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Frankreichs und Schwedens gaben allen die lateinische, die im Mittelalter ja die Verkehr mit denen Spaniens auf. Um solchen Sprache der Diplomatie war. Im Laufe des Vorfällen vorzubeugen, wandte man später 18. Jahrh. wurde sie durch die französische verschiedene Mittel an. Auf dem Kongresse verdrängt, doch wurden die Kongreßbezu Ryswijk (1697) versammelte man sich in schlüsse auch später noch oft lateinisch abeinem Saale ohne Tisch in einem Kreis, so gefaßt. daß kein Platz als bevorrechtet angesehen Was den Gegenstand der Verhandwerden konnte; auf dem Kongreß zu Car- lungen betrifft, so gehören vor internationale lowitz (1699) errichtete man ein neues Ge- Kongresse grundsätzlich nur Fragen von bäude mit soviel Türen, als Staaten vertreten internationaler Bedeutung, d. h. solche, die waren; die Bevollmächtigten konnten nun für eine Mehrzahl von Staaten von Interesse gleichzeitig eintreten und an dem runden sind. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Tisch, an dem es kein oben und kein unten Angelegenheit von internationalem Interesse gab, Platz nehmen; die runde Tafel findet sei, kann aber das subjektive Ermessen eine sich auch auf den Kongressen zu Utrecht bedeutende Rolle spielen. Die Kongresse (1712), Cambrai (1722), Soissons (1728) und zu Troppau, Laibach und Verona sahen es Aachen (1748). Auf dem Wiener Kongreß als im allgemeinen Interesse gelegen an, die kam eine Einigung der Staaten über diese in einzelnen Staaten ausbrechenden Unruhen Frage zustande, indem das Reglement über zu unterdrücken und auf Grund iher Beden Rang der diplomatischen Agenten be- schlüsse kam es zur Intervention österschlossen wurde; die Staaten selbst wurden reichischer Truppen in Neapel und Sardinien als im Range gleichstehend anerkannt, der (1821) und französischer Truppen in Spanien Rang der diplomatischen Agenten wurde (1823). Der Berliner Kongreß statuierte das genau festgesetzt und für Gesandte der Prinzip der Religionsfreiheit für die Balkangleichen Rangsklasse sollte das Datum der staaten. Diese und ähnliche Beschlüsse Beglaubigung maßgebend sein. Die Unter- zahlreicher anderer Kongresse betreffen zuzeichnung der Protokolle erfolgte in alpha- nächst allerdings nationale Fragen, doch betischer Ordnung der Staaten in fran- kommt ihnen oft eine für alle Staaten wichzösischer Sprache. tige internationale Bedeutung zu.

Die Konstituierung der Versammlung beginnt mit der Wahl des Vorsitzenden und Aus dem Anlaß und der Aufgabe des seines Stellvertreters und der übrigen für das Kongresses ergibt sich auch die Beteiligung Bureau erforderlichen Funktionäre. Zum der Staaten. An Kongressen, die zwischen Vorsitzenden wird in der Regel der Bevoll- zwei oder mehreren Staaten einen Frieden mächtigte oder auswärtige Minister jenes zustande bringen sollen, sind zunächst nur Staates gewählt, auf dessen Gebiet der diese beteiligt, doch wird jenen Mächten, die Kongreß tagt, wenn nicht Gründe der Cour- eine Vermittlerrolle gespielt haben, das Recht toisie zu einer anderen Wahl führen. So zur Teilnahme an dem Kongresse zugewurde zum Vorsitzenden der Brüsseler Kon-sprochen. Daß auf einem Friedenskongreß ferenz von 1874, die das Kriegsrecht kodi- nur eine der kriegführenden Parteien anfizieren sollte, der russische Bevollmächtigte wesend ist, wie es 1919 in Paris der Fall war, gewählt, weil die Anregung der Konferenz als der Weltkrieg abgeschlossen werden sollte, von Rußland ausgegangen war; dasselbe war ist ein Vorgang, der ohne Beispiel in der auf den beiden Haager Friedens konferenzen Geschichte ist. der Fall. Kongresse, die zum Abschluß von Friedensverträgen über Vermittlung einer neutralen Macht einberufen werden, wählen stets den Vertreter dieses Staates zum Vorsitzenden. Als Sekretäre werden in der Regel Gesandtschafts- oder Ministerialbeamte be- schlossen werden. Der erste Kongreß, zu

stimmt.

