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linen, Palau und Marianen. Von China Staat die Jesuiten für gemeingefährlich, wurde durch V. v. 6. III. 1898 Kiautschou so gilt ein Gesetz gegen sie nicht ohne erworben, die Verpachtung war eine ver- weiteres draußen, aber es wäre widersinnig, schleierte Abtretung. Die übrigen Kolonien hier in der Verwaltung andere Anschauungen wurden okkupiert, allerdings wurden auch zu vertreten).

hier mehrfach Verträge mit den Häuptlingen Ob die Kolonien handelspolitisch für das geschlossen, die die Rechte, ,,die nach Zollwesen als Inland zu behandeln oder deutschem Staatsrecht den Inhalt der Staats- besonderen Normen zu unterwerfen sind, ist gewalt bilden", abtraten. Bei allen diesen eine wirtschaftliche, keine Rechtsfrage. Dem Erwerbungen hatten die Kolonialgesell- Völkerrecht ist es nicht entgegen, wenn das schaften eine große Bedeutung. Wie schon Mutterland sich den Handel mit den Kolonien in früheren Zeiten wurden Gesellschaften mit allein vorbehält oder bestimmte EinfuhrPrivilegien ausgestattet: so stellte auch das verbote erläßt oder den Handel Fremder mit Deutsche Reich der Ostafrikanischen Gesell- Zöllen belegt: das mag als Unhöflichkeit schaft und der Neuguineakompagnie Schutz- empfunden werden oder unklug sein, dem : briefe aus und übertrug ihnen Regierungs- Recht widerspricht es nicht. Im übrigen rechte, während das Rechtsverhältnis bei der kann auf Gesetzgebung, Verwaltung, Rechts: Jaluitgesellschaft etwas anders war. Die pflege usw. hier nicht eingegangen werden; ältere Kolonialgeschichte zeigt uns, daß man, s. hierüber die Nachweise in dem WB. des gleichwie Lehnherren Eroberung und Kolo- VerwR. und im WB. der Volkswirtschaft. rnisierung von Ländern ihren Lehnsleuten Bei Erörterung und Behandlung von übertrugen, so die Staaten große kauf- Kolonialsachen dürfte aber für den Praktiker männische Gesellschaften mit der Regierung und Diplomaten noch zweierlei in Betracht betrauten. Von diesen chartered companies kommen, einmal die Frage nach der staatssind besonders bekannt geworden: die Eng-rechtlichen Grundlage der Organisation und lisch-Ostindische (1601-1858), die Nieder- sodann die mehr das Verwaltungsrecht beländisch-Ostindische (1602-1795), während rührende der Organisation der Zentralleitung hunderte kleinerer Gesellschaften mit völligem selbst. Da ist nun eine eigentümliche ErBankerott endigten. Was in früheren Zeiten scheinung, daß, wenn auch der Satz gilt, vorteilhaft und geeignet war, ist bei der daß die Kolonien dem Souverän unterstehen heutigen Staatsentwicklung nicht nötig. und in Republiken das Volk souverän ist, Heute haben die Staaten die wirtschaftliche selbst der Präsident der französischen Reund kriegerische Macht, um Kolonialpolitik publik in den Kolonien größere gesetzzu treiben und andererseits sind die Gründe, geberische Befugnisse hat. So war es auch die gegen die Interessenpolitik treibenden im Deutschen Reich nach § 1 des RG. vom Gesellschaften sprechen, nicht entkräftet 16. IV. 1886. Die Schutzgewalt (= Staats(s. Hoffmann, S. 16). Damit ist von gewalt) übt der Kaiser im Namen des Reichs den Kolonien das, was völkerrechtlich wichtig aus das Reich hat sie quoad ius, quoad ist, dargelegt worden. Kolonien bilden völker- usum ist sie dem Kaiser übertragen. Nach rechtlich einen Teil des Staatsgebiets, wer der VU. von 1919 steht dem Reich allein sie angreift, greift den Staat an. Von einer das Kolonialwesen zu. Auch in England hat Anwendung des Art. 11 der Kongoakte, der der König, der im Mutterlande sehr geringe den Zweck hatte, europäische Verwicklungen gesetzliche Befugnisse hat, solche im weiten nicht auf die afrikanischen Besitzungen aus- Maße in den Kronkolonien und die englische zudehnen, und sie neutral zu lassen, ist leider Kolonialpolitik hat es verstanden, der Krone nicht die Rede gewesen. Für das Völkerrecht weitgehende Macht vollkommenheiten in den kommt es nur in Betracht, daß die Kolonien Kolonien zu sichern und andererseits den Inland sind. Die Frage, ob sie nach bürger- Kolonisten politische und religiöse Freiheiten lichem und Strafrecht nicht als Inland anzu- als selbstverständlich zu gewähren. Dem sehen sind, gehört nicht hierher und läßt natürlichen Gefühl vieler Millionen, das sich gar nicht allgemein beantworten. Ja, monarchisch ist und sich an eine Person man sollte sich anders ausdrücken: es handelt | klammert, ist dadurch Rechnung getragen. sich nur darum, ob einzelne Gesetzespara- Die Zentralverwaltung der deutschen graphen in überseeischen Kolonien An- Kolonien bildete der Reichskanzler und unter wendung finden sollen. Da das Recht von ihm das Auswärtige Amt, in dem 1890 eine Kolonien auch unter völkischen und kli- Kolonialabteilung errichtet wurde. Aus ihr matischen Einflüssen steht, gilt nicht das wuchs 1905 das den übrigen Reichsämtern ganze Recht des Mutterstaates auch in der gleichwertige Kolonialamt hervor (für das Kolonie. Es wäre dies unrichtig, aber ebenso der RT. zuerst die Mittel verweigerte). muß gesagt sein, daß dieselben Grundsätze Kiautschou stand unter dem Reichsmarinedort wie hier gelten müssen (z. B. hält ein amt, in den Niederlanden steht die Ober

