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Harr.

2-14-24
8798

Lief, 1-3

X442(18)

JX 1226 .593

Aachen, Kongreß von.

A

auch andere Staaten beigezogen werden sollen.

Der auf Vorschlag Metternichs einberufene Außer diesen Beschlüssen, die iediglich Kongreß von Aachen (30. IX.-21. XI. 1818) politischen Zwecken dienten, hat der sollte der Besprechung der großen gemein- Aachener Kongreß auch solche von wesentsamen Interessen der damals führenden euro- lich völkerrechtlicher Bedeutung gefaßt, so päischen Staaten dienen. Sein Programm über die Titeländerung von Souveränen war im wesentlichen die Erneuerung des und die Rangordnung der diplomatiVierbundes zwischen Österreich, Preußen, schen Vertreter (s. dort). England und Rußland; eine Aufnahme anderer Staaten in das Bündnis war zunächst nicht beabsichtigt und da man sich auf weitschweifende Verhandlungen nach der Art des Wiener Kongresses nicht einlassen wollte, waren auch keine anderen Staaten zur Teilnahme nach Aachen eingeladen. Nur Frankreich mußte man zulassen, da eine Beschlußfassung über dessen Räumung von den Besatzungstruppen geplant war.

Die Veranlassung zu einem Beschluß über Titeländerungen gab der Versuch des Kurfürsten von Hessen-Kassel, sich den Königstitel beizulegen; diese Rangerhöhung wurde von den Kongreßmächten abgelehnt. der Beschluß gefaßt Gleichzeitig wurde und in dem Protokoll vom 11. X. 1818 (Fleischmann, a. a. O., S. 24) niedergelegt, daß Titeländerungen von Souveränen oder Prinzen fürstlicher Häuser ohne vorhergehende Übereinkunft zwischen den auf dem Kongreß vertretenen vier Großmächten keine

Anerkennung finden sollen.

als selbständige Klasse der diplomatischen Vertreter anerkannte und diesen den Rang zwischen den Gesandten zweiter Klasse und den chargés d'affaires zuwies (Protokoll vom 21. XI. 1818). Diese Rangordnung ist noch gegenwärtig in Geltung.

Diese Frage wurde auch schon an den beiden ersten Verhandlungstagen beraten und zum Abschluß gebracht (Protokoll vom 9. X. 1818, abgedruckt bei Ghillany, Diplomatisches Handbuch I, S. 408 f.). Bezüglich des Ranges der diplomatischen Überdies aber wurde Frankreich aufgefordert, Vertreter hat der Aachener Kongreß eine sich dem Vierbund anzuschließen. Dadurch Ergänzung des vom Wiener Kongreß erkam die sog. Pentarchie der Groß- lassenen Règlement sur le rang entre les mächte zustande (Protokoll vom 15. XI. agents diplomatiques vom 19. III. 1815 1818, abgedr. bei Fleischmann, Völker- gebracht, indem er die Ministerresidenten rechtsquellen, S. 25), die bis etwa 1848 eine Führerrolle in Europa zu spielen suchte. Das Mißtrauen gegen Frankreich und die Angst vor neuen revolutionären Erschütterungen des Kontinents, die von dort ausgehen könnten, war aber unter den alten Vierbundmächten noch so stark, daß sie Dem Kongreß drängten sich im Laufe ihren Bund mit Ausschluß Frankreichs durch seiner Tagung noch verschiedene andere Aufeine geheime Abmachung vom selben Datum gaben auf, die zum Teil an den Bundestag erneuerten; außerdem wurde gleichzeitig verwiesen wurden, wie die Schlichtung genoch ein zweites Geheimprotokoll von ihnen wisser Streitigkeiten innerhalb Deutschlands, unterzeichnet, das sich auf die militärischen zum Teil ohne Ergebnis blieben, wie die BeMaßnahmen bezog, die gegebenenfalls gegen ratungen über den Konflikt Spaniens mit Frankreich zu ergreifen wären. Die Kon- Portugal und die über Spaniens Krieg mit greßmächte erklärten ferner, daß sie gemein- seinen amerikanischen Kolonien; auch die sam den Frieden in Europa aufrecht erhalten Verhandlungen über die Bekämpfung des wollen und besondere Kongresse (réunions Negerhandels wurden zu keinem Abschluß particulières) abhalten werden, zu denen gebracht. v. Frisch. 1

Wörterbuch des Völkerrechts. Bd. I.

Abberufung von diplomatischen Ver- sandte beleidigt worden, so daß ihm das un

tretern.

