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der Jahre 1860-1876 zustanden, abschloß Alsop aber eine solche Abfindung ab und (Wheelwright Contract). In diesem Vertrag, die Union und Chile kamen zur Schlichtung der die Grundlage des ,,Alsop Claim" ist, des diplomatischen Streites überein (Protoerkennt die bolivianische Regierung eine koll vom 1. XII. 1909) den Streit König Schuld von 835000 Bolivianos an Alsop & Co. Edward VII. als,,amiable compositeur" zu an und verpflichtet sich, zu deren Tilgung unterbreiten, der ermächtigt wurde, den Zolleinnahmen an Alsop & Co. zu verpfänden Betrag, der rechtmäßig der Firma Alsop & Co. und Konzessionen zum Betriebe von staat- zur Abfindung zukam, festzusetzen. Edlichen Silberminen zu erteilen. Im Jahre ward VII. starb vor Erteilung des Spruches 1876 wurden die bolivianischen Zölle der und auf Ersuchen der Parteien übernahm Küstenprovinzen in dem peruanischen Hafen König Georg V. erneut das Amt des amiable Arica erhoben und nach einem Schlüssel compositeur; zu diesem Zwecke ernannte zwischen beiden Staaten verteilt. Die er eine Kommission, bestehend aus Lord Minenkonzessionen bezogen sich auf gewisse Desart, Lord Robson und C. J. Hurst, die ,,estacas", die nach bolivianischem Berg- alle notwendigen Dokumente zu prüfen recht der Regierung zur Ausbeutung vor- und ihm einen gerechten Spruch über die behalten waren; 60% der Ausbeute sollte Höhe der Entschädigung an Alsop & Co. der Firma Alsop vorweg zukommen, aus zu unterbreiten hatten. Sie definierten das den restlichen 40% des Gewinns sollte die Amt eines amiable compositeur, als eines Schuld getilgt werden. Im Jahre 1879 Schiedsrichters, der einen Schiedsspruch zu brach zwischen Chile und Bolivien Krieg aus, verkünden habe,,,which shall do subin den auch Peru verwickelt wurde. Arica stantial justice between the parties without wurde von Chile militärisch besetzt, das attaching too great an importance to the die Zolleinkünfte dieses peruanischen Hafens technical points which may be raised on erhob und vorläufig unter Kriegsrecht be- either side". In ihrem Bericht an den hielt. Im Vertrag von 1884 erhielt Chile englischen König stellte diese Kommission Arica und im Vertrage von 1904 auch die zunächst fest, daß Chile durch den Wheelbolivianische Küste. Vom Jahre 1880 bis wright-Contract nicht verpflichtet sei; zur zum Jahre 1884 hatte Chile die gesamten Zeit des Abschlusses dieses Vertrages besaß Zolleinkünfte endgültig zu behalten, ohne Bolivia keine Hoheitsrechte über den Hafen die Ansprüche der Firma Alsop zu berück- von Arica, der zur Zeit des Abschlusses sichtigen, von 1885 an sollten 35% der zu Peru, später zu Chile gehörte; deshalb Zolle an Bolivia gehen. Auch die Kon- konnte Bolivia auch keine Verpfändung zessionen, die Bolivia der Firma Alsop dieser Zölle vornehmen. Aus diesem Grunde über die staatlichen Silberminen erteilt der mangelnden Souveränität ist auch der hatte, gelangten bis zum Ausbruch des von den Vereinigten Staaten zitierten PräzeKrieges nicht in tatsächlichen Besitz der denzfall der Schlesischen Anleihe nicht anGesellschaft. Nach militärischer Okkupation wendbar. Auch in der Frage der Minendieser Minen durch die chilenischen Truppen konzessionen lautete der Schiedsspruch der betrachtete Chile diese Minen als öffent- Firma Alsop ungünstig; nur wo tatsächliche liches Eigentum der bolivianischen Regierung Besitzergreifung der staatlichen Minen durch und erlangte so nach Kriegsrecht mit Friedens- die geschädigte Firma stattgefunden hatte, schluß ihr Eigentum. Da die Firma waren ihre Ansprüche zu respektieren, was Alsop weder von Bolivia noch von Chile auch Chile getan hatte. Auch war für Chile Anerkennung ihrer Ansprüche erzielen konnte, keine Verpflichtung zu konstruieren, die wandte sie sich, als aus Staatsangehörigen Besitzergreifung von weiteren Bergwerken der Union bestehend, an die Regierung der durch die Firma Alsop zu begünstigen oder Vereinigten Staaten, die von der chile- zu erleichtern, da das Eigentum an ihnen nischen Regierung bedeutet wurde, daß an Chile übergegangen war, unabhängig es sich um eine, in Chile rechtsgültig re- von durch Bolivien über sie abgeschlossene gistrierte, chilenische Firma handele. Von obligatorische oder dingliche Rechte. 1901-1904 wurde zwischen Chile und Bolivia Die Kommission kam aber zu dem Ergebnis, wegen dieses und eines ähnlichen Anspruches daß Chile aus dem Vertrag mit Bolivia verhandelt; Bolivia verpflichtete sich schließ- aus dem Jahre 1904 verpflichtet war, die lich zur Zahlung einer Pauschalsumme Firma Alsop zu entschädigen. Der natüran Chile zur Abfindung seiner ehemaligen liche Sinn der bei Abschluß dieses Vertrages Gläubiger; da diese Summe nicht zur Be- ausgetauschten Dokumante sei, daß Bolivia friedigung der Gesamtsumme ausreichte, aller Verpflichtungen gegen die Firma sollten Ratenzahlungen erfolgen. Die Alsop & Co. entbunden sein sollte und daß Regierung der Vereinigten Staaten lehnte Chile diese Verpflichtung übernehme, ob als Vertreter der Interessen der Firma nun die ausgeworfenen Raten genügten oder