verwaltung nach § 59 VU. dem König zu, z. T. gewählt (8 Kolonien). Die 3. Grup der auch hier anerkanntermaßen umfang- bilden die Kolonien mit Representativen reichere Rechte hat, als im Hauptstaat. Die richtung und verantwortlicher Regierun Unterscheidung in Kolonien und Besitzungen Es sind die 14 Dominions: Kanada, Ne{ tritt neuerdings zugunsten der letzten hervor. fundland, die 6 Kolonien des commonwealt Das Kolonialdepartement ist ein Ministerium of Australia (vgl. darüber Doerkes com mit verschiedenen sachlichen Abteilungen monwealth, Diss. Heidelberg), Neuseelan und einer Abt. Westindien". Näheres bei Kapkolonie, Natal, Transvaal, Orangeflu Hartog in Marquardsens Hdb. d. öff. R. IV, kolonie. (Dazu treten noch eine Anzah 1. Hlbbd. Abt. 4 S. 84. In Frankreich war nicht regelrecht organisierter Schutzgebiet: das Marineministerium, das 1669 unter und die von charter companies verwalteter Colbert eingesetzt wurde, die Zentralbehörde, Gebiete Borneo und Rhodesia, ferner einzelre von der ein Jahrhundert später eine eigene Malaienstaaten und die Protektorate, sow Kolonialabteilung abgezweigt wurde. Es Zypern und Weihaiwei, die zu den 32 de hat jetzt ein eigenes Kolonialministerium Klasse 12 gerechnet werden.) (Pavillon de Flore), während Algier unter den allgemeinen Behörden steht (vgl. den Gothaischen Kalender und die sehr genaue Darstellung im Dictionnaire de l'administration I).

In Großbritannien waren lange Zeit die Kolonialsachen von einem Komitee des Privy counsel bearbeitet, seit 1695 mit einem Board of trade and plantation. Seit 1854 besteht ein Colonial Office (Downingstreet SW) das 1907 neu organisiert ist, drei Abt. 1. für Dominions, 2. für Kolonien und Kronkolonien, 3. Generalabt. Für Indien ist ein großes Indisches Amt (St. James Park SW.) errichtet; vom Colonial Office ressortiert ein bes. Emigrants Information Office (31 Broadway SW.) und crown agents. Das Staatshandbuch führt folgende an: Antigua, Bahamas, Barbadcs, Basutoland, Bechuanaland, Bermuda, British Guiana, British Honduras, Ceylon, Cyprus, Dominicz, Falkland, Islands, Tiji, Gambia, Gibraltar, Goldcoast, Grenada, Hongkong, Jamaica, Lagos, Leeward Islands, Malta, Mauritius, Montserrat, St. Helena, St. Kitts, Nevis, St. Lucia, St. Vincent, Seychelles Islands, Sierra Leone, Straitsettlements (including the Malay states of Jelebu, Negri Sembilan, Pahan, Perak, Selangor and Sungey Ujong), Tobaco, Trinidad, Turks Islands, Virgin Islands, Zululand. Diese Einteilung bezeichnet die Colonial office List selbst als ,,largely obsolete", druckte sie aber trotzdem jährlich ab. Eine vorzügliche Übersicht erhält man aus Köbner (s. u.).