Die Wirkung der Abberufung ist zunächst die, daß die abberufene Person aufhört, Vertreter des Absendestaates beim Damit erlöschen Empfangsstaat zu sein.

verzügliche Verlassen des Landes notwendig erscheint, so verlangt er seine Pässe; in Die Abberufung (rappel) des Gesandten diesem Fall unterbleibt eine förmliche Abvon seinem Posten durch die Regierung des berufung (z. B. in den Fällen,,Ripperda" Absendestaates erfolgt normalerweise durch und,,Springer"). Hält andererseits der ein eigenes Abberufungsschreiben (lettre Empfangsstaat die fernere Wirksamkeit des de rappel), das der Gesandte in einer be- Gesandten auf seinem Posten für inopportun, sonderen Abschiedsaudienz dem Staatsober- so kann er dessen Abberufung vom Absendehaupt des Empfangsstaates überreicht. Diplo- staat verlangen; kommt dieser dem Verlangen matische Vertreter, die nicht beim Staats- nicht nach, so bleibt es dem anderen Staat oberhaupt beglaubigt waren, sondern beim unbenommen, dem Gesandten die Pässe zuMinister für auswärtige Angelegenheiten, stellen zu lassen, ihn also auszuweisen; auch überreichen diesem das Abberufungsschreiben. in diesem Falle unterbleibt die Abberufung An Stelle des Staatsoberhauptes oder des (z. B. im Fall,,Sackeville“). Ministers kann auch jemand anderer mit der Entgegennahme des Abberufungsschreibens betraut werden; ebenso kommt es vor, daß der abberufene Funktionär nicht selbst das Abberufungsschreiben überreicht, sondern ein Vertreter oder sein Nachfolger, auch juristisch die dem diplomatischen Vernamentlich dann, wenn er zur Zeit der Ab- treter zustehenden Vorrechte und Priviberufung schon nicht mehr auf seinem Posten legien, doch werden sie ihm nach allgemein ist. Die Beantwortung des Abberufungsschreibens erfolgt durch das Rekreditive für die Heimreise zugesprochen, vorausgesetzt, (lettre de recréance), das dem abberufenen daß er diese nicht ungebührlich verzögert. Agenten überreicht wird; es ist an dessen Das Bestehen der Gesandtschaft selbst wird Mandanten (Staatsoberhaupt oder Minister) durch die Abberufung des Vertreters nicht gerichtet und enthält neben der Bestätigung berührt. Die Agenden derselben werden entdes Abberufungsschreibens in der Regel Beamten der Legation Worte der Anerkennung für das Wirken des weitergeführt oder sie werden unmittelbar Gesandten. Unter besonderen Umständen durch den neu ernannten Funktionär überkann die Abberufung diplomatischer Ver- nommen, wenn dieser gleichzeitig mit der treter auch unter Außerachtlassung der üb- Abberufung seines Vorgängers sein Belichen Formalitäten erfolgen, speziell wenn glaubigungsschreiben überreicht. Kommt Konflikte zwischen den beteiligten Staaten es zur Abberufung wegen des Abbruches der oder persönliche Differenzen des diplomati- diplomatischen Beziehungen zwischen den schen Agenten mit Organen des Empfangs- beiden Staaten, so pflegt der Gesandte eines staates die normalen Beziehungen gestört dritten Staates, dem der Abberufene im haben. Die Abberufung kann dann auch in Auftrag seines Staates die Geschäfte übertelegraphischem Wege erfolgen, die formelle gibt, die Vertretung zu übernehmen. Überreichung des Abberufungsschreibens und Wechsel in der Person dieses Vertreters hat die des Rekreditives können unterbleiben und auf die Vertretung selbst keine Wirkung ebenso die übliche Abschiedsaudienz.

anerkannter völkerrechtlicher Praxis noch

weder durch einen

Ein

Diplomatische Agenten, die nicht ordentDie Gründe für die Abberufung eines liche, ständige Gesandte sind, sondern nur diplomatischen Vertreters können verschie- eine bestimmte Mission zu erfüllen haben, dener Art sein. Die Abberufung kann aus überreichen kein formelles Abberufungsall den Gründen erfolgen, die überhaupt für schreiben, dem Empfangsstaat wird nur die das Verlassen eines Staatsamtes denkbar Beendigung der Mission offiziell mitgeteilt. sind, also freiwilliges Verlassen des Staats- Auch die päpstlichen Nuntien überreichen dienstes, Pensionierung, Versetzung auf einen kein solches Schreiben, ihre Abberufung anderen Posten, strafweise Entfernung aus wird von der Kurie dem Empfangsstaat bedem Staatsdienst usw. Die Abberufung kannt gegeben. kann aber auch dadurch veranlaßt werden, daß zwischen dem diplomatischen Vertreter und dem Empfangsstaat Differenzen entstanden sind, die ein ferneres Wirken des Gesandten an dieser Stelle untunlich oder unmöglich erscheinen lassen. Hält der Absendestaat diesen Fall für gegeben, so beruft er seinen Vertreter ab. Ist der Ge