nicht. Das gehe auch daraus hervor, daß | Insurgenten dem Kapitän der Ambrose Bolivia nun in der Absicht, seine Gläubiger Light militärische Befehle erteilt habe, loszuwerden, in die Abtretung der boliviani- diese Regierung aber nicht anerkannt sei, schen Küstengebiete an Chile eingewilligt somit das Schiff der Piraterie schuldig sei. habe. Chile sei verpflichtet, Bolivia aller Das Urteil des Gerichtshofes (25 Fed. dieser Verbindlichkeiten zu entledigen und Rep. 408) schloß sich dieser Ansicht an, habe somit aus dem Vertrage von 1904 nahm aber ferner an, daß eine von dem die Verpflichtung, den Wheelwright Contract Staatssekretär des Äußeren der Vereinigten zu erfüllen. In Übereinstimmung mit Staaten an die rechtmäßige Regierung diesem Bericht der englischen Kommission Kolumbiens gerichteter Brief, in welchem gab König Georg V. seinen Schiedsspruch sich die Regierung der Union weigert, eine ab und entschied, daß die chilenische Re- Papierblockade gegen die Insurgenten anzugierung an die Vertreter der Firma Alsop & Co. erkennen und diese auch nicht als Piraten die Summe von 2275357 Bolivianos zu zu behandeln, eine indirekte Anerkennung zahlen habe. der Insurgenten als kriegführender Partei darstelle. Deshalb erfolgte Freilassung der Stowell and Munro, I, 326-34; daselbst Ambrose Light gegen Erstattung der Prozeßauch die Argumente der Regierungen der kosten, da zum Zeitpunkt der Aufbringung Vereinigten Staaten und von Chile. die Anerkennung der Insurgenten noch nicht American Journal of International Law erfolgt war. Dieses Urteil enthält eine V (1911), pp. 1079-1107. Award, völkerrechtlich unhaltbare Auffassung vom Cases and appendices, published by GoWesen der Piraterie. Hall (ed. Higgins, vernment Printing Office, Washington p. 268 seq.) hat den Begriff des Piraten

1910-11.

Literatur:

Schmitt.