Zur Konstituierung der Versammlung gehört ferner die Prüfung und der Austausch der Vollmachten; die Prüfung wird entweder dem Bureau oder einer ad hoc gewählten Kommission übertragen.

Handelt es sich um Fragen, die alle Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft angehen, so sind auch alle als zur Beteiligung berechtigt anzusehen, zum mindesten können sie nicht von den Verhandlungen ausge

dem alle Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft eingeladen waren, war die zweite Haager Friedens konferenz. Zur ersten waren verschiedene mittel- und südamerikanische Staaten, darunter Argentinien und Chile sowie die südafrikanischen Republiken nicht Bevor die Verhandlungen beginnen, ist eingeladen, desgleichen Ägypten wegen seines auch eine Einigung über die Verhandlungs- Charakters als halbsouveräner Staat. Dem sprache erforderlich, wenn dies nicht schon Wunsche des Sultans, auch Bulgarien aus in den Vorverhandlungen geschehen ist. Als demselben Grunde auszuschließen, wurde offizielle Kongreßsprache galt ursprünglich nicht nachgekommen. Auf der ersten Haager

-Konferenz waren 26, auf der zweiten 44 rasch Instruktionen ihrer Regierungen einStaaten vertreten.

holen, wenn der Ort der Verhandlungen weit In früherer Zeit fanden allerdings Kon- entfernt lag; deshalb wählte man Orte, die gresse, die für alle Staaten der Welt Interesse für alle in Betracht kommenden Regierungen hatten, nicht statt, sondern nur solche unter in ungefähr gleicher Weise erreichbar waren. bestimmten Staatengruppen, namentlich Für Kongresse, die zwischen kriegführenden europäische. Dabei hielt sich aber die Praxis Staaten stattfanden, wurde als Kongreßort durchaus nicht daran, alle interessierten nicht selten eine zwischen den feindlichen Staaten zu Verhandlungen zuzuziehen. Auf | Armeen liegende kleinere Ortschaft gewählt; dem Wiener Kongreß, auf dem alle euro- so tagte der pyrenäische Kongreß (1659) auf päischen Staaten mit Ausnahme der Türkei einer Insel des Flusses, der die Grenze vertreten waren, wurden die eigentlichen zwischen Spanien und Frankreich bildete; Verhandlungen zwischen den acht vor- aus dem gleichen Grunde fiel die Wahl des her: schenden Mächten, zum Teil nur zwischen Kongreßortes zum Friedensschluß zwischen den fünf Großmächten geführt, obwohl all- dem Kaiser und den Türken im Jahre 1699 gemeine europäische Angelegenheiten Gegen- auf das zwischen Belgrad und Peter wardein stand der Beratung und Beschlußfassung liegende Dorf Carlowitz. Als Grenzorte waren. Am Pariser Kongreß von 1856 zwischen Deutschland und Frankreich wurden nahmen die fünf Großmächte teil, außerdem Sardinien und die Türkei; dieselben Staaten waren 1878 auf dem Berliner Kongreß vertreten. Seit 1889 finden zwischen den Staaten des amerikanischen Kontinents panameri-kanische Konferenzen statt, sie sich mit rein amerikanischen Angelegenheiten befassen.

mehrmals Rastatt (1714, 1797) und Aachen (1668, 1748, 1818) zu Kongreßorten bestimmt. Im 19. Jahrh. wurden für die politisch bedeutenden Kongresse in der Regel Landeshauptstädte gewählt, so 1814, 1815 und 1856 Paris, 1815 Wien, 1830, 1841, 1871 London, 1874 und 1890 Brüssel, 1878 und 1885 Berlin, 1899 und 1907 Haag usw. Für unpolitische Kongresse wird mit Vorliebe eine Stadt der Schweiz gewählt; Bern speziell ist die Heimat einer ganzen Reihe internationaler Verwaltungsverträge.

