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Allbeteiligungsklausel.

Allbeteiligungsklausel wird eine Bestimmung genannt, die in den kriegsvölkerrechtlichen Verträgen vorkommt. Sie findet sich zuerst in der Petersburger Erklärung von 1868 mit dem Wortlaut:

gemacht haben. Dies trifft auch bei den beiden Abkommen V und XIII über,,die

Rechte und Pflichten der Neutralen" zu: sie sind im Verhältnis eines kriegführenden zu einem parteilosen (neutralen) Staat selbstverständlich nur anwendbar, wenn diese beiden Mächte, auch die parteilose, zu den ,,Cet engagement n'est obligatoire que Vertragsparteien gehören; aber auch wenn pour les parties contractantes ou accédantes, das der Fall ist, bleibt das Abkommen doch en cas de guerre entre deux ou plusieurs unanwendbar, falls nur eine einzige der d'entre elles; il n'est pas applicable vis-à-vis kriegführenden Mächte nicht am Vertrage de parties non contractantes ou qui n'aubeteiligt war. raient pas accédé. Il cesserait également d'être obligatoire du moment où, dans une guerre entre parties contractantes ou accédantes, une partie non contractante ou qui n'aurait pas accédé, se joindrait à l'un des belligérants",

Die Allbeteiligungsklausel hat demnach eine außerordentlich große Tragweite. Alle Versuche einer einschränkenden Auslegung schlagen gegenüber ihrem völlig zweifelslosen immer wiederholten Wortlaut fehl. Insbesondere ist es unmöglich zu sagen, daß dann in den drei Erklärungen und dem 2. und die Klausel etwa nur dann Platz greife, wenn 3. Abkommen der ersten Haager Friedens- auf ein und demselben Kriegsschauplatz bei tagung von 1899, sowie in dem neuen Genfer einer und derselben Kriegshandlung auf der Abkommen vom 6. VII. 1906 Art. 24, ferner einen kriegführenden Seite neben der Verin den Abkommen IV-XIII und der Er- tragsmacht auch eine verbündete Nichtklärung (XIV) der 2. Friedenstagung von vertragsmacht beteiligt sein sollte. Die 1907 und endlich in der Londoner Seerechts- Klausel ist absichtlich ohne jede Beerklärung vom 26. II. 1909 Art. 66. Die Fassung hat sich vielfach geändert. Insbesondere ist in den meisten neuen Haager Abkommen von 1907 (IV Art. 2, V Art. 20, VI Art. 6, VII Art. 7, VIII Art. 7, IX Art. 8, X Art. 18, XI Art. 9, XIII Art. 28) folgende kürzere Fassung gewählt:,,Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind". Es steht außer Zweifel, daß die Änderung der Fassung eine sachliche Änderung nicht hat bedeuten sollen.

schränkung gesetzt worden, aus dem Gedanken heraus, daß bei einem einheitlichen Kriege die Beschränkung, die einer kriegführenden Macht durch ein Abkommen auferlegt wird, im Einzelfalle nur gar zu leicht allen Gegnern, auch den am Vertrage nicht beteiligten, sei es unmittelbar, sei es mittelbar zugute komme, ohne daß diese verpflichtet wären, Gegenseitigkeit zu üben; diese Fälle ließen sich aber nicht vorher genau abgrenzen, und darum müsse der Vertrag ganz allgemein für unanwendbar

erklärt werden.