Alternat s. diplomat. Fachausdrücke.
Altertümerpflege, internat. s. Denkmal-
pflege, internat.

Alvarez s. VRsliteraturgeschichte.
Amakouron u. Barima, freie Schiffahrt s.
Flüsse, internat.

Amazonenfluß s. Flüsse, internat.

am genauesten abgegrenzt, wenn er sagt, daß Piraterie,,,though the absence of the competent authority is the test of piracy, its essence consists in the pursuit of private as contrasted with public ends . . . The true view would seem to be that acts, which are allowed in war when authorized by a politically organized society, are not piratical. Whether a particular society is or

Ambassadeur s. Aachen, Kongreß von und is not politically organized is a question of fact which must be decided upon the circumstances of the case."

Gesandtschaftsrecht.

Ambrose Light, Fall des Schiffes.

Literatur:

Statt aller: Moore Digest II, § 332, pp. 1087 bis 1105. Schmitt.

Im Jahre 1885 kaperte ein Kriegsschiff der Vereinigten Staaten in der Karibischen See den Briggschoner Ambrose Light, der Ameliainsel, Zwischenfall auf der. mit einer Flagge der kolumbischen Insurgenten, einer Anzahl bewaffneter Soldaten, Im Jahre 1817 besetzte eine Bande von einer Kanone und Munition an Bord nach Abenteurern, die im Namen der revoldem kolumbischen Hafen Cartagena fuhr tierenden Kolonien Buenos Ayres und Veneund mit Befehlen des revoltierenden Gou-zuela gegen Spanien und auch gegen die verneurs einer kolumbischen Provinz aus- Vereinigten Staaten Piraterie, ferner Schmuggerüstet war. Gemäß den Dienstvorschriften gel trieben und entlaufenen Sklaven Asyl der Kriegsmarine der Vereinigten Staaten, gewährten, die Ameliainsel an der Mündung c. XX, § 18, nach denen ein Kriegsschiff des St. Mary's River, an der Grenze des oder Freibeuter, der keine gültige Indienst- Staates Georgia, die zu dieser Zeit noch stellung nachweisen kann, wegen Piraterie spanisches Gebiet war. Da Spanien aber zu bestrafen ist, brachte der Kapitän des nichts tat, um dem Treiben der Bande ein Kriegsschiffes der Vereinigten Staaten die Ziel zu setzen, sandte Präsident Monroe Ambrose Light nach New York, wo ein ein amerikanisches Kriegsschiff nach der Verfahren wegen Piraterie gegen den Eigen- Insel, die von den Abenteurern gesäubert tümer eröffnet wurde. Der Richter (Brown) wurde. Sowohl der spanische Gesandte, äußerste die Ansicht, daß es sich um einen wie die Vertreter der revoltierenden Kolonien Piraten handle, da entscheidend sei, daß Venezuela, Neugranada und Mexico proder Gouverneur der kolumbischen Provinz, testierten in Washington vergeblich gegen dem das Schiff gehörte, als Führer der die Besetzung. Die völkerrechtliche Be

gründung des Vorgehens der Vereinigten Sicherheit haben würde, wenn die alten Staaten liegt in dem Recht jedes Staates Ursachen des Krieges gültig blieben“ (a. a. O., auf Selbsterhaltung, zugleich liegt aber auch cap. XX, § XVII), diese sind dann als in dem plötzlichen Vorgehen der Union amnestiert zu betrachten, wenn sich im schon der Keim der Monroedoktrin; denn Friedensvertrag ein,,halbwegs hierher zu die Regierung der Vereinigten Staaten hielt beziehender Ausdruck“ (a. a. O., cap. XX, es nicht für nötig, die spanische Regierung § XVIII) findet. Dagegen sind Privatvon ihrem beabsichtigten Vorgehen in Kennt- forderungen nicht als erlassen anzusehen, nis zu setzen. Auch ist bei der engen Grenze,,,denn sie sind nicht aus dem Kriegsrecht die der Umsetzung des Rechtes auf Selbst- entstanden, sondern der Krieg hat nur deren erhaltung in die Praxis gezogen werden muß, Einziehung gehemmt; also erhalten sie mit nicht einzusehen, weshalb ein die Sicher- Beseitigung des Hemmnisses ihre Rechtsheit der Union gefährdender Zustand, der kraft zurück“ (a. a. O., cap. XX, § XVI). seit Monaten bestand, nur durch ein derartig überraschendes Vorgehen beseitigt werden konnte.