Die sog. halbsouveränen Staaten gelten nach der herrschenden Lehre im Völkerrecht nicht als berechtigt, an Kongressen teilzunehmen, sie werden durch ihren Souzerän vertreten. Die Praxis steht jedoch schon seit längerer Zeit auf einem weniger Der Versammlungsort kann für die Dauer strengen Standpunkt. So werden halb- des Kongresses neutral erklärt werden. souveräne Staaten als gleichberechtigt mit souveränen angesehen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, für die ihre staatliche Selbständigkeit anerkannt ist; dies ist hauptsächlich für Kongresse unpolitischen Charakters von Bedeutung. So haben Rumänien, Serbien, Montenegro und Ägypten an den Konferenzen über den Weltpostverein teilgenommen und den Vertrag mit unterzeichnet, obwohl sie damals noch unter türkischer Oberhoheit standen.

f Auch Kolonien werden in der Regel nicht zu Konferenzen zwischen souveränen Staaten eingeladen, wohl aber zu solchen über internationale Verwaltungsfragen.

Der Ausschluß des Papstes von den Versammlungen der Staaten ergibt sich daraus, daß er nicht mehr Subjekt des Völkerrechts ist. Zur ersten Haager Friedenskonferenz war jedoch die Einladung der Kurie beabsichtigt und sie unterblieb nur auf den Widerspruch Italiens hin, das fürchtete, es könnte vom Papst die Frage der Wiederherstellung seiner weltlichen Herrschaft auf der Konferenz aufgerollt werden.

Politisch von Bedeutung ist die Wahl des Kongreßortes. In früheren Jahrhunderten, als es weder Eisenbahnen noch Telegraphen gab, konnten die Bevollmächtigten nicht so

Als Vertreter der Staaten erschienen auf Kongressen in früherer Zeit bisweilen die Staatsoberhäupter selbst mit ihren Ministern; so waren auf dem Wiener Kongreß zahlreiche Monarchen persönlich anwesend, in Aachen, Troppau, Laibach und Verona waren die Kaiser von Österreich und Rußland und der König von Preußen persönlich anwesend, während England und Frankreich durch Diplomaten vertreten waren. In neuerer Zeit nahmen die Staatsoberhäupter nicht mehr persönlich teil (eine Ausnahme machte auf dem Kongreß von Paris 1919 Präsident Wilson). Jeder Staat kann nach seinem Ermessen einen oder mehrere Bevollmäch

tigte ernennen. Ist ein Staat durch mehr
als einen Bevollmächtigten vertreten, so wird
einer derselben zum ersten Bevollmächtigten
ernannt.

Dauer des Kongresses die Immunitäten der
Den Bevollmächtigten werden für die

Gesandten zuerkannt.

Die Verhandlungen selbst können auf verschiedene Weise geführt werden.

Auf Kongressen, die zwischen kriegführenden Staaten einen Frieden zustande bringen sollen, finden die Verhandlungen entweder direkt zwischen den beiden Par

teien statt oder eine neutrale Macht fungiert | tritt, während andererseits die Zustimmung als Vermittler.

eines Kleinstaates irrelevant sein wird.

Die in der Minderheit gebliebenen Staaten Im allgemeinen werden die Verhandlungen entweder mündlich oder schriftlich geführt; Protokoll oder schließen eine besondere Note, geben ihren abweichenden Standpunkt zu im ersteren Fall gehen sie am Konferenztisch in der er dargestellt ist, dem Protokoll an. vor sich, wobei entweder sämtliche Kongreßteilnehmer oder nur bestimmte Gruppen wird ein Protokoll geführt. Finden mündÜber die Verhandlungen des Kongresses derselben anwesend sind. Die Regel aber ist, liche Verhandlungen statt, so pflegt der daß die zu behandelnden Fragen nicht unmittelbar vor das Plenum des Kongresses