Literatur:

Klüber, Europäisches Völkerrecht, § 229. Miruss, Das Europäische Gesandtschaftsrecht, I, § 367. v. Martens, Guide diplomatique, 4. edit. I, § 60. — Geffcken, in v. Holtzendorffs Handbuch des Völkerrechts, III, §§ 644ff. v. Ullmann, Völkerrecht, S. 195. - v. Liszt, Völker

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Abbruch der diplomatischen
Beziehungen.

Kaisers Max die diplomatischen Beziehungen Jahre hindurch unterbrochen. Sind die Beziehungen zwischen zwei Staaten unterbrochen, so bedeutet dies auf jeden Fall, daß zwischen ihnen Differenzen obwalten, die das normale Verkehrsverhältnis beeinträchtigen.

Bricht zwischen zwei Staaten Krieg aus, Der Abbruch der diplomatischen Be- so erfolgt, wenn die diplomatischen Beziehungen zwischen zwei Staaten besteht ziehungen nicht schon vorher unterbrochen darin, daß die durch die Gesandtschaften waren, der Abbruch immer mit der Kriegsvermittelte, wechselseitige ständige Ver- erklärung oder unmittelbar darauf. tretung aufhört. Damit ist aber nicht gesagt, die zwischen den Staaten bestehenden Verdaß ein weiterer Verkehr zwischen den be- träge hat der Abbruch der Beziehungen treffenden Staaten nicht durch dritte auf- keine Wirkung.

recht erhalten werden kann. Den Abbruch der direkten Beziehungen rechtfertigt nur ein ernster Konflikt zwischen den Staaten, denn die Aufrechterhaltung des Verkehrs mit den anderen Gliedern der Völkerrechtsgemeinschaft, der sich in der Unterhaltung ständiger Gesandtschaften dokumentiert, ist für den modernen Staat nicht nur ein Recht, sondern eine moralische Pflicht.

Abessinien,

v. Frisch.