Die Klausel ist zweiteilig. Ihr erster Eine Milderung hat die AllbeteiligungsTeil, wonach das Abkommen nur zwischen klausel bei den Abkommen gefunden, die den Vertragsmächten Anwendung finden soll, bestimmt gewesen sind, an Stelle früherer ist selbstverständlich und soll nur den et- unvollkommenerer Abkommen über den waigen Irrtum ausschließen, als ob die Ver- gleichen Gegenstand zu treten. Das sind tragsmächte durch ihre Vertragserklärung das neue Landkriegsabkommen (IV), das zugleich gegenüber allen Mächten, auch an die Stelle des Abkommens II der ersten solchen, die an dem Vertrage nicht teil- Tagung treten sollte, ferner das Abkommen X genommen haben, eine sie bindende Erklärung betr. die Anwendung der Grundsätze des über ihr künftiges völkerrechtliches Ver- neuen Genfer Abkommens auf den Seekrieg, halten abgäben. Der zweite Teil der Klausel durch welches das Abkommen III der ersten aber ist sehr auffällig und bedeutungsvoll: Tagung ersetzt werden sollte, und endlich Die Beteiligung einer Nichtvertragsmacht das neue Genfer Abkommen selbst, das die am Kriege soll bewirken, daß das Abkommen Stelle des alten von 1864 einzunehmen beauch für die kriegführenden Vertragsstaaten stimmt war. Diese drei neuen Abkommen untereinander seine Anwendbarkeit ver- enthalten nämlich außer der Allbeteiligungsliert; die Anwendbarkeit des Abkommens klausel noch eine zweite Klausel, die das ist also nur gegeben, wenn alle am Verhältnis des neuen Abkommens zu dem Kriege beteiligten Mächte auch am Vertrage alten betrifft, Art. 4 des neuen Landkriegsbeteiligt waren (daher wählte ich den Aus- ordnungsabkommens, Art. 25 des Abdruck Allbeteiligungsklausel), d. h. wenn kommens X und Art. 31 des neuen Genfer sie das Abkommen ratifiziert haben, mögen Abkommens. Hiernach greift die Allsie bei der Ratifikation auch Vorbehalte beteiligungsklausel hinsichtlich der neuen

Allianzen (Bündnisverträge).

Abkommen nur Platz, wenn eine Macht, die weder das alte noch das neue Abkommen ratifiziert hat, am Kriege beteiligt ist. In ovuμaziau (ovv Iñzai) foedera, adunatio, diesem Falle ist weder das alte noch das neue unio, league, alliance, alleanza, allianza, Abkommen anwendbar; wenn hingegen eine verbond, förbund, szövetseg(ung), sokoll Macht, die den neuen Vertrag mit geschlossen (russ.), von alligantia (mittelalt. Lat.)). hat, mehreren Mächten als Gegner gegenübersteht, die teils das alte, teils das neue Abkommen ratifiziert haben, dann gilt im Verhältnis zu den einen das neue, zu den anderen das alte Abkommen.

Allianz ist nach völkerrechtlichem Sprachgebrauch das vorübergehende Bündnis zweier oder mehrerer Staaten zu bestimmten (erlaubten) Zwecken.,,Rechtswidrig und verwerflich wäre ohne Zweifel eine Allianz zur Immerhin würde die Allbeteiligungsklausel Unterstützung einer Usurpation gegen die doch, wirklich streng durchgeführt, eine sehr Rechte einer anerkannten Macht" (Heffter verhängsnisvolle Rolle spielen. Im Weltim StWB.). Die Allianz steht in der Mitte krieg waren denn auch formell genommen zwischen allgemeinen Freundschafts- u. a. Beim allgedie sämtlichen neuen Haager Abkommen Verträgen und dem Bunde. nebst dem neuen Genfer Abkommen teils meinen Gebrauch des Wortes Allianz wird ganz unverbindlich, teils, soweit sie als oft an Verbindungen über die ganze Erde Ersatz für frühere Abkommen dienten, nur gedacht (Alliance israélite universelle, Evanzwischen einem Teil der beteiligten Mächte gelical Alliance 1845). Völkerrechtlich ist verbindlich. Tatsächlich ist aber die Un- Allianz ein Vertrag zur Erreichung politischer verbindlichkeit der genannten Abkommen Zwecke: zu ihrer Verwirklichung wird die aus diesem Grunde nicht geltend gemacht ganze Staatskraft der Vertragschließenden worden, wenigstens hat keine kriegführende zur Verfügung gestellt. Die Allianzen können Macht die Verletzung eines Haager Ab- auf friedliche und kriegerische Erfolge gekommens damit begründet, daß dieses Abkommen der Allbeteiligungsklausel halber nicht wirksam wäre. Die Allbeteiligungsklausel ist also nicht mehr als wirksames Recht behandelt worden. Und so läßt sich wohl die Meinung aufstellen, daß hierdurch eine gewohnheitsmäßige Beseitigung der Allbeteiligungsklausel bewirkt ist. Die Haager Abkommen hatten den Zweck, ob- neuen Zustands. jektive Völkerrechtssätze zu schaffen; be- kennt das Sanskrit 16 Worte (?). Allianzen stehendes Recht kann aber durch Nicht- sind die älteste und bedeutsamste Form der übung auf dem Wege,,derogatorischer" Ge- Völkerverträge. Sie brechen die ursprüngwohnheit wieder abgeschafft werden. Es liche, feindliche Isolierung und führen zu bedarf ja zur Bildung von Gewohnheits- einer Gemeinschaft der Ziele und des Hanrecht keines langen Zeitraums, wenn nur delns. Insofern kann die ganze Weltgeschichte die Zahl der Anwendungsfälle recht groß Geschichte der Bündnisse betrachtet ist, und so kann sich auch abschaffendes Gewohnheitsrecht in kurzer Zeit bilden, wenn es nur zahlreiche Fälle sind, in denen der Satz hätte angewendet werden können, aber nicht angewendet worden ist. So aber verhält es sich gerade bei der Allbeteiligungs

