sailler Vertrags und anderen auf ihn geluftrechtlichen Deutschen stützten Maßnahmen der Verbandsmächte:

Reiches.

Stellung des

Außer der Verpflichtung zur Ablieferung des a) Das PLA. unterscheidet nämlich in der gesamten ehemaligen Luftfahrtgeräts (Art. Frage des Beitritts anderer Staaten zwischen 202) und der dauernden Abschaffung der den Staaten, die am Weltkrieg nicht teil- Heeresluftfahrt für die Zukunft (Art. 198) genommen haben, und denjenigen, die am mußte Deutschland den Heeresluftfahrzeugen Kriege teilgenommen, aber das Abkommen der Verbandsmächte,,freie Fahrt im Luftnicht unterzeichnet haben. Während die raum sowie Durchflugs- und Landungsersteren (d. h. die Neutralen) ohne weiteres freiheit" bis zur völligen Räumung des dem PLA. beitreten können, dürfen die deutschen Gebiets durch die alliierten und letzteren nur zugelassen werden, wenn sie assoziierten Truppen zugestehen (Art. 200). Mitglieder des Völkerbunds geworden oder Daneben mußte ihren zivilen Luftfahrzeugen bis zum 1. I. 1923 die ausdrückliche Erlaubnis volle Flug- und Landungsfreiheit (Art. 313), der alliierten und assoziierten Mächte, nach auch im Durchquerungsverkehr nach jedem diesem Zeitpunkt diejenige von mindestens dritten Lande (Art. 314), im deutschen Gebiet drei Viertel der Vertragsstaaten erhalten gewährt werden, jedoch mit der Maßgabe, haben (Artt. 41 u. 42). Außerdem bevorzugt daß solche Luftfahrzeuge die deutschen Luftdas Abkommen in einer im Vorkriegsrecht verkehrsbestimmungen zu befolgen hätten nicht üblichen Weise die aliiierten Haupt- (Art. 316); Gleichstellung mit den deutschen mächte in der Zusammensetzung der zur Luftfahrzeugen in Flughäfen (Art. 315), soWeiterbildung der Luftfahrt- und Luftrechts- wie mit der meistbegünstigten Nation im fragen eingesetzten Internationalen Luft- inländischen Handelsluftverkehr (Art. 318) fahrtkommission (Commission internationale traten dazu; diese Vorrechte der zivilen Luft