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Die deutschen Kolonien sollen nach dem FV. vom Völkerbund verwaltet werden. der das Mandat Frankreich und England übertragen, was zu allerlei Streitigkeite: und Unzuträglichkeiten Anlaß gegeben (s Petermann, Mitteilungen 1921, S. 21 u ev. Nachtrag).

Literatur und Quellen: Allgemeines: Roscher u. Jannasch, Kolonien, Kolonialpolitik u. Auswanderung, 1885 (nach dem Art. im Archiv f. polit. Ökonomie u. Polizeiwissensch. VI, VII, 1846/7/8). Plehn u. Sarwey, Kolonialpolitik in d. Zeitschr.,,Deutsches Wollen", 1906. Hauptwerke: A. Zimmermann, Kolonialpolitik 1905 und Köbner, Einführung in die Kolonialpolitik, 1908, mit guten Literaturangaben zu den einzelnen Abschnitten. Kolonialgeschichte: Morris, History of colonies.-Dietr. Schäfer, Kolonialgesch. (Samml. Göschen 156). A. Zimmermann, Die europ. Kolonien, 1896-1903, 5 einzelne Bände. — Supan v. Halle u. a. m. s. Köbner, S. 25. Häbler, D. d. überseeischen Unternehmungen der Welser, 1903. — Schück, Brandenburg-Preußens Kolonialpolitik unter dem Gr. Kurfürsten, 1889. Ring, Asiat. Handelskompagnien unter Friedr. d. Gr., 1890. Stengel in Hirths Annalen 1886.

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Amtliches Material in den seit 1885 erschienenen Weißbüchern und den dem RT. vorgelegten Denkschriften und Jahresberichten. Deutsches Kolonialblatt und VOBlatt für Kiautschou. Eine Sammlung, zuerst herausgeg. v. Riebow, 1893 ff. bei Mittler & Sohn in Berlin. — ́Leroy Beaulieu, De la colonisation chez les peuples modernes, 2. Aufl. 1882.- Fochifi, Colonie etc. 1890. Sacerdoti, Studi sulla colonizzatione 1890. Franchotti, L'Italia e la sua colonia africana, 1890 (s. auch Lit. bei Tripolitan. Krieg). — Völkerrechtliche und kolonialrechtliche Lit. außer in den völkerrechtl. Werken von Liszt, Ullmann, Martens, Moore, Oppenheim, Bonfils bei Fleischmann, Register S. 368/9 und bei den einzelnen Staaten; ferner: Stengel, Schutzgebiete, 1886 u. 1901. G. Meyer, 1888. - Poser