klausel.

Literatur:

richtet sein, auf Sicherung und Förderung äußerer und innerer Staatsinteressen, können von unbemeßbarer Tragweite sein oder engbegrenztes Verhalten bezwecken. Ihr Inhalt ist so mannigfach wie die politischen Interder Nationen, kann Bekämpfung innerer Feinde, Erhaltung des Friedensstandes ebenso betreffen wie Schaffung eines Für den Begriff Allianz

essen

als

werden.

Im alten Israel werden trotz der gebotenen Abschließung (4. Mos. 23, 9) Schutz- und Trutzbündnisse (1. Mos. 14, 13; 21, 27; Jos. 9, 6 u. ö.) erwähnt, sogar sinnbildliche Handlungen (Opfer), feierliche Eide (2. Kön. 11, 4), Mahlzeiten (Jos. 9, 14), selbst Denkmale (1. Mos. 31, 44). In Griechenland sind die Symmachien besonders ausgebildet, aus diesen entwickelt sich die Zitelmann, Die Anwendbarkeit der Haager griechische Bundesgeschichte mit ihrem Hegeund Genfer Abkommen im gegenwärtigen monialbegriff: erst seit dem peloponesischen Kriege, im Archiv des öffentlichen Rechts Krieg schließen Griechen mit Nichtgriechen Band 35 (1915) S. 1-27. Derselbe, in Allianzen. Bei den Römern, die sich nicht ,,Deutschland und der Weltkrieg", heraus- so abschließen, wie Orientalen und Griechen gegeben von Hintze & Co., 2. Aufl. 1916, Band 2 S. 799 ff., 809. [Garner, International law and the world war, Bd. I, 1920, S. 19ff. und die S. 241 Citierten. Herausgeber.]

E. Zitelmann.

spielen die foedera aequa eine große Rolle, bes. 493 v. Chr. mit Latium, bis an ihre Stelle foedera inaequa, socialia treten (fr. 75 Dig. 49, 15), immer aber als besonders formell angesehen (Liv. IV, 5). Auch Roms Geschichte ist eine Geschichte der Bündnisse:

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von jenen ältesten Zeiten an, da das Schlagen dem französischen Throne saß. Die Vereines Schweins als Hindeutung auf die Folgen pflichtung aus Bündnisverträgen kann aber des Meineids eine göttliche,,Sanktion" dar- aufhören durch Entthronung, Umwälzung. stellte, bis schließlich die Bewohner dreier Inwieweit ein nach usurpatorischer ZwischenErdteile zum orbisterrarum zusammenge- herrschaft wiederkehrender Fürst Allianzen kettet wurden; es ist aber auch hier eine des Usurpators anerkennt, hängt von ihm Entwicklung von dem Gedanken inter- und den politischen Verhältnissen ab. Karl II. national gesicherter Rechtsordnung und Er- z. B. tat es für die meisten Cromwellschen gänzung zum Imperialismus, der den Ge- Bündnisse. Neutralisierten Staaten danken der Gleichberechtigung nicht mehr wird das Recht der Allianzen meistens zugefaßte und darum ewigen Krieg gegen alle sprochen. Es ist sehr fraglich. Denn, wenn Nationen bedeutete, die ihre völlige Unter- hinzugefügt wird, daß der betr. Staat seine werfung verweigerten. In der ersten Hälfte Pflichten dadurch nicht verletzen dürfe, so des Mittelalters spielen Allianzen eine geringe wird man eine solche Verletzung meist anRolle, erst seit der Konsolidierung der Staaten nehmen müssen, da eben Allianzen doch für treten sie mehr hervor (Beispiele: HH. den Kriegsfall (s. u.) geschlossen werden. III, 123); nur nehmen die christlichen Somit war die Allianz zwischen Belgien und Staaten den gleichen Standpunkt ein, wie England, die in den Verabredungen dieser der Islam (Koran, Sure IX, 30), daß Bünd- Regierungen seit 1906 enthalten war, eine nisse mit Ungläubigen verboten, was selbst der schlimmsten Völkerrechtsverletzungen, noch Grotius II, 15 behandelt. die jemals vorgekommen; allerdings ist daSubjekte der Allianzen sind nur sou- durch für die weltgeschichtliche Beurteilung veräne Staaten, denn es handelt sich um die Schuld Englands usw. am Weltkrieg Vereinigung der Kräfte und Kraftorgane. unzweifelhaft erwiesen und das Wort Halbsouveräne Staaten können im all- Bethmanns, das so verhängnisvoll wirkte, gemeinen keine Allianzen schließen. Der als politische Kurtoisie nicht als juristisch Vertrag Rumäniens mit Rußland vom 16. IV. dargetan (Belege: Müller, Weltkrieg 4 A. 1877 wird als eine Allianz aufgefaßt, durch S. 43, 53ff., NAZ. 12. X. 14). deren Abschluß sich Rumänien aus der Die Subjekte der Allianzen sind, wenn Vasallität der Türkei löste (Rivier, Prin- es zum Kriege kommt, entweder alle Hauptcipes II, 113). Wenn IPO. VII, 2 erklärte: partei, alliés, Verbündete, Kriegsgenossen, ,,ius faciendi inter se et cum exteris foedera .. oder Nebenpartei, Hilfsmacht, auxiliaires singulis Statibus. . perpetuo liberum esto", kraft eines traité de secours usw. Im ersten so war damit die Souveränität der deutschen Falle liegt ein gemeinsamer Krieg vor, gleichEinzelstaaten anerkannt. Aber freilich ent- viel ob gemeinsames Oberkommando, verhielten nicht nur Art. 11 der Deutschen schiedene Kriegsschauplätze usw. Im anderen Bundesakte von 1815 und Art. 46 der Wiener Falle unterscheidet man auch (Nachweise: Schlußakte von 1820 Einschränkungen, son- HH.IV § 63 n.3-5) allgemeine und partikuläre dern diese ergaben sich von selbst, da nur Hilfe; jene wird sich der Kriegsgenossenfür Staaten, die selbständig Krieg führen schaft außerordentlich nähern, diese besteht können, Allianzen möglich sind. Nach der in beschränkter Unterstützung, Stellung Weimarer Verf. Art. 45 hat der Reichs- von Schiffen und Material, Gestattung von präsident das Recht Bündnisse zu schließen Werbungen, Durchzug, Einräumung von unter Genehmigung des RT. Art. 8 der Waffenplätzen, Zahlung von SubsidienSchweizer Bundesverfassung sowie die Verf. geldern usw. der Vereinigten Staaten Nordamerikas gibt dem Gesamtstaat allein das Recht der Bündnisse. Personalbündnisse gibt es nicht. Wenn in früheren Zeiten regierende Familien noch eine besondere Allianz schlossen, so muß man bedenken, daß der absolute Fürst den Staat vertrat. Der Bourbonische Familienvertrag vom 15. VIII. 1761, wonach die beiden Linien Spanien und Frankreich sich zu gegenseitiger Hilfe verpflichteten, war nicht nur eine intime liaison de parenté, sondern ein wirklicher Bündnisvertrag und die Weigerung der Nationalversammlung 1790 die von Spanien gegen England geforderte Hilfe zu leisten, war unberechtigt, da noch ein Bourbon auf

Wörterbuch des Völkerrechts. Bd. I.