fahrt sind mit dem 1. I. 1923 wieder außer | alliierten

Luftfahrt-Garantie-Komitee

de Kraft getreten (Art. 320). Besonders Berlin überwacht. Solange sie beste uf drückend wirkte das außerdem bestehende wird ein Beitritt Deutschlands zum Pla de völlige Verbot des Baus und der Einfuhr von der heute nach Wegfall ihrer Rechte a fes Luftfahrzeugen und Luftfahrzeuggerät (Art. dem Versailler Vertrag den Verbano, A 201); dieses Verbot war, obgleich im Vertrag mächten willkommen wäre, für unmöga m selbst nur auf 6 Monate festgesetzt, durch die gehalten. Denn das Deutsche Reich wür F Beschlüsse von Boulogne (22. VI. 1920), die so glaubt man, mit solchem Beitritt met di Entwaffnungsnote von Paris (29. I. 1921) geben als gewinnen; den Verbandsmächte m und das Londoner Ultimatum (5. V. 1921) wäre, wie vor dem 1. I. 1923, der Luftverk B wegen angeblicher Nichterfüllung der Ver- in Deutschland mit voll leistungsfähige s pflichtungen über die Heeresluftfahrt bis Luftfahrzeugen erlaubt, während Deutsch d zum 5. V. 1922 verlängert worden (das Bau- land nur mit seinen im Vergleich dazu minde g verbot ist durch Gesetz vom 29. VI. 1921, wertigen Fahrzeugen im In- und Ausland RGBI. S. 789, innerdeutsches Recht ge- verkehren dürfte. Eine Aufhebung driv worden). Nach diesem Zeitpunkt traten auf Begriffsbestimmungen wäre dann kaum Grund des Londoner Ultimatums an seine erreichen, da die Verbandsmächte ja ohneh Stelle Baubeschränkungen, die sog.,,Bestim- schon in Deutschland, auf dessen Luftrag mungen über die Unterscheidung der ver- sie wegen seiner zentralen Lage angewiese botenen militärischen von der zivilen Luft- sind, Luftverkehr treiben könnten. D fahrt“ (kurz,,Begriffsbestimmungen" ge- dürfte, neben den auch von Deutschlan nannt, in Deutschland durch V. der Reichs- geteilten Bedenken gegen die ungleichmäßig: regierung vom 5. V. 1922, RGBl. I S. 476, Zusammensetzung der CINA, der Haup und vom 29. IX. 1923, RGBl. I S. 927, in grund für das Fernbleiben des Deutsche: Kraft getreten). Die ohne zeitliche Be- Reiches vom PLA. sein (vgl. Deutsche Allge grenzung festgesetzten Begriffsbestimmungen meine Zeitung, Morgenausgabe vom 6. ermöglichen Deutschland nur den Bau flug- 1923). technisch nicht vollwertiger und mit dem Deutschland hat inzwischen Luftver Ausland nicht wettbewerbsfähiger Flug- kehrsabkommen geschlossen mit der Schwe zeuge und Luftschiffe. Flugzeuge dürfen (14. IX. 1920, nicht verkündet) und nicht so eingerichtet sein, daß sie ohne Dänemark (25. IV. 1922, in Kraft getreter Führer fliegen können; sie dürfen nicht ge- durch Ges. v. 21. IV. 1923, RGBI. II S. 215 panzert oder in ähnlicher Weise geschützt Vorbereitet sind Abkommen mit Holland, noch mit einer Einrichtung zur Anbringung Österreich, nordischen Staaten und russischen von Bewaffnung oder Visiervorrichtungen Randstaaten; ein regelmäßiger Luftverkehr hierfür versehen sein; ihre Höchstgrenzen mit Danzig, mit England und mit Rußland sind 4000 m Gipfelhöhe und 170 km Stunden- setzt ein Einverständnis unter den Regie geschwindigkeit in 2000 m Höhe, jeweils bei rungen voraus. voller Belastung; ferner ist nur eine be- Die deutsche Luftfahrtpolitik, in Verschränkte Mitnahme von Öl und Kraft- bindung mit der erwähnten Tatsache, daß stoffen gestattet und die Nutzlast darf ein- die übrigen am PLA. nicht beteiligten Staaten schließlich der Luftfahrer und der Instru- sich mehr und mehr durch Luftverkehrsmente, sofern die anderen Grenzen erreicht abkommen verbinden, hat in Frankreich sind, 600 kg nicht überschreiten. Flugzeuge schon die Befürchtung laut werden lassen, dürfen ferner keine Motoren mit Einrichtung,,gegenüber dem aeronautischen Block zur Überverdichtung haben, die allein das zwischen den Verbandsmächten, wie er durch Fliegen in großer Höhe und mit entsprechen- das PLA. geschaffen ist, entstehe ein mäch der Geschwindigkeit ermöglichen; bei Ein- tiger Bund der germanischen, slavischen und sitzern darf endlich der Motor nicht mehr saxonischen Staaten mit dem Ziel, jenen als 60 PS. entwickeln. Luftschiffe dürfen Block am Wachstum zu hindern" (Le folgenden Gasraum nicht überschreiten: Palonnier in Aero-Sports, abg. im,,Luftweg“, 1. starre 30000 Rm, 2. halbstarre 25000 Rm, Heft 10 von 1923). In der Tat wird eine 3. unstarre 20000 Rm. Alle nicht diesen Einigung der heute in der Luftfahrtpolitik Bestimmungen entsprechenden gelten als stark auseinander strebenden Tendenzen der militärische, d. h. solche Luftfahrzeuge, deren verschiedenen Staatengruppen nur dann Herstellung und Einfuhr gemäß Art. 170 VV. möglich sein, wenn eine wirklich gleich(nach der von Deutschland nicht anerkannten berechtigte Zusammenfassung aller Betei Begründung der Verbandsmächte; allen- ligten von den Westmächten zugestanden falls könnte Art. 198 in Frage kommen) wird.