Auf

oder Ethiopien, unabhängiger Staat, der Abessinien im engeren Sinne und Schoa, Kaffa, Galla und Zentralsomaliland umfaßt, schließt 1520 ein Bündnis mit Portugal gegen die Mohammedaner, die jedoch von 1528 bis 1540 Abessinien beherrschen. In der Folgezeit Der Abbruch der diplomatischen Be- behalten nur die portugiesischen Missionare ziehungen bedeutet aber noch nicht den Einfluß und erreichen im Jahre 1628 den Ausbruch des Krieges, wenn es natürlich Übertritt des Königshauses, das wie die auch oft in den Umständen begründet sein Mehrzahl der Bevölkerung zur jakobitischen kann, daß die bestehenden Differenzen zur Kirche gehörte, zum römisch-katholischen Austragung mit Waffengewalt führen. Im Glauben. 1632 wird in einer halb religiösen, konkreten Fall kann der Abbruch der Be- halb patriotischen Bewegung das Joch der ziehungen auch gleichbedeutend sein mit Jesuiten und anderer portugiesischen Missioeiner Kriegserklärung, namentlich wenn er nare abgeschüttelt und alle Ausländer christnach Ablauf eines Ultimatums erfolgt. Dies lichen Glaubens werden aus dem Lande verwar in früherer Zeit vielfach in Verträgen bannt. Von dieser Zeit an erfüllen Kämpfe vereinbart, um den Zeitpunkt des Kriegs- der verschiedenen Landesteile unter sich um beginns genau festzustellen; so in den Ver- das Anrecht auf die Oberherrschaft die Geträgen zwischen England und Portugal 1826, schichte des Landes. Von 1698 bis 1769 Frankreich und Portugal 1826, England und hat kein Europäer Abessinien betreten. Preußen 1827, England und Dänemark 1818 Letzteres Jahr bringt die Entdeckungsreise (Heffler-Geffcken, Europäisches Völker- von James Bruce nach den Quellen des recht, S. 250, Anm. 4; Lueder in v. Holtzen- Blauen Nils. Im Jahre 1805 entsendet dorffs Handbuch des Völkerrechts IV England seine erste Gesandtschaft unter S. 340, Anm. 23; Calvo, Droit international Lord Valentin, der vergeblich den Versuch § 1905). Im übrigen kann bei der Mannig- macht, mit Abessinien einen Defensivvertrag faltigkeit der konkreten Verhältnisse der zu schließen und einen Hafen an der Küste in Rede stehenden Maßregel verschiedene des Roten Meeres zu erhalten, für den Fall, Bedeutung zukommen; sie kann als Drohung daß es Frankreich gelang, Ägypten bei der gemeint sein, als ein Mittel, den anderen Staat Aufteilung der Türkei zwischen Frankreich zum Nachgeben in einem bestehenden Kon- und Rußland zu erhalten. Im Jahre 1840 flikt zu bewegen und so als ein Versuch, führen die religiösen Gegensätze größtenteils einen Krieg zu vermeiden. Der Abbruch durch den rivalisierenden Einfluß protestander Beziehungen kann auch nur bedeuten, tischer und katholischer Missionen zu daß der Staat mit einem anderen bis auf schweren Unruhen, und der Religionskrieg weiteres keinen Verkehr mehr aufrecht zu wird knapp vermieden. Aus den innererhalten wünscht; ein solcher latenter Zu- politischen Unruhen kommt das Land erst stand herrschte während des Weltkriegs eine unter der Herrschaft des Emporkömmlings Zeitlang zwischen einzelnen der Zentral- Kassai, später Kaiser Theodor genannt, mächte und einzelnen der zur Entente ge- heraus. Zugleich wächst der Gegensatz hörigen Staaten; zwischen Österreich und gegen alle Europäer; die Gesandten von Mexiko waren nach der Hinrichtung des Frankreich und England werden ins Ge