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u. Groß-Naedlitz, Rechtl. Stellung der Gesetze und Gebräuche des Krieges beSchutzgebiete, 1903. Florack, Schutz- achtet. In der bewaffneten Macht werden gebiet, 1905. Gareis, Kolonialrecht, Kombattanten und Nicht kombattanten unter2. Aufl., 1902. Edler v. Hoffmann, schieden. Zu jedem Heer gehören eine Menge Deutsches Kolonialrecht, 1907, S. 5. Weitere Literatur über die Frage des Ge- von Personen, die Nicht kombattanten sind, biets s. Geffcken, Das Gesamtinteresse als Ärzte, Veterinäre, Schwestern, KrankenGrundlage d. Völkerr., 1904. Über pfleger, Geistliche, Marketender, Privat,,Interesse"- und Einflußsphären vgl. van dienerschaft, Diplomaten, fremde Militärs, Ortroy, Conventions internationales définis- Preßberichterstatter, das, was man früher sant les limites etc. 1898. v. Hoffmann,,,Troß" nannte, Personen, die im § 164 des S. 8. Despagnet in Rev. gén. T. 103 deutschen MilSt GB. bezeichnet sind als (,,Hinterland) u. Liszt, Note zu § 9 (s. 80). solche, die in irgendeinem Dienst- oder VerÜber Kolonialgesellschaften: Noílau, Z. f. Kolonialpolitik VI, 385. tragsverhältnis stehen oder dem Heere folgen. Dislère, Traité de législation coloniale, Sicher ist, daß, wenn wir von ,,bewaffneter 1886 u. Girault, Principes de colonisation, Macht" sprechen, wir nicht an die Nicht2 A. T. H., 1903/4. Gourd, Les chartes kombattanten des Art. 3 denken, denen die coloniales, 1885. Dilke, Problems of Haager Konferenz die Behandlung als KriegsGreat Britain, 4. Aufl., 1890. Levis Mill, gefangene errungen hat. Über Kolonialverfassung u. Verwaltung. Man hat im Haag das große Problem, ob Tarring, Chapters on the law relating die Verteidigung des Vaterlandes ein Vorcolonies. Wem diese sorgfältig ausgewählten Schriften nicht genügen, möge die recht des Heeres, oder ob jedermann im Werke, die ausführliche Angaben ent- Lande Haus und Herd mit seinem Schwert halten, zu Rate ziehen, bes. Brose, Die zu verteidigen berechtigt, zu lösen geglaubt deutsche Kolonialliteratur, 1884-95, her- und sich, nachdem manchmal die ganze Verausgeg. v. d. Deutschen Kol.-Ges. 1897 handlung zu scheitern drohte, auf die drei mit jährlichen Nachträgen (ev. Auskunft Artikel geeinigt. Ob damit etwas Wesentbei d. Deutsch. Kol.-Ges. Berlin W. 35, Amliches erreicht ist, kann dahingestellt bleiben Karlsbad 10. Griffin, List of books- im Hinblick auf die Preambel und Vorbehaltsrelating to the theory of colonization (auf erklärung, die als eine Art,, , GlaubensVeranlassung d. Philippinenkomitees des nordamerikan. Senats als Anhang zu (Austin, Colonial Administration, 1903). Katalog der Bibliothek d. comité de législation étrangère, Paris 1889, Nr. 2346 ff. und Nachträge, die Colonial Office list, die Veröffentlichungen des Institut internat. des colonies, die Nachweise im Dictionnaire de l'administration française I, v. M. Block (5) I, 729 und die Literatur im Wörterbuch d. Volkswirtschaft (Zöpfl) V, S. 1032 und im St WB. d. Görresgesellsch. s. v. Koloniale Politik (1. Aufl.) IV, S. 455. Allgemeine Nachweise und Übersichten in den Konversationslexicis und bei

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Köbner, S. 44. v. Kirchenheim †.

bekenntnis" der Mächte anzusehen ist und die wenigstens so klug ist, Fälle anzuerkennen, die nicht unter die Artt. 1 u. 2 fallen. So bleibt das Problem. Das Völkerrecht muß juristische Formen verlangen, aber wenn die höchsten Güter von Volk und Vaterland auf dem Spiele stehen, versagen die juristischen Formen und Formeln. So bleibt immer die Frage, was verlangt das Völkerrecht, wenn es heißt,,,das Volk steht auf, der Sturm bricht los"? Man muß gestehen, wenig Vernünftiges ist in den zahlreichen und breiten Erörterungen der Lehrbücher usw. gesagt das Klarste und Treffendste in dem Kriegsgebrauch des Generalstabs heftes und bei Lueder. Die Geschichte aller Kriege ist voller Beispiele von Volksbewaffnung, Massenerhebung. Die freiwilligen Jäger vom Subjekte des Kriegsrechts, mit facultas 3. II. 1813, das Schillsche Freikorps, Lützows bellandi ausgestattet sind die Staaten. Der,,wilde verwegene Jagd", die Tiroler Schützen 1. Abschnitt der LKO. führt die Überschrift ,,Kriegführende" und bringt damit zum Ausdruck, daß hier die Personen konkret bestimmt werden sollen, die die Völkerrechtssubjekte, die Staaten vertreten, ihre Rechte ausüben, ihre Pflichten zu beachten haben. Die LKO. faßt unter Heer auch Milizen und Freiwilligenkorps. Nach Art. 2 soll selbst die Bevölkerung eines noch nicht,,besetzten" Gebietes (s. Art. Besetzung, Invasion) der Rechte der regulären Truppen teilhaftig sein, wenn sie die Waffen offen führt und die

Kombattanten.