Deutschland verboten ist. Die Einhaltung Von Bedeutung für den deutschen Luftder Bestimmungen wird von einem inter- verkehr sind außerdem die Bestimmungen

Versailler Vertrages über das linke Rhein- auch der über und unter demselben befindArtt. 42, 43, 180 mit dem Verbot liche Raum gehört" (Windscheid). Auf Anlegung und Unterhaltung von Be- ihr beruhen die entsprechenden Bestimtigungen, sowie der Unterhaltung und mungen der neueren Gesetze (z. B. BGB. sammlung von Truppenteilen, Bestim- § 905 Abs. 1, Code civil Art. 552 Abs. 1, ingen, aus denen die Verbandsmächte das Schweizer ZGB. Art. 667 Abs. 1). Hier ugverbot in diesem Gebiet folgern; ferner verleiht der Staat dem einzelnen gewisse › Verordnung 80 der Rheinlandkommission, Rechte an der Luftsäule; dies hat zur t der die unbeschränkte Fortgeltung des notwendigen Voraussetzung, daß er selbst uverbots im besetzten Gebiet ausge- das Hoheitsrecht am Luftraum für sich rochen wurde; bemerkenswert ist endlich, in Anspruch nimmt. Dabei macht es B das auf Grund des Art. 98 VV. zu Paris schlossene Abkommen mit Polen und der reien Stadt Danzig über den Durchgangserkehr zwischen Ostpreußen und dem Origen Deutschland vom 21. IV. 1921, GBI. S. 1069, die Luftfahrt vom Durchingsverkehr über den polnischen Korridor usgeschlossen hat.

II. Der Luftraum.

keinen Unterschied, ob man mit Jellinek (Allg. Staatslehre, S. 394) die Gebietshoheit des Staats als einen Teil der Staatspersönlichkeit betrachtet oder mit Laband (Staatsrecht, Bd. I S. 190) von der geschichtlichen Entstehung des Begriffs,,Staatsgewalt" ausgehend das Staatsgebiet als Objekt eines staatsrechtlichen Sachenrechts auffaßt.

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Gegenüber der Lehre von der Staats1. Oberster Grundsatz des Luftrechts hoheit am Luftraum hat heute die Luftt die heute in der Praxis unbestrittene Lehre freiheitstheorie mehr geschichtliche Beon der Staatshoheit am Luftraum, auf der deutung. Diese, von Fauchille in der oben usgesprochenermaßen oder stillschweigend erwähnten Schrift 1901 mit dem Satze,,l'air as Recht alle Länder fußt (PLA. Art. 1: est libre" begründet, geht aus von der Notes Hautes Parties Contractantes recon- wendigkeit internationaler Betätigung der aissent que chaque Puissance a la souve- Luftfahrt und behauptet, ebensowenig wie aineté complète et exclusive sur l'espace an der Luft als res omnium communis sei tmosphérique au-dessus de son territoire). am Luftraum Eigentum oder Staatsgewalt Der Grundsatz, von jeher vorwiegend ver- denkbar, da dessen rechtliche Beherrschung reten von der deutschen und englischen unmöglich sei; dem Staate seien nur gewisse Wissenschaft (v. Liszt, Völkerrecht, S. 77 und Selbsterhaltungsrechte (droits nécessaires à die dort Angeführten, Heilborn, Meurer, sa conservation) im Luftraum zuzugestehen. Ullmann, Hazeltine, International Law Eine Unterart dieser Theorie sucht den LuftAssociation u. a.), aber auch von der eng- raum so zu teilen, daß die Staatshoheit sich lischen Diplomatie auf der Pariser Konferenz nur bis zu einer gewissen, zahlenmäßig oder 1910, ist völkerrechtlich gesehen eine einfache sonstwie (Kanonenschußweite) bestimmten Folge politischer Zweckmäßigkeitserwägungen. Höhe auf den Luftraum erstrecken, darüber Kein Staat kann, ohne sich und seine Ange- hinaus aber Luftfreiheit gelten solle hörigen den größten Gefahren auszusetzen, Ansicht, die aus einem Vergleich mit den auf das Recht verzichten, auch auf die über Rechtsverhältnissen des Meeres (Küstenseinem Gebiet liegende Luftzone einzuwirken. gewässer und offene See) stammt. Die LuftVor allem würden sich im Kriegsfalle für freiheitstheorie wurde in der einen oder neutrale Staaten die schwersten Einwirkungen anderen Form vorwiegend von der franergeben, wenn der Luftraum über ihrem zösischen Wissenschaft (neben Fauchille Gebiet Kampfhandlungen der Kriegführen- vor allem Nys und Mérignhac), aber auch den zur Verfügung stände. Es ist daher kein von namhaften Gelehrten Deutschlands und Zufall, daß gerade die Neutralen während der Schweiz (v. Bar, Bluntschli) vertreten; des Weltkriegs den Grundsatz durch ein ja auf der Pariser Konferenz 1910 scheint nur völliges Flugverbot für die Luftfahrzeuge der Widerspruch Englands ihre Erhebung der Kriegführenden zum ersten Male in ge- zum Grundprinzip im Völkerrecht verhindert setzlicher Form ausgesprochen und seine zu haben. Noch heute läßt die Fassung des Anerkennung erzwungen haben. Still Code de l'air von 1922 auf grundsätzliche schweigend war er jedoch schon Voraus- Festhaltung dieser auch vom Comité jurisetzung der internationalen Regelung des dique bisher vertretenen Lehre schließen. Funktelegraphenwesens (s. dasselbe) und Soweit nicht schon ihre völlige Unhaltbarkeit regelmäßig auch des bisherigen innerstaat- aus dem oben über die Lufthoheit Angelichen Rechts der meisten Staaten. - Recht- führten hervorgeht, ist die Luftfreiheitslehre licher Ausgangspunkt ist 1. 22,4 D. 43,24 in sich nicht folgerichtig. Denn die auch von und die darauf aufgebaute Lehre des ge- ihren eifrigsten Verfechtern zugestandenen meinen Rechts, nach der ,,zum Grundstück Selbsterhaltungsrechte des Staates bedeuten