Gang der Beratungen festgehalten zu werden,

indem die von den Teilnehmern vertretenen Ansichten und eingebrachten Anträge aufgezeichnet werden. Bei Verhandlungen durch

kommen, sondern erst in einer Kommission beraten werden. Werden die Verhandlungen in schriftlicher Form geführt, so geschieht dies durch Noten, in denen die Kongreß- Verhandlungsprotokolle zu führen, es werden

mächte sich wechselseitig Vorschläge machen und solche beantworten. Dieser schriftliche Weg, der jede allgemeine Aussprache über

die zu lösenden Fragen unmöglich macht,

war auf den Kongressen der älteren Zeit der übliche; noch auf dem Wiener Kongreß war diese Form der Verhandlungen vorherrschend, allgemeine Beratungen der Kongreßteilnehmer wurden da überhaupt nicht abgehalten.

Notenwechsel fehlt die Möglichkeit, solche

hier nur die auf Grund des Notenwechsels oder etwaiger mündlicher Besprechungen Kongreßsitzung sowie über jede Kommissionsgefaßten Beschlüsse protokolliert. Über jede

sitzung wird ein besonderes Protokoll geführt, zeichnet. Die Unterzeichnung hat nicht die von den Teilnehmern geprüft und unterBedeutung einer schriftlich eingegangenen Verpflichtung wie etwa die Unterzeichnung eines Vertrages, sondern bestätigt nur die Richtigkeit der im Protokoll angeführten Tatsachen.

strument absehen und die Ergebnisse des Kongresses in einzelnen Protokollen, nach Materien geordnet, niederlegen, wie es z. B. mit den Beschlüssen des Aachener Kongresses von 1818 geschehen ist.

Da die Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft prinzipiell als einander gleichberechtigt gelten, ist eine Majorisierung durch Ab- Das Ergebnis eines Kongresses kann in stimmung ausgeschlossen, d. h. Beschlüsse einer die Beschlüsse enthaltenden Schlußmüssen, wenn sie formell als Beschlüsse des akte zusammengefaßt werden, die verKongresses angesehen werden sollen, mit schieden bezeichnet zu werden pflegt, wie Stimmeneinhelligkeit gefaßt worden sein. Generalakte, Kongreß- oder Konferenzakte, Politisch sind aber auch Majoritätsbeschlüsse Konferenz- oder Schlußprotokoll, auch einnicht irrelevant, ihr Wert kann sehr ver-fach Akte; ein rechtlicher Unterschied besteht schieden sein; betrifft ein Majoritätsbeschluß zwischen diesen Bezeichnungen nicht. Eine nebensächliche Verhandlungspunkte, während solche Schlußakte enthält in der Regel auch in den Hauptfragen Einstimmigkeit erzielt eine Präambel, in der die am Kongreß beworden ist, so kann die Aufgabe des Kon-teiligten Staaten und der Zweck des Kongresses wohl als gelöst angesehen werden; gresses genannt sind. Man kann aber auch wenn hingegen über die Hauptverhandlungs- von einem solchen zusammenfassenden Ingegenstände keine Einigung erzielt worden ist, so ist das Ergebnis des Kongresses negativ. Eine beträchtliche Zahl von Kongressen ist aus diesem Grunde ergebnislos verlaufen, so die zu Soissons (1728), Hannover (1752), Focschani (1772), Bukarest (1773) u. a. Bei Das Ergebnis des Kongresses kann endlich der Bewertung eines Majoritätsbeschlusses in dem Abschluß von Verträgen zwischen den kommt es aber auch darauf an, welche Kongreßstaaten bestehen, die entweder Einzel Staaten einem Beschluß nicht zustimmen, verträge zwischen je zwei Staaten oder denn trotz des Grundsatzes der Gleich- Kollektivverträge sind; namentlich Friedensberechtigung bestehen politisch doch große kongresse und -konferenzen enden naturUnterschiede; ein Kongreßbeschluß, der gemäß auf diese Weise. unter Beteiligung der Großmächte gefaßt Der Kongreßakte können Anhänge oder worden ist, ist anders zu werten als ein Beilagen angeschlossen sein, die eine nähere Beschluß, dem eine oder mehrere Groß- Ausführung einzelner Kongreßbeschlüsse oder mächte die Zustimmung versagt haben. besondere Abkommen zum Gegenstand haben; Dabei kann auch der Inhalt des Beschlusses ihnen wird oft durch den Kongreß selbst eine Rolle spielen; ein Beschluß z. B., dem die gleiche Kraft und Gültigkeit beigelegt sämtliche Staaten der Erde etwa über Fragen wie den in die Kongreßakte selbst aufdes Seerechts fassen, wird wertlos sein, wenn genommenen Bestimmungen. So hat die England als erste Seemacht ihm nicht bei-Wiener Kongreßakte 17 Beilagen, denen nach