1809 waren zwar irregulär, aber dem Heere angegliedert, der Landsturm war Teil des Heeres, aber vom heutigen Standpunkte aus hätten Zweifel entstehen können, da der Landsturm nicht uniformiert war. Die Anregung zu den Auseinandersetzungen der neuesten Zeit in Brüssel und dem Haag wurde vor allem durch den Franktireurkrieg gegeben, der 1870 in Frankreich als,,widrige Karrikatur des Volkskriegs" erfolgte (F. Dahn). Es ist nicht richtig, daß die deutsche Heeresleitung 1870 in ihren Forderungen zu weit

ging, indem sie eine besondere Ermächtigung | im Grunde unnütz werden. Denn was zur als Nachweis verlangte. Dies geschah nur,,,Heere" gehört, das hat natürlich das Militärweil die Franktireurs bald in Bauernbluse, recht des einzelnen Staates zu entscheider. bald uniformiert erschienen, aus dem Hinter- Schweizer Milizen, deutscher Landsturm, halt schossen usw. und weil der Meuchelmord Tiroler Freiwillige waren genau so Soldaten, durch Nichtuniformierte amtlich empfohlen wie andere. Bleiben Franktireurs, Guerillas und belohnt wurde (Präfekt d. Dep. Còte u. dgl. Für sie gilt 1. sie müssen organisiert d'Or v. 21. XI. 1870 u. a. in,,Wie die Fran- sein, d. h. es muß,,jemand“ an ihrer Spitze zosen Krieg führen“ von ***, Berlin 1871, stehen, der verantwortlich ist, nicht notDuncker; Meurer, S. 81). Das LKR. ent- wendig ein Offizier, es kann ein Beamter, ein schied nicht und konnte nicht entscheiden, Parteisekretär, ein Lohgerber sein. Dageger ob ein Volk zu den Waffen greifen dürfe. wird nicht, wie von früheren Schriftsteller Wenn das Vaterland in Gefahr, wenn der Ermächtigung durch die Staatsgewalt geSieger heranrückt, wer könnte es hindern, fordert: es genügt Organisation, das,,Autodaß Alt und Jung von glühender Begeisterung risationsprinzip" ist gefallen. 2. Unerläßlich ergriffen zu den Waffen eilte, Heim und Herd ist ein bestimmtes, aus der Ferne (Gewehrzu verteidigen. Sollen das nicht ehrliche schußweite) erkennbares Abzeichen; eine Kombattanten, sollen das Verräter und lächerliche kindliche Festsetzung, da man Räuber sein? Aber darum handelt es sich mindestens dann das Zeichen (Kreuz, Armhier gar nicht. Nicht, ob das Volk zu den binde) genau hätte bezeichnen müssen. Richtig Waffen greifen darf, sondern wie es dies tun, fordert Bonfils u. a. gleichmäßige Bewie es sich verhalten muß, um nicht den kleidung. Die Blusen der Franktireurs und militärischen Strafgesetzen, dem Kriegsrecht die roten Schnüre — die unter Umständen zu verfallen, das ist die Frage. Trotzdem schnell entfernt wurden genügten nicht; muß festgehalten werden, daß gewisse Be- 3. daß sie die Waffen offen führen. Wer dingungen hinsichtlich Organisation, Ab- Pistolen in der Tasche trägt, Handgranaten zeichen usw. erfüllt werden müssen, wenn man bei sich hat, fällt nicht hierunter; 4. daß sie den Krieg nicht zu einem verderblichen die Gesetze und Gebräuche des Krieges Kampf unter Privaten zurückschrauben will. beachten. Ob dies die im letzten Kriege Das würde schlimmer sein, als die scheinbare herangezogenen Truppen unzivilisierter Einschränkung des Rechts der Volksbewaff- Völker getan, ist zweifelhaft. Für die sich nung und Massenerhebung. Zuweitgehende, zur Verteidigung erhebende Bevölkerung wenn auch auf den ersten Blick empfehlens- sind nur die beiden letzten Bedingungen vorwert scheinende und gut gemeinte Kon- geschrieben, deren letzte vermutlich nie zessionen könnte revera weniger human sein erfüllt werden kann, es sei denn, daß diese und vielmehr die geordnete Kriegführung Bevölkerung vorher einer Prüfung im Völkererschweren. Das Ergebnis der Haager Kon-recht unterworfen worden wäre, insonder heit ferenz ist nichtssagend und sehr mäßig. noch Meurer II, S. 52-112. Schöne Worte in der Martensschen Erklärung, dazu die tönenden Reden Beernaerts und schließlich ein Vertragstext, der Lücken läßt. Die ganze Streitfrage hat insofern an Bedeutung verloren, als die letzten Kriege eine solche Verwendung großer Massen und die Angliederung aller waffenfähigen Volksbestände an das Heer gezeigt, daß kaum noch Wehrtüchtige übrigbleiben, die wirkliche Freischaren bilden könnten.