Wharton I, § 50a. pp. 406-408.

Literatur:

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Schmitt.

Völlig im Geiste dieser Auffassung bewegen sich eine Reihe älterer Friedensverträge, die ganz allgemein eine Generalnachsicht für alles Unrecht stipulieren, das Moore Digest II, § 216, sich die Kontrahenten oder ihre Untertanen zugefügt haben. So findet sich häufig die Formel,,il y aura un oubli général“ (vgl. u. a. die Friedensverträge von Nymwegen [1678], Art. 3; von Utrecht [1713], Art. 2; von Aachen [1748], Art. 2; von Paris [1763]. Diese generelle lex oblivionis vermag daher sowohl die Rechtsverletzungen von Staat zu Staat, die Anlaß zum Kriege gegeben haben oder im Kriege vorgefallen

Amerika s. Vereinigte Staaten von Amerika. Amerikanisches Völkerrecht s. Völkerrecht, particulaires.

Amiens, Friede von s. VRsgeschichte.

Die Amnestieklausel in den Friedensver- sind, als auch die von Privaten begangenen

trägen.

strafbaren Handlungen zu decken.

In den Friedensverträgen der letzten Die theologischen Begründer der Völker- 150 Jahre hingegen ist die Amnestieklausel, rechtswissenschaft billigen grundsätzlich dem sofern sie sich überhaupt vorfindet, viel Sieger, der rechtmäßigerweise Krieg geführt deutlicher gefaßt. Sie bezieht sich nicht hat, das Recht zu, jene Personen des Gegners mehr auf jene Rechtsverletzungen, die entzu bestrafen, die den Krieg verschuldet weder den Kriegsgrund abgegeben haben haben, indem sie entweder in rechtswidriger oder die sich die Staaten im Kriege zugefügt Weise den Krieg begonnen oder aber die haben (Amnestieklausel im weiteren Sinne), den Krieg veranlassenden Rechtsverletzungen sondern sie beschränken sich auf die von begangen haben (vgl. Victoria, relectiones Individuen auf eigene Verantwortung wähtheologicae, VI, de jure belli, 19). Sogar rend des Krieges verübten Straftaten (Amdie schuldigen Monarchen konnten vom nestieklausel im engeren Sinne). Aber auch Gegner zur Verantwortung gezogen werden die Amnestieklausel im engeren Sinne findet (vgl. Suarez, de triplici virtute theologali, sich nicht überall in derselben Fassung. de caritate XIII, sect. VI). Dies erklärt Weder der Kreis der von ihr betroffenen sich daraus, daß nach der katholischen Personen, noch auch die Art der Delikte Völkerrechtsdoktrin der Krieg als ein Straf- ist überall gleich bestimmt. Was jenen gericht, als ein Akt der justitia vindicativa anlangt, so verpflichtet ein Teil der Friedensanzusehen ist (vgl. besonders Vanderpol, verträge nur die Staaten, ihre eigenen le droit de guerre d'après les Théologiens Staatsangehörigen, die sich gegen den Heimates les Canonistes du Moyen-âge, Paris 1911). staat vergangen haben, sowie die AngeAuch Grotius hält an dieser Haft- hörigen der im Friedensvertrag abgebarkeit der für den Ausbruch des Krieges tretenen Gebiete keiner Verfolgung auszuschuldigen Personen fest (de jure belli ac setzen (vgl. u. a. die Friedensverträge von pacis [Übersetzung von Kirchmann], liber Basel [15. V. 1796], Art. VIII; von Campo III, cap. X, §§ III et IV), er meint aber, Formio [17. X. 1797], Art. XVI; von Amiens daß die Friedensverträge diese Strafen [27. III. 1802], Art. XIII/3; von Wien nachsehen. Hierbei unterscheidet er [14. X. 1809], Art. X; von Bukarest [28. V. Strafen gegen,,Könige oder Völker" und 1812], Art. 2; von Paris [30. V. 1814], ,,Privatstrafen". Jene müssen nach ihm Art. XVI; von Adrianopel [14. IX. 1829], auch beim Stillschweigen des Vertrages Art. XIII/1; von Paris [30. III. 1856], ,,als erlassen gelten, weil der Friede keine Art. V; von St. Stefano [3. III. 1878]; von