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nur wieder die Anerkennung des Souverä-| 17. XI. 1923 schlagen nicht durch, da: nitätsgedankens. Bezeichnend ist, daß der Bestimmungen über Luftfahrt in Teil XI Weltkrieg die Freiheitstheorie mit einem mit ihrer besonderen Meistbegünstigu Schlage zunichte gemacht hat.,,Eine Luft- klausel (Art. 318) als lex specialis zu Art freiheit gibt es nur in der Form staatsrecht- in Teil X Kap. IV anzusehen sind, fernerį licher Zugeständnisse, die man zu beweisen den von Deutschland geschlossenen L hat, während für die Souveränität die Ver- verkehrsabkommen allgemeiner Übung gera mutung spricht“ (Meurer). das Recht zum Betrieb fahrplanmät P 2. Die Folgerungen, die die Staatenpraxis Luftverbindungen über das Hoheitsge heute aus dem Grundsatz der Staatshoheit eines Vertragsstaats hinweg von besonde am Luftraum für die Luftfahrt zieht, sind Genehmigung abhängig gemacht wird ( folgende: Art. 9 Abs. 3 deutsch-dän. Abk.).

a) Jeder Staat hat das Recht, die Luft- b) Im Luftraum gilt das Recht des übe fahrt in seinem Luftraum selbständig zu flogenen Staats; alle Rechtsvorgänge unt regeln, insbesondere den Luftverkehr über- liegen im Zweifel der Gerichtsbarkeit die haupt zuzulassen. Der Luftverkehr wird daher Staats. Nach der Praxis der meisten Staat überall an die Erfüllung gewisser Voraus- gilt solches grundsätzlich für alle Vorgän setzungen geknüpft, d. h. von staatlicher im Luftfahrzeug, mögen sie sich Erlaubnis abhängig gemacht. Staatsfremden dieses hinaus auswirken oder nicht (v Luftfahrzeugen ist das Staatsgebiet grund- Entwurf einer Verordnung über L sätzlich verschlossen; Luftverkehr kann nur verkehr § 69: Ausländische Luftfahrze gemäß besonderer Erlaubnis im Einzelfall sowie deren Besatzung und Fluggäste unti stattfinden oder auf Grund eines Staats- liegen im deutschen Hoheitsgebiet vertrags zwischen dem überflogenen Staate deutschen Rechte). Für das PLA. er und dem Heimatstaate des Fahrzeugs. sich die Geltung dieses Satzes aus ve Diese im Widerspruch mit dem unter den schiedenen Bestimmungen (Art. 18; Anlage? | Mitgliedern der Völkerrechtsgemeinschaft Nr. 13) sowie aus der Entstehungsgeschich geltenden Grundsatz der Verkehrsfreiheit des Abkommens. Dieser in der Praxis a (jus commercii) stehende Regelung des die Dauer wohl kaum durchführbaren Reg zwischenstaatlichen Luftverkehrs beruht auf lung stehen die Vorschriften der Schweiz L dem Umstande, daß das Luftfahrzeug heute neuerdings des französischen Luftfahrtgeset: noch in aller Welt vorwiegend als Kriegs- entwurfs gegenüber, die von der nur sub mittel betrachtet und eine Sicherung gegen sidiären Geltung des inländischen Rech allzufreie Betätigung der Luftfahrt aus gegenüber den über das Land hinweg ver Landesverteidigungsgründen und zum Schutze der Volkswirtschaft (Lichtbildaufnahmen von Festungen, Fabriken