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Lietartur:

Geschichtliches Material Lueder in HH. IV,
S. 373 ff. Bonfils-Grah, S. 582.
Spaight, War rights, S. 48 ff. Oppen-
heim II, S. 94. — F. Dahn, Bausteine V, 1,
S. 145ff, Archiv f. öff. R. XV, S. 162.
Weitere reichhaltige Nachweise in Meurers
Anmerkungen II, S. 52ff. und bei Strupp,
LKO. S. 37. v. Kirchenheim f.

Kompromissarische Klausel s. Weltwirt

schaft und Weltwirtschaftsrecht.

Kondominat

Die Haager Bestimmungen enthalten nunmehr folgendes: Gesprochen wird vom,,Heer" und (§3) von bewaffneter Macht. Art. 3 sichert auch den Nicht kombattanten Behandlung als Kriegsgefangene zu (s. diesen Art.). Art. 1 und 2 unterscheiden Milizen und Freiwilligenkorps und,,die Bevölkerung eines Gebietes, ein schiefer Ausdruck für ein eigenartiges das nicht besetzt bei Herannahen des Fein- Rechtsgebilde das nach dem Introitus des". Für die erste Gruppe sind eine Reihe mehrerer es beseitigenden Verträge allerlei von Bedingungen aufgestellt, die bei einer Unzuträglichkeiten und Mißstände in sich recherche de paternité sofort auf den Theo- birgt und daher von vielen als etwas Vorretiker führen und durch den letzten Satz übergehendes betrachtet wird