Die Bezeichnung kommt auf Wortstreit hinaus. Haupt- und Nebenparteien sind Feinde. Auch die geringste Unterstützung des Gegners ist feindliche Handlung und berechtigt zur Gegenwehr (vgl. Näheres über die noch mehr theoretischen Streitfragen in HH. IV S. 250). Das Versailler Dokument unterscheidet,,alliierte" und,,assoziierte" Hauptmächte (Ver. Staaten Nordamerikas, Britisches Reich, Frankreich, Italien, Japan) und die (22),,alliierten und assoziierten Mächte“.

Arten der Allianzen kann es wohl geben und zwar so verschiedene wie die politischen Interessen der Staaten. Man hat unterschieden gleiche und ungleiche, aber selbst unter mächtigen Staaten werden die Lei

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stungen nicht gleich sein; oder selbst,,ein- schließen und die Geschichte beweist leider, seitige", wie zwischen England-Frankreich daß selbst bei klarster Sachlage sich Staaten und Schweden v. 21. XI. 1855 gegen Ruß- ihren Verpflichtungen entzogen haben, so land gerichtet, aber auch hier ist gemein- als England (Canning) 1825 die durch Vertrag samer Zweck zum Vorteil der Verbündeten; von 1814 Persien zugesagte Hilfe gegen dauernde und zeitweilige, allgemeine und Rußland verweigerte. Die Pflicht zur Erbeschränkte, friedliche und kriegerische, zu füllung mag wohl (Bluntschli S. 448) durch ersten z. B. die Heilige Allianz (s d. Art.) die Pflicht der Selbsterhaltung und durch rechnend. Aber alle diese Scheidungen sind das,,ultra posse nemo obligatur" beschränkt ohne Lehr- und Lebenswert (Bonfils, Geff- und ermäßigt werden, im allgemeinen muß cken). Alle Allianzen sind kriegerische, d. h. beiderseits mit ehrlicher Treue, bona fide, die sog. friedlichen unterscheiden sich nur ausgelegt und erfüllt werden; so besonders dadurch von den anderen, daß sie den Kriegs- bei der Defensivallianz wird es nicht darauf fall nicht ausdrücklich in Aussicht nehmen. ankommen, welches die erste Aktion des Eine Allianz, die die Realisierung der Rechts- Verbündeten ist, sondern ob das Wesen des ansprüche nur auf friedlichem Wege fest- betr. Kriegs defensiv ist, zumal ja stets setzte, hätte im Staatenverkehr dieselbe jede Macht das Odium des Angriffs auf Bedeutung, wie etwa im Privatverkehr ein den Gegner abwälzt! (HH. IV, S. 134). Vertrag, der den Prozeßweg ausschlösse. Man denke an Italien 1914/15! (ZV. X, 20). Somit kann man nur Offensiv-, Defensiv- Die in knapper Zusammenfassung und gemischte Bündnisse unterscheiden. dargelegten Sätze des VR. über Allianzen Die meisten werden Angriffs- und Ver- sind der Niederschlag der Geschichte der teidigungsbündnisse zugleich sein. Die Be- fast unübersehbaren Bündnisse, und Entzeichnung, die dem Vertrag gegeben, ist scheidungen können teilweise nach deren keineswegs immer maßgebend, vielmehr wird Inhalt und Wortlaut getroffen werden. Aus nach dem ganzen Inhalt und Zweck des dem 17. Jahrhundert sind (abgesehen von Vertrags, dem Umfang der Verpflichtungen, Union und Liga 1609) zu erwähnen: die der politischen Lage zu entscheiden sein: Verträge Englands mit Portugal 1642-61 trügerische Bezeichnungen sind nicht selten. und mit den Niederlanden 1678, Holland Angriffsbündnisse dürfen nur völkerrechtlich 28. X. 1666, die Tripelallianz vom 23. I. 1668 erlaubten Zwecken dienen, sonst sind sie Engl. - Schwed. - Holland, die sog. Große Rechtsbrüche, die die Verbündeten außer- Allianz (Wien 12. V. 1689-20. XII. 89, 6. VI. halb des Völkerrechts stellen (so Bonfils 1690), aus dem 18. Jahrhundert etwa EnglandS. 456). Abwehrbündnisse stellen gewöhn- Holland, 1713 England-Holland-Frankreich lich den casus foederis fest und erscheinen 4. I. 1717, 2. X. 1718, 8. I. 1745 (Warschau), meist als Schutz- und Trutzbündnisse. Preußen-Rußland 11. IV. 1764, PreußenHierdurch verpflichten sich die Vertrags- Holland 15. IV. 1788 (Martens IV, 380). staaten zu gemeinsamem Handeln gegenüber Frankreich mit Spanien, Sardinien, Schweiz kommenden Ereignissen, sei es zu Mit- u. a. (19. VIII. 1796, 5. IV. 1797, 21. II. und teilungen, sei es zu Maßnahmen (engl.- 17. VIII. 1798). Auch die bewaffnete Neujapan. Vertr. 1905 § 1). Solche Bündnisse tralität (s. d.) 1780 ist hierher zu rechnen. haben weniger beunruhigenden Charakter, da kein bestimmter Gegner (offen) genannt ist; ihren Wert haben sie durch den Geist und die Treue, mit denen sie gehalten werden (Italien s. u.).