fängnis geworfen. Nach vergeblichen diplo- Verkehr mit anderen Ländern durch Vermatischen Versuchen, diese zu befreien, er- mittlung der italienischen Regierung führen öffnet England im Juli 1867 einen Feldzug, kann, nicht muß, wird in der Form im der bis zum Mai 1868 dauert, mit der mili- Vertrag von Uccialli erweitert, daß, nach tärischen Niederlage Theodors und seinem dem italienischen Texte des Vertrages, jetzt Selbstmord endet. Die folgenden Jahre die völkerrechtliche Stellung von Abessinien bringen den Streit der Kronprätendenten von einem Protektorate nicht mehr zu unterJohann I., der im Norden des Landes sich scheiden ist (Art. 17: sua maestà il rè dei behaupten kann, und Menelik im Süden. Die rè d'Etiopia consente di servirsi del Governo immer labile innerpolitische Lage hatte di S. M. il Rè d'Italia per tutte le trattazioni mittlerweile den Mohammedanern große di affari che avesse con altre potenze o propagandistische Erfolge gebracht, die erst governi. M. N. R. G. Cont. 2. sér. 18. pp. 697 mit dem Jahre 1875 ein vorläufiges Ende & 702. 1893). Da der abessinische Kaiser nehmen, mit dem Beginn des ägyptischen sich nicht an diese Bestimmung hielt und Angriffes auf Abessinien. Zweimal, am vor allem mit benachbarten eingeborenen 13. XI. 1875 und am 25. III. 1876 werden Herrschern weiterhin Bündnisverträge abzusie von Johann erfolgreich besiegt. Der schließen versuchte, er vor allem der Aufbritische Gouverneur des Sudan wird zwecks fassung war, daß der für die Auslegung Abschlusses des Friedens zu Johann ge- gleichwertige amharische Text des Vertrages schickt, der aber die Verhandlungen ver- von Uccialli die Bestimmung über die schleppt und bis zum März 1878 auch seinen Führung der auswärtigen Beziehungen nur Nebenbuhler im Süden, Menelik, nieder- seiner freien Wahl überließ, wie es auch der wirft. Auch in einer zweiten Mission vom Vertrag von Ankober getan hatte, eröffnet Jahre 1879 wird durch den Gouverneur des die italienische Regierung den Krieg (DeSudan kein Friedensvertrag zustande ge- zember 1893), der mit einer militärischen bracht. Inzwischen hatte eine italienische Katastrophe für Italien endet. Der Vertrag Gesellschaft im Jahre 1870 den Hafen von von Addis-Abbeba vom 26. X. 1896 (M. N. Assab, am südlichen Eingang des Roten R. G. Cont. 2. sér. 26. pp. 59-61. 1900) Meeres, von dem lokalen Sultan käuflich sichert Abessinien seine Unabhängigkeit in erworben, in deren Rechte nach Erwerb vollstem Maße: Art. 3: Italien erkennt ohne weiteren Gebietes in den Jahren 1879 und Vorbehalt die völlige Unabhängigkeit des 1880 die italienische Regierung durch Kauf ethiopischen Reiches an. Art. 2: der Vertrag eintrat. Die Besetzung von Beilul im Jahre von Uccialli vom Mai 1889 ist und bleibt 1885 wurde zum Signal des Widerstandes völlig nichtig einschließlich seiner Anhänge.— der abessinischen Regierung, der noch ver- In den folgenden Jahren schließen Rußland, stärkt wurde durch die einen Monat später Frankreich und England Freundschafts- und erfolgende Besetzung von Massoa. In- Handelsverträge mit Abessinien, 1905 wird zwischen war die Lage des Kaisers Johann auch von Deutschland ein auf dem Meistdie Angriffe der sudanesischen Derwische begünstigungsrecht aufgebauter Handelsverim Norden wieder prekär geworden, trotz- trag abgeschlossen (7. III. 1905: M. N. R. G. dem im Jahre 1884 durch Vertrag mit 2. sér. 34. p. 639). Die rivalisierenden Ägypten und England die Räumung des Abkommen, die in der Folge die Staaten Sudan von den Derwischen vereinbart Italien, England und Frankreich mit Abesworden war. Nach vergeblichen Versuchen sinien in der Frage der Grenzen und EisenEnglands, den Krieg zwischen Italien und bahnkonzessionen dieses Staates trafen, Abessinien zu verhüten (1887), landet Italien führten am 13. XII. 1906 zu dem Londoner im April 1888 starke Truppenkontingente Abkommen, das zunächst die Integrität in Eritrea, wie seitdem die italienische Abessiniens garantieren soll, aber auch ausKolonie heißt. Zu Kämpfen kam es zunächst führliche Regelungen der,, Interessensphären“ nicht, und Johann starb bei der Verteidigung in diesem unabhängigen Staate enthält. seines Landes gegen die Derwische im Norden am 9. III. 1889. Menelik, der jetzt Alleinherrscher geworden, schließt am 2. V. 1889 den Vertrag von Uccialli mit Italien ab, der nur eine weitere Verschlechterung der völkerrechtlichen Stellung ganz Abessiniens bedeutet und eine Folge des Vertrages von Ankober vom 21. V. 1883 ist, den Schoa mit den Italienern abgeschlossen hatte. Die wichtigste Klausel dieses Vertrages, wonach der König von Schoa seinen diplomatischen

Ähnlich wie in dem englisch-russischen Abkommen über Persien von 1907 wird hier ohne Hinzuziehung des hauptbeteiligten Staates die Aufteilung der wirtschaftlichen Sphären vorgenommen. Für den Fall innerpolitischer Wirren wird sogar eine politische Aufteilung des Landes vorgenommen, die England das Nilbecken, Italien das Hinterland von Eritrea, Frankreich das abessinische Somaliland und die an die französische Eisenbahn angrenzenden Gebiete zuspricht.—

Über die absolute Gleichbehandlung im Zoll- Überdies kann der Staat zu Ab- und Auswesen, in der Benutzung des Hafens von weisungen auch als Retorsion greifen. Djibuti und in der Zusammensetzung des Ver- Eine erschöpfende Aufzählung der Abwaltungsrates der französischen Eisenbahn weisungsgründe ist der Natur der Sache nach werden genaue Abkommen getroffen. Der ausgeschlossen, auch ist im allgemeinen Kaiser Menelik hat dieses Abkommen nie kein Staat verpflichtet, für eine solche Maßanerkannt. Ein weiteres Grenzabkommen regel Gründe anzugeben, es sei denn, er hat schließt Italien mit Abessinien zur Regelung sich dazu durch Vertrag verbunden; Abder Grenze am Somaliland im Jahre 1908. Abessinien ist Mitglied des Weltpostvereins und hat auch die Konvention zur Schaffung eines internationalen Landwirtschaftsinstituts unterzeichnet.