bezeichnet

Kondominat

die Herrschaft mehrerer über dasselbe Gebiet | Stifter der hannöverschen Linie mit vier und sollte richtiger coimperium heißen. Der Siebentel und August d: J., Stifter der BraunAusdruck Kondominat ist aber gebräuchlich schweigschen Linie mit drei Siebentel über. und stammt aus der Zeit des Lehnrechts und So blieb es bis 1788: in diesem Jahr wurde aus Zeiten, wo man auch für öffentliches ein Teilungsrezeß errichtet, besonders auch Recht Begriffsbestimmungen dem römischen über die Forsten und Jagdrechte. GemeinRecht entlehnte. Es gilt in der Tat für den schaftlich blieben das ius metalli fodinarum (nicht das) Kondominat, daß Gebiete oder im Goslarer Stadtwald und die oben aufGebietsteile Wasser oder Land-meh-geführten Hütten usw. die jetzt die Komreren Staaten gemeinsam, pro indiviso ge- munion genannt werden und bis 1874 bildeten. 1866 durch Einverleibung der hören, wie beim Miteigentum im bürgerlichen Nachdem Recht (BGB. 741 ff., 1008ff., vgl. Seeler, hannöversche Anteil an Preußen gekommen Miteigentum nach BGB. 1899) alle das Ganze war, hat 1874 Braunschweig an dies seine haben, aber niemand es ganz hat. Der Kon- Hoheitsrechte abgetreten (s. u. Quellen). Nach dem Wiener Frieden vom 30. X. dominat ist eine Anomalie, meist das Ergebnis politischer Vorgänge und der Anlaß zu,,zahl- 1864 (Martens, NR. XVIII, S. 474) bestand reichen Inkonvenienzen" (Russ.- Japan. Ver- ein Kondominat für Preußen und Österreich trag 1875, Martens, NRG. II Ser. II, 582). über die Elbherzogtümer: der König von Die Gründe lagen früher besonders im Dänemark verzichtete auf alle seine SouveLehnrecht, regierende Familien wünschten ränitätsrechte über die Herzogtümer Schleseinen gemeinsamen Besitz zu behalten. Aus wig und. Holstein zugunsten des Königs von diesem Grunde bestanden im alten Deutschen Preußen und des Kaisers von Österreich. Reich viele Kondominate, die im 19. Jahrh. Bereits in der Gasteiner Konvention vom meist verschwanden, so die,,denkwürdigen 14. VIII. 1865 (Martens XVIII, S. 2) wurde Territorialkondominat verhältnisse" von Reuß in Anbetracht der aus dem Kondominat sich j. L. s. Lit. (Klüber), die gemeinschaft- ergebenden Unzukömmlichkeiten die Ausliche Souveränität Preußens und Lippes über übung der Rechte so geregelt, daß die für die Stadt Lippstadt, der Kondominat von Schleswig Preußen, für Holstein Österreich Hessen und Baden über Kürndorf und be- erhielt. Außerdem wurde Lauenburg ganz sonders der Kommunion-Unterharz. Dieser an Preußen gegen Entschädigung abgetreten. Unterharz hatte staats- Nach dem Nikolsburger Präliminarfrieden Kommunion rechtlich bis 1874 eine sehr eigenartige und dem Frieden von Prag v. 23. VIII. 1866 Stellung, die jetzt sich nur noch bergfiskalisch Art. 5 überträgt der Kaiser von Österreich zeigt. Er umfaßt den Rammelsberg, die alle seine Rechte aus dem Wiener Frieden Eisengruben am Iberg, am Schweinsrücken über Schleswig-Holstein auf Preußen, woDei Klingenhagen und im Gegenthal bei durch das Kondominat nach nicht vollen Seesen, die Eisenhütte Gittelde und die zwei Jahren sein Ende erreicht hat und die Saline Juliushall bei Harzburg, also sehr Schleswig-Holsteinsche Frage in glänzender ergiebige Bergwerke, deren Überschuß zu Weise von Bismarck gelöst war. Auch in der Schweiz beherrschten jahrKantone einzelne vier Siebentel an Preußen (Hannover) zu Die hundertelang mehrere drei Siebentel an Braunschweig floß. Kommunion rührt aus dem Nachlaß des Gegenden gemeinschaftlich, die keineswegs Herzogs Friedrich Ulrich von Braunschweig, zu den best verwalteten gehörten (Rivier, der 1634 ohne unmittelbare Nachkommen S. 151). Ein Kondominat bestand mit Frankstarb. Über die Beerbung entstand unter den reich über das Vallée des Dappes (DappenRußland und Japan sieben Herzögen Braunschweig-Lüneburg | thal), das 1862 durch Vertrag an Frankreich Streit, der durch Vertrag von 1635 beigelegt abgetreten wurde. wurde. Danach erhielten die einzelnen hatten Kondominate über die Insel Zachalin Fürstentümer gemäß Vertrag von 1875: Herzöge die verschiedenen Auch das Verhältnis von Frankreich und Kalenberg, Wolfenbüttel persönlich (vgl. die sehr verwickelte Geschichte bei Havemann, Großbritannien über die Neuen Hebriden = Gesch. der Lande Braunschweig usw., Göt- kann als eine Art Kondominat betrachtet tingen 1853 und Sudendorf, Urkundenbuch werden: es ist geregelt durch den Vertrag z. Gesch. Braunschweigs, 1859 ff.; Manecke, vom 16. XI. 1887 und Art. 3 der II. DeklaBraunschw. StR. bis 1800, Celle 1859), ration vom 8. IV. 1904; Fleischmann, während sämtliche zur Erbschaft gehörenden S. 348). Ganz eigenartig ist das Kondominat Bergwerke und Bergstädte Zellerthal, Grund, über den Sudan, das nach der Schlacht von die Hüttenwerke an der Oker usw. gemein- Omdurmann im Vertrage zwischen GroßDurch Aussterben ein- britannien und dem Khedive vom 19. I. 1899 Dieser Vertrag kann schaftlich blieben. zelner Linien gingen die Anteile an der festgestellt wurde. Kommunion 1648 auf Georg Wilhelm, den insofern nicht als rechts bedeutsam anerkannt

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