Art. 118 der Akte dieselbe Bedeutung zu-| 1815) abgeschlossen; einen ähnlichen Vertrag kommen soll, als wenn sie wörtlich in sie auf- schlossen zur Sicherung des Pariser Friedens genommen wären. Der Schlußakte der ersten von 1856 Österreich, England und Frankreich. Haager Konferenz sind drei Abkommen Literatur:

lexikon III, S. 455 ff.

(conventions) und drei Erklärungen (décla- v. Rotteck, in Rotteck-Welckers Staatsrations) angeschlossen, der Akte der zweiten Konferenz 13 Abkommen und eine Erklärung; diese sind aber nicht als Bestandteile der Konferenzakte anzusehen.

Die Unterzeichnung der Kongreßergebnisse erfolgt entweder artikelweise oder unter dem Schlußprotokoll. Für die Reihenfolge gelten die für die Unterzeichnung von Staatsverträgen aufgestellten Regeln (Alter

nat).

Analog den offenen Staatsverträgen kann auch den am Kongreß nicht beteiligten Staaten der Beitritt zu den Beschlüssen und Verträgen freigestellt werden. Eine Aufforderung zum Beitritt ist manchmal in die Schlußakte selbst aufgenommen (z. B. Schlußakte des Wiener Kongresses, Art. 119, Kongoakte, Art. 37, Brüsseler Antisklavereiakte, Art. 98).

Die Ausführung der von einem Kongreß gefaßten Beschlüsse ist Sache der einzelnen Staaten. Es kommt vor, daß zur Ausführung von Kongreßbestimmungen besondere Konferenzen berufen werden.

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Bluntschli, Völkerrecht, § 108. · Geffcken, in v. Holtzendorffs Handbuch des Völkerrechts III, S. 679ff. — Geßner, in v. Holtzendorffs Rechtslexikon II, S. 500f. — Zaleski, Die völkerrechtliche Bedeutung der Kongresse (Dorpat 1874). Heffter-Geffcken, Das europäische Völkerrecht, S. 464f. Berner, in Bluntschli-Braters Staatswörterbuch V, S. 662ff. v. Ullmann, Völkerrecht, S. 241 ff. v. Liszt, Völkerrecht (11. Aufl.), S. 134f. v. Martens, Völkerrecht II, S. 223ff. Rivier, Völkerrecht, S. 313. - Calvo, Droit international I, S. 452. Nys, Le droit international III, S. 7ff. v. Frisch.

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Kongreß v. Laibach
Kongreß v. Troppau
Kongreß v. Verona

-

s. Heilige Allianz.

Königliche Ehren.