Literatur:

weisungen und Ausweisungen erfolgen im Interesse des Staates und worin dieses besteht, hat nur der Staat selbst zu beurteilen. Gleichwohl wird in Gesetzen und Niederlassungsverträgen der Begriff des,,lästigen Ausländers" (undesirable stranger) bisweilen Rein, G. K., Abessinien, 3 Bde., 1918-20; näher bestimmt, indem für gewisse Kateenthält das gesamte Urkundenmaterial. gorien von Personen die Zulässigkeit der Pierre-Alype, L'Ethiopie et les convoitises Ab- oder Ausweisung besonders hervorallemandes; la politique anglo-franco-ita- gehoben wird; als solche werden regelmäßig lienne, 1917; insbes. pp. 121-275 (dossier verurteilte Verbrecher, unbemittelte und erdiplomatique). Art. ,,Abessinien" in werbsunfähige Personen, oft auch gewisse Enzykl. des Islam, Bd. I, pp. 126-128. Kranke u. a. erwähnt. Dabei handelt es Für die religiösen Fragen siehe Arnold, T. W., Preaching of Islam, 1913, pp. 113 sich immer um Individuen, in deren Person bis 121, 410. Überall weitere Literatur- der Grund für die Abweisung liegt. nachweise. Für das Völkerrecht im itaAnders verhält es sich mit der Maßregel lienisch-abessinischen Kriege siehe Des- der Abweisung dann, wenn sie nicht aus

pagnet, Le conflit entre l'Italie et l'Abyssinie, in Revue Générale de Droit International public, t. IV, 1897; und Fedozzi: le droit international et les récentes hostilités italo-abyssines, in Revue de droit international et de législation comparée, t. XXVIII, 1896, pp. 580-616; gewiesen werden (Xenelasie). Die generelle und t. XXIX, 1897, pp. 49-83; daselbst und allgemeine Abweisung von Fremden über angeblichen Mißbrauch des Roten gilt für Staaten der VölkerrechtsgemeinKreuzes durch Rußland: pp. 110, 318, schaft als unzulässig und kommt bei zivili571. M. H. Schmitt.

persönlichen Gründen erfolgt, sondern wenn allgemein den Fremden überhaupt oder den Angehörigen eines bestimmten Staates das Betreten des Landes verwehrt wird oder wenn sie unterschiedslos aus dem Lande aus

Abfahrtgeld s. Fremdenrecht.
Abgaben s. Internat. Finanzrecht.
Abrüstung s. Rüstungsbeschränkungen.

Abweisung.

sierten Staaten schon seit langem nicht mehr vor. Die Abweisung von Angehörigen eines bestimmten Staates oder einer Nation, nur weil sie dieser angehören, ist in neuerer Zeit zum erstenmal von den Vereinigten Staaten von Nordamerika gegen die gelbe Rasse zur Anwendung gebracht worden. In dieser politisch und sozial außerordentlich wichtigen Frage handelte es sich für die Union nicht so sehr darum, die im Staatsgebiet lebenden Es ist das unbestrittene Recht jedes Chinesen wieder zu entfernen, als vielmehr, souveränen Staates, solche Fremde, deren den Zuzug neuer abzuschneiden. Diese Anwesenheit ihm auf seinem Territorium amerikanische Gesetzgebung beginnt um nicht erwünscht ist, von diesem fern zu halten; er braucht sie nicht über seine Grenzen zu lassen und kann jene, die sich bei ihm aufhalten, zum Verlassen des Landes zwingen. Erstere Maßregel ist die Abweisung (renvoi), letztere die Ausweisung (expulsion). Beide enthalten ein Gebietsverbot und verfolgen denselben Zweck; beide sind ferner ihrem Wesen nach völkerrechtliche Maßregeln politischer Natur. Sie richten sich gegen Personen, deren Anwesenheit für den Staat Gefahren irgendwelcher Diese generellen Abweisungen, die sich Art mit sich bringt, der Ausschluß erfolgt immer auf ein spezielles Gesetz stützen, sind also immer aus Gründen der Sicherheit. gelegentlich als völkerrechtswidrig angefoch

die Mitte des 19. Jahrhunderts (vgl. über die Entwicklung: v. Frisch, Fremdenrecht, S. 102ff. und die dort angegebene Literatur). Analoge Gesetze über die Abweisung fremder Nationen haben auch andere amerikanische Staaten erlassen (Costa Rica, Panama), ferner Australien und verschiedene englische Kolonien (Kanada, Natal, Kapkolonie); sie richten sich überwiegend gegen die Mongolen, vereinzelt auch gegen andere Völker (Türken, Inder).

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