Lausanne [18. X. 1912], Art. IV). In der Auslieferungsliste überreichte Ententeanderen Friedensverträgen wiederum ist die note vom 3. II. 1920 zum Ausdruck brachte, Amnestieklausel allgemeiner gefaßt, so daß daß die Ententemächte nicht die Absicht sie sich nicht nur auf eigene Staatsangehörige, haben, jene wegen eines Kriegsdeliktes sondern auch auf gegnerische Staatsange- beschuldigten Personen zu amnestieren, deren hörige bezieht (vgl. u. a. die Friedensverträge Auslieferung sie nicht begehren (Deutsche von Villafranca [11. VII. 1859], Art. 7; von Allgem. Zeitung, 9. II. 1920, Morgenausgabe), Zürich [10. XI. 1859], Art. XXI; von Prag worauf Deutschland mit der Note vom 10. III. [23. VIII. 1866], Art. X/3; von Konstanti- 1920 zugab, daß im Friedensvertrage von nopel [4. XII. 1897], Art. V; von Kon- Versailles eine Amnestie, in Abweichung stantinopel [29. IX. 1913], Art. VI; von von den meisten neueren Friedensverträgen, Athen [14. XI. 1913], Art. III). tatsächlich nicht vorgesehen sei. Die deutsche Was die Delikte betrifft, so erwähnen Note bekämpft dann zwar aus Billigkeitseinige Friedensverträge nur die politischen und Zweckmäßigkeitsgründen den gegneriDelikte, andere dagegen alle mit dem Kriege im Zusammenhang stehenden strafbaren Handlungen (vgl. die oben erwähnten Verträge).

schen Standpunkt, sie behauptet aber nicht, daß er dem Völkerrechte widerstreite. Die Art. 227 ff. des Versailler Vertrages und die analogen Bestimmungen der Staatsverträge Klar und eingehend ist unsere Frage von St. Germain und Trianon, die die Ausin den Friedensverträgen zwischen den lieferung derjenigen Personen der ZentralZentralmächten einerseits und der Ukrai- staaten betreffen, die sich eines Verstoßes nischen Volksrepublik, der russischen Sowjet- gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges republik und Rumänien andererseits geregelt, schuldig gemacht haben, stellen daher keine wo neben einer Amnestierung eigener Staats- Ausnahme vom Amnestieprinzip dar, sondern angehöriger auch eine Begnadigung der dieses ist den genannten Verträgen übergegnerischen Kriegsgefangenen und Zivil- haupt nicht zu unterstellen. Dies ergibt internierten, sowie jener Staatsbürger des sich auch daraus, daß sich die EntenteGegners vorgesehen ist, die zu dessen Gunsten mächte im Unterzeichnungsprotokoll des strafbare Handlungen begangen haben (vgl. Versailler Vertrages (Punkt 6) verpflichtet Strupp, Die Friedensverträge, Bd. 1, die haben, Strafverfahren gegen jene Personen Ostfrieden, Guttentagsche Sammlung, Nr. einzuleiten, die bei der Liquidation deutschen 134). Eigentums strafbare Handlungen begangen Die den Weltkrieg abschließenden Frie- haben. Eine analoge Bestimmung findet densverträge von Versailles und St. Germain sehen dagegen von Art. 92 des letztgenannten Staatsvertrages abgesehen eine Amnestie nicht vor (ebenso u. a. die Friedensverträge von Luneville [9. II. 1801], Lima [1883], Portsmouth [1905], Bukarest [1913]).

sich im Anhang des Vertrages von St. Germain.