u. dgl.) für erforderlich gehalten wird. Die zunehmende Entwicklung des Luftverkehrs dürfte dieser Besonderheit bald ein Ende bereiten. Gegenwärtig wird an dem grundsätzlichen Einflug- Die schweizerische Regelung, die sich an verbot bei vertragslosem Zustand der be- das Recht der Seeschiffe bei der Fahrt durch teiligten Staaten unbedingt festgehalten. Als fremde Küstengewässer anlehnt, verdient v Beispiel dafür ist zu erwähnen die Beschlag- der vorher erwähnten den Vorzug und zwa nahme von 12 Flugzeugen der französisch- sowohl im Interesse des Luftverkehrs wit rumänischen Luftverkehrsgesellschaft im in dem des überflogenen Staats. Denn es ist Sommer 1923 durch die deutschen Behörden; unzweckmäßig, wenn die Strafverfolgungsdie Gesellschaft betrieb, obwohl die Rechte behörden des überflogenen Staats auch solche Frankreichs zur Durchquerung des deutschen Taten an sich zu ziehen verpflichtet sind, Luftraums mit zivilen Luftfahrzeugen aus die sich nicht über das Luftfahrzeug hinaus Art. 314 VV. gemäß Art. 320 mit dem auswirken und den überflogenen Staat it 1. I. 1923 abgelaufen waren und eine Er- keiner Weise berühren, oder wenn anderer laubnis nicht erteilt war, einen täglichen seits ein Staat nach der Landung eines in planmäßigen Luftverkehr auf der Strecke internationaler Fahrt begriffenen LuftfahrStraßburg-Prag über Deutschland hinweg. zeugs deshalb strafbare Handlungen nicht Notlandungen führten zur Beschlagnahme verfolgt, weil sie während der Reise im Luftder Flugzeuge. Die von Frankreich dagegen unter Hinweis auf das allgemeine Meistbegünstigungsrecht der Verbandsmächte aus Art. 276 VV. erhobenen Einwendungen s. Rede Poincarés, Journal officiel vom

kehrenden Luftfahrzeugen fremder Staate
ausgehen und die inländische Gerichtsbarke
grundsätzlich nur dann eingreifen lassen,
wenn inländische Interessen verletzt si
(schweiz. Bundesratsbeschl. Artt. 2 u. 33
franz. Entw. Art. 10).

raum eines anderen Staats stattfanden (vgl. StGB. §§ 3—9). Entsprechendes gilt für das Privatrecht, z. B. für die Form von Rechtsgeschäften oder für die Beurteilung un erlaubter Handlungen, die von Reisenden

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nes Luftfahrzeugs während der Fahrt Schiffsregister durch Eintragung in eine Luftgeneinander begangen werden (vgl. EG. z. fahrzeugrolle erworben und durch Führung GB. Artt. 11 u. 12). eines staatlichen Hoheitszeichens sichtbar

c) Im Kriege teilt der Luftraum die zum Ausdruck gebracht wird. Die Einechtsstellung des Staatsgebiets, d. h. der tragung ist Voraussetzung des Verkehrs; sie uftraum über dem Gebiet eines krieg- erfolgt, wenn das Luftfahrzeug im ausschließthrenden Staats gehört zum Kriegsschau- lichen Eigentum von Staatsangehörigen steht hatz im weiteren Sinne, derjenige über einem eutralen Staat ist neutrales Gebiet (Folgeingen daraus s. u. IV).