Kongreßbeschlüsse bedürfen der Rati- Durch Herkommen und Verträge hat sich fikation durch das Staatsoberhaupt oder unter den Staaten ein Rangsystem ausdas Parlament. Kongreßbeschlüssen wird gebildet, das auf Anerkennung der realen übrigens die Ratifikation häufig verweigert. Machtverhältnisse beruht; die tatsächlichen So haben die Vereinigten Staaten von Nord- Unterschiede zwischen ihnen haben auch amerika die Generalakte der Kongokonferenzrechtliche Unterschiede zur Folge. So stehen und die der Brüsseler Antisklavereiakte an- sich in der Völkerrechtsgemeinschaft zwei geschlossene Erklärung nicht ratifiziert, die Gruppen von Staaten gegenüber, Staaten Türkei ratifizierte nicht die Abkommen der mit königlichen Ehren (honneurs royaux, ersten Haager Friedenskonferenz; die Gene- royal honours, honores regii) und Staaten ralakte der Brüsseler Antis klaverei konferenz ohne solche. wurde ferner von Frankreich nur zum Teil Den Ausdruck,,königliche Ehren" erratifiziert, einzelne Artikel hat es ausge- klärt Klüber (Europäisches Völkerrecht, nommen. Die Beschlüsse einzelner pan- § 91 Note a) folgendermaßen:,,Weil in dem amerikanischer Kongresse wurden von keinem politischen Verkehr der europäischen Staaten der beteiligten Staaten ratifiziert.

von jeher die Könige den höchsten Grad des Ansehens und Ehrenvorzüge vor den mit der Königswürde nicht versehenen souveränen Regenten genossen, hat man den höchsten Grad der Ehrenvorzüge, welche souveränen Staaten zukommen, königliche Ehren (honores regios) genannt...."

Zur Sicherung der von Kongressen gefaßten Beschlüsse werden zwischen den beteiligten Staaten bisweilen besondere Garantieverträge geschlossen. Zur Durchführung der Beschlüsse des westphälischen Kongresses übernahmen sämtliche Staaten eine Kollektivgarantie, indem sie sich ver- Nach den von der internationalen Courpflichteten, eine Verletzung der Verträge toisie aufrecht erhaltenen Regeln stehen mit Waffengewalt zu ahnden, doch sollte Staaten mit königlichen Ehren im Rang dazu erst nach Erschöpfung der friedlichen höher als die anderen Staaten. Im übrigen Mittel und erst nach Ablauf von drei Jahren bestehen die königlichen Ehren darin, daß nach der Vertragsverletzung geschritten wer- die betreffenden Staaten das Recht haben, den. Zur Garantie der Beschlüsse des Wiener eine Königskrone im Wappen zu führen Kongresses und des zweiten Pariser Friedens und sich gegenseitig Gesandte erster wurde der Allianzvertrag zwischen Österreich, Klasse, Botschafter zu schicken; ferner Preußen, Rußland und England (20. XI. haben die Staatsoberhäupter dieser Staaten

Konkordate

wechselseitig den Anspruch auf den Brudertitel im brieflichen und persönlichen Verkehr und auf ein gewisses Zere- sind Vereinbarungen zwischen Staat und moniell. Nicht alle Staaten, die königliche Kirche über beiden Verbänden gemeinsame Ehren genießen, machen von all den Vor- Rechtsangelegenheiten. Die Bezeichnung Konkordat ist für solche Abkommen zwar

rechten Gebrauch.

Königliche Ehren kommen zu den Kaiser- nicht begriffswesentlich, aber seit dem und Königreichen, den Großherzog- mein üblich. Alle Staaten sind grundsätzlich 15. Jahrh. als technischer Ausdruck allgetümern (obwohl deren Staatsoberhäupter nicht das Recht auf den Titel,,Majestat" konkordatsfähig, nicht nur solche mit kathohaben) und den großen" Republiken; lischer Bevölkerung, sondern auch solche mit lischem Staatshaupt oder überwiegend kathoden Herzogtümern, Fürstentümern und kleinen Republiken sind diese Vorrechte nicht zugebilligt. Als,,große" Republiken werden in der völkerrechtlichen Literatur immer