Der Rechtspositivist kann daher nur konstatieren, daß jeder Friedensvertrag besonders darauf geprüft werden muß, ob und welche Amnestieklausel (im engeren Sinne) er enthält. Allgemeine gültige VölkerIn der positivistischen Völkerrechts- rechtsnormen sind in dieser Richtung nicht wissenschaft sind die Ansichten über die auffindbar. Man kann nur eine gewisse, Amnestieklausel geteilt. Während nämlich bereits geschilderte Tendenz feststellen, von einige Schriftsteller meinen, daß die Am- der aber gerade die neueste Rechtsentwicknestieklausel den Friedensverträgen sub- lung wieder abgebogen hat. intelligiert werden müßte (vgl. Liszt, Das Was dagegen die Amnestieklausel im Völkerrecht, 1915, S. 311; Oppenheim, weiteren Sinne, d. h. die,,Amnestie" von International law, 1912, II. Bd., S. 334f.), Staat zu Staat anlangt, so sei auf Art. 3 anerkennen andere eine völkerrechtliche des Haager Landkriegsabkommens von 1907 Pflicht zur Amnestie nur insofern, als in verwiesen, in welchem das Gegenteil der den Friedensverträgen Anhaltspunkte dafür,,Amnestie", nämlich die Haftbarkeit des gegeben sind (bereits Johann Jacob Staates für die von seiner bewaffneten Moser, Versuch des neuesten europäischen Macht begangenen Völkerrechtswidrigkeiten Völkerrechts, 22. Bd., 11. Kap., § 1:,,Die ausgesprochen ist. Ebenso stehen die den Folgen eines Friedens seynd: eine Amnestie Weltkrieg abschließenden Friedensverträge oder nicht"; dann besonders Phillipson, auf dem Standpunkt der Pflicht zur WiederTermination of war and treaties of peace, London, S. 247).

Diese Frage wurde neuestens durch einen Notenwechsel zwischen den Ententemächten und Deutschland aufgerollt, indem die mit

gutmachung (vgl. Art. 231 ff. des Versailler Vertrages und die analogen Stellen der übrigen Friedensverträge mit den Zentralmächten). Bemerkt muß allerdings werden, daß dieses Prinzip in den genannten In