und seine Lufttüchtigkeit nachgewiesen ist. Dabei sind regelmäßig für den Fall des Eigentums einer juristischen Person bed) Frei von staatlicher Gebietshoheit ist sondere Bestimmungen über deren StaatsLur der über staatlosem Gebiet liegende Luft- angehörigkeit getroffen. Eingetragene Luftaum, also vor allem derjenige über der fahrzeuge erhalten neben dem staatlichen ffenen See. Dagegen gilt der Luftraum über Hoheitszeichen ein Eintragungszeichen; Form en Küstengewässern kraft ausdrücklicher und Art der Zeichen bestimmen sich überall Vorschrift des PLA. (Art. 1 Abs. 2) und nach den im PLA. im Hinblick auf die drahtloser Nachrichtenübernderer Verträge als Staatsgebiet der Ufer- Möglichkeit taaten. Dies führt zu einer unterschied- mittlung festgesetzten Buchstabenreihen (die ichen Behandlung von Luftfahrzeug und CINA bemüht sich auch in den dem PLA. Seeschiff in diesem Gebiet. Für Luftfahr- nicht angeschlossenen Staaten um Überzeuge gelten auch über Küstengewässern die einstimmung der Vorschriften). Die StaatsVorschriften über das Landgebiet; ins- angehörigkeit des Luftfahrzeugs hat dieselbe besondere besteht für sie kein allgemeines rechtliche Bedeutung wie bei den Seeschiffen; Durchflugsrecht ohne Abkommen, während sie ist im Frieden die Grundlage für den Seeschiffen freie Zulassung und Durchfahrt zwischenstaatlichen Verkehr und in staatauch ohne vertragliche Regelung allgemein losem Gebiet der Ausdruck für die Geltung gewährt wird. Eine Ausnahme von dieser des heimischen Rechts. Die Kennzeichnung Regelung erfolgte neuerdings für das Dar- dient gleichzeitig als Unterscheidungsmerkdanellengebiet im Lausanner Meerengen- mal der einzelnen Fahrzeuge: sie ist ihr Name, abkommen (Anhang zum Friedensvertrag der jederzeit die Feststellung des Eigenvon Lausanne zwischen der Türkei und den tümers ermöglicht. Die Luftfahrzeugrolle Verbandsmächten), wo Seeschiffe und Luft- hat in manchen Ländern (Norwegen, franfahrzeuge völlig gleichgestellt sind; ob daraus zösischer Entwurf) auch insofern eine ähnfür die Zukunft eine Übereinstimmung von liche Stellung wie das Schiffsregister, als sie Luft- und Schiffahrtsrecht zu erhoffen ist, öffentlichen Glauben genießt und der Buchmuß die Entwicklung lehren. verpfändung dient.

Wie im Seerecht ist auch im LuftfahrtIII. Die Luftfahrt im Frieden. recht die Rechtsstellung der Staats- und der 1. Im PLA. sowie in vielen einzelstaat- Privatfahrzeuge verschieden; ausführliche lichen Gesetzen werden die der rechtlichen Normen treffen das PLA. (Artt. 30ff.) und Regelung unterliegenden Luftfahrzeugarten die mit ihm fast wörtlich übereinstimmenden im einzelnen aufgezählt; so sind Luftfahr- Abkommen unter den nordischen Staaten. zeuge nach PLA.,,Ballone (Fessel- und Frei- Danach sind Staatsluftfahrzeuge die Heeresballone), Drachen, Luftschiffe und Flug- luftfahrzeuge, sowie die ausschließlich im zeuge". Das deutsche Luftverkehrsgesetz Dienste der Zoll-, Polizei- und Postvergibt außerdem die Begriffsbestimmung: Luft- waltung stehenden Luftfahrzeuge; alle übrigen fahrzeuge sind,,Luftschiffe, Flugzeuge, staatlichen gelten als Privatluftfahrzeuge. Ballone, Drachen und ähnliche für eine Heeresluftfahrzeuge, zu denen alle unter der Bewegung im Luftraum bestimmte Geräte". Führung einer hierzu beauftragten MilitärDie in allen Staaten nach gleichen Grund- person stehenden Fahrzeuge gerechnet werden, sätzen geordnete Rechtsstellung der Luft- dürfen nur mit besonderer Erlaubnis das fahrzeuge hat auf vielen Gebieten Ähnlich- Gebiet eines anderen Vertragsstaats überkeit mit derjenigen der Seeschiffe. Die Luft- fliegen oder dort landen; sie genießen in fahrzeuge müssen in bezug auf ihre Luft- diesem Falle mangels gegenteiliger Abtüchtigkeit, die Besatzung auf ihre Tätigkeit machungen grundsätzlich die exterritorialen gewissen Mindestanforderungen genügen und Rechte, wie sie den Kriegsschiffen zustehen. mit den auf Grund technischer Prüfung Diese Vorschriften, die sich an die völkerdarüber ausgestellten staatlichen Ausweisen rechtlichen Grundsätze über den Aufenthalt und Urkunden versehen sein. Wie die See- von Kriegsschiffen und Truppenteilen in schiffe erhalten die Luftfahrzeuge eine Staats- einem fremden Staatsgebiet anlehnen, wird angehörigkeit, die nach dem Vorbild der man auch in den nicht am PLA. beteiligten

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