Nun folgen zahlreiche Bündnisse 1805 Frankreichs mit Bayern (24. VIII.), Württemberg (5. X.), Persien (4. V. 1807). Dänemark (31. X. 07), die als Koalition bezeichnete Allianz Europas gegen Frankreich (Wien Jedes Bündnis nimmt ein gemeinsames 25. III. 1815), 1843-47 der Sonderbund Handeln nur für bestimmte Fälle in Aussicht, (Rivier, Principes II, 113), die Quadrupeladen casus foederis. Ob er vorliegt, das allianz vom 14. VII. 1840 von Preußen, ist oft die große Frage, begreiflich, da die England, Rußland, Österreich betr. Orient Festsetzung meist lange Zeit zuvor erfolgte. (s. d. Art.,,Völkerrechtsgeschichte") u. d. Dem Angegriffenen wird vielfach das Recht Quadrupelallianz der Westmächte 1834 zugesprochen, den Alliierten sofort als Kriegs- (Talleyrand), Westmächte mit Türkei 12. III. partei anzusehen und zu behandeln. Recht- 1854, Frankreich-Sardinien 1859, Brasilien lich ist das zulässig, praktisch eine Frage usw., Paraguay 1865, Chile - Peru 1865, der Politik. Sonst hätte z. B. Italien 1914 Preußen und Nordd. Staaten 1866. Vgl. sofort als Bundesgenosse Deutschlands usw. Verzeichnisse bei Calvo und Pradier Fodéré betrachtet werden dürfen. Der casus foederis II § 941. wird sorgfältigst beim Abschluß bestimmt werden müssen, aber es wird vielleicht die schärfste Fassung nicht jeden Zweifel aus

Ungleich wichtiger als alle diese Allianzen sind in den letzten Menschenaltern die Bündnisse geworden, die zunächst von

Quellen und Literatur:

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Die einzelnen A. bei Martens, Fleischmann,
Strupp. Für das Altertum: Täubler,
Imperium Romanum, Bd. II, 1913 und
Hermanns griech. Staatsaltertümer, I, 3,
S. 298 (6. A., 1913). Grotius, II, 15.
Bynkershoek, quaest. iur. publici, II.
J. J. Moser, VR. 15 u. 19. Wheaton,
§ 278. Heffter, § 92. Geffcken,
HH. IV, S. 113. Bluntschlis gr. StWB. I,
Calvo III, § 1757 usw.

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Singer, Doerkes,

S. 164.
Bonfils §§ 870ff. und alle Lehrbücher.
Über den Dreibund Revue de deux
mondes vom 15. VII. 1889, 15. II. 1891,
1. II. 1894, besser RDI. XX, 1.
Gesch. d. Dreibunds 1914.
Ende d. Dreibunds 1916. J. Köhler,
Der neue Dreibund 1916. Bismarck,
Gedanken III, S. 156; Italien, Grünbuch
(Sonnino 20. V. 1915 dem Parlament
vorgelegt). Severus, 10 Monate ital.
Neutralität, 1