wieder dieselben drei Staaten als Beispiel angeführt, nämlich Frankreich, die Vereinigten Staaten von Nordamerika und die Schweiz; ferner pflegt erwähnt zu werden, daß früher auch die batavische Republik und Venedig Staaten mit königlichen Ehren waren, während es für Genua bestritten war. Niemals aber werden die großen Republiken Südamerikas genannt. Das mag damit zusammenhängen, daß dieses Rangsystem im wesentlichen nur unter den europäischen Staaten eine Rolle spielte; außerdem scheint aber bei der Zuerkennung dieser völkerrechtlichen Vorzüge an Republiken nicht lediglich die geographische Größe maßgebend zu sein, sondern auch die Stellung, die ein Staat im

internationalen Verkehr einnimmt und die

Achtung, die er in der Völkerrechtsgemeinschaft genießt. Daß Staaten, die Kaiseroder Königreiche waren und zur republikanischer Staatsform übergegangen sind, damit der königlichen Ehren nicht verlustig werden, ergibt sich aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß die Staatsform auf den Rang der Staaten keinen Ein

fluß hat.

Was den Rang neu entstandener Staaten betrifft, so gibt es dafür ebenso wenig eine allgemeine Regel, als sich über die Anerkennung neuer Staaten und über deren Aufnahme in die Völkerrechtsgemeinschaft Vorschriften aufstellen lassen.

evangelischem Staatshaupt oder überwiegend evangelischer Bevölkerung; denn der Staat ist konfessionell neutral, selbst konfessionslos. sondern auch Republiken. Im Bundesstaat Konkordatsfähig sind nicht nur Monarchien, bzw. Staatenstaat bestimmt die Kompetenzverteilung, ob nur der Gesamtstaat oder nur

die Gliedstaaten oder beide zum Abschluß von Konkordaten befugt sind; während im Kaiserreich mangels Zuständigkeit des Reichs lediglich die Gliedstaaten in die Lage kamen, Vereinbarungen mit der Kirche abzuschließen, ist in der Reichsrepublik gemäß der Weimarer Verfassung Art. 10 Nr. 1 das Reich zur Aufstellung von Grundsätzen für die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften, einbarungen darüber mit der Kirche zualso gegebenenfalls auch zu prinzipiellen Verständig. Der Gegenkontrahent des Staates ist die Kirche, und zwar bislang praktisch

durch das Papsttum, nicht die evangelischen nur die katholische Universalkirche, vertreten herren als summi episcopi. Einzelkirchen, vertreten durch die LandesKonkordate Landeskirche waren seither wegen der engen zwischen dem Staat und einer evangelischen organischen Verbindung — ja Eingliederung bzw. Angliederung-der evangelischen Kirche mit dem Staate gegenstandslos, können aber in Staaten, wo das Trennungssystem durchgeführt ist, wohl praktische Bedeutung erlangen; wenigstens besteht rechtlich kein Bedenken, den Ausdruck Konkordat auf solche Fälle zu erstrecken. Abkommen, die der Staat mit einer einzelnen kirchlichen Stelle, wie z. B. mit einem Diözesanbischof, trifft (so die vorläufige Übereinkunft zwischen dem Großherzog von Hessen und dem Bischof Klüber, Europäisches Völkerrecht, § 91. von Mainz wegen Regelung des Verhältnisses Heffter-Geffcken, Europäisches Völker- des Staats zur katholischen Kirche vom recht, S. 62f. v. Martens-Bergbohm, 23. VIII. 1854), oder die mehrere kirchliche Völkerrecht 1, S. 291f. Gareis, Insti- Stellen miteinander schließen (so die Vertutionen des Völkerrechts, § 28. v. Ull-träge des Papstes Martin V. mit den auf dem mann, Völkerrecht, S. 138. - Rivier, Lehrbuch des Völkerrechts, S. 126. Martens-Geffcken, Guide diplomatique I, S. 197 ff. Calvo, Le droit international I, §§ 216, 218. - Derselbe, Dictionnaire de droit international I, S. 380.

Literatur:

von

v. Frisch.

Konstanzer Konzil 1418 versammelten deutschen Prälaten), sind keine Konkordate und unterstehen nicht deren Sonderrecht. Der Inhalt eines Konkordates ergibt sich aus einer Betrachtung der nicht zahlreichen geschichtlich bedeutsamen Konkordate. Die

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