strumenten nur einseitig, nämlich bloß zu ziehungen zu europäischen Staaten auf und ungunsten der Zentralmächte zur Anwendung gewährt den Angehörigen von Portugal gelangt. Es darf dabei jedoch nicht über- und Holland das Recht der Gründung von sehen werden, daß die alliierten und asso- Handelsfaktoreien in den Städten des Tongziierten Mächte gerade dadurch, daß sich king-Deltas. Das anbrechende 19. Jahrdie Zentralmächte verpflichten mußten, gegen hundert bringt die zahlreichen englischen sie keine Geldansprüche,,wegen einer vor Versuche, insbesondere der Ostindischen dem Inkrafttreten des Vertrages liegenden Gesellschaft, sich in Annam festzusetzen, Tatsache geltend zu machen" (Art. 439 endgültig zum Scheitern. Die französische des Versailler und 377 des St. Germainer Ostindische Gesellschaft, die bereits im Vertrages), die allgemeine Geltung jenes Jahre 1649 durch einen Abgesandten von Prinzipes anerkannt haben, da sie eine Dupleix einen Freundschafts- und Handelseigene Vertragsbestimmung für nötig er- vertrag mit der annamitischen Regierung in achtet haben, um sich in concreto von dieser Hué abgeschlossen hatte, sieht sich am Pflicht zu befreien. Wenn dagegen ein weiteren Ausbau ihrer Position in Anam Friedensvertrag nicht auf dem Gedanken durch die kriegerischen Ereignisse in Europa der Wiedergutmachung aufgebaut ist, muß am Ende der Regierungszeit Ludwigs XIV. im Zweifel vermutet werden, daß auf alle verhindert. Die ersten direkten Beziehungen mit dem Kriege im Zusammenhang stehenden zwischen Anam und Frankreich datieren strittigen Ansprüche von Staat zu Staat, vom Jahre 1787. Der französische Missionar, die im Friedensinstrument unerwähnt bleiben, Pigneaux de Béhaine, Bischof in Siam, stillschweigend verzichtet wird, da der schließt am 28. XI. 1787 in Versailles mit Friedensvertrag, der die strittigen Fragen der französischen Regierung einen französischzwischen den Parteien zur Lösung bringt, annamitischen Offensiv- und Defensivvertrag die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen no- und verpflichtet sich zur Erlangung der Rativiert. In dem Mangel eines Vorbehaltes fikation durch Anam. Frankreich unterist daher der Wille der Kontrahenten zu stützt den anamitischen Kronprätendenten erblicken, die übrigen Streitpunkte als er- Nguyen Anh mit Schiffen, Artillerie, Solledigt und verziehen zu betrachten. Da daten und Geld (Art. 2); als Gegenleistung nun die früheren Friedensverträge in der wird an Frankreich zu uneingeschränktem Regel von einem solchen versöhnenden Besitz Insel und Hafen von Touron (Hoinan) Geiste getragen waren, ist die ältere Lehre abgetreten (Art. 3); ferner erhalten franim Recht, wenn sie annimmt, daß die lex zösische Untertanen die Erlaubnis zur Eroblivionis jenen Friedensverträgen zu sub- werbung und Errichtung von Gebäuden in intellegieren sei. Immerhin gilt sie aber ganz Anam, zu gleichem Recht wie die Einnur als lex contractus, nicht als allgemeine geborenen. Die Insel Poulo Condor wird an völkerrechtliche Norm. Frankreich abgetreten (Art. 5); Art. 6 bestimmt den Ausschluß der übrigen europäischen Nationen von der Handelsbetätigung in Anam; Franzosen erhalten freie Einund Ausfuhr; in annamitischen Häfen dürfen nur Schiffe mit französischen Papieren und unter französischer Flagge verkehren. Art. 8 und 9 regeln das militärische Bündnis: die französischen Truppen sollen nicht außerhalb eines Gebietes, das von den Molukken, der Inselgruppe Sonde und der Straße von Malakka begrenzt wird, Verwendung finden. Die den Franzosen zur Verfügung zu stellende annamitische Streitmacht wird maximal auf die in Art. 2 des Vertrages versprochene französische Truppe festgesetzt. In einem Separatartikel verpflichtet sich Frankreich, Eingeborene, die in unter französischer Polizeigewalt stehenden Gebäuden Schutz suchen, den anamitischen Behörden ausfranzösisches Protektorat in Indochina, staats- zuliefern. Dieser Vertrag ist von Anam rechtlich Königreich mit ausgebildeter Selbst- nicht ratifiziert worden, nachdem auch die verwaltung, stand bis zum Jahre 1886 unter Expedition des Bischofs Pigneaux de BéSuzeränität des Kaisers von China. Im haine durch die Intrigen des Gouverneurs 16. Jahrhundert nimmt es seine ersten Be- von Pondichery vereitelt worden war.

Literatur:

Außer den im Texte angegebenen Werken
und den Jahrbüchern und Lehrbüchern
des Völkerrechts, die meistens im Kapitel
über den Inhalt der Friedensverträge die
Amnestieklausel streifen, vgl. H. v. Co-
ceji, De postliminio et amnestia, 1691.
P. F. Simon, La clause d'amnestie dans
les traités de paix, RG. 1919, No. 2, S. 245 ff.
A. Verdroß, Die völkerrechtswidrige
Kriegshandlung und der Strafanspruch
der Staaten, 1920, S. 88-93.

Verdro B.

Ämter, internationale s. internationale
Kommissionen und Verwaltungsvereine.

Anam,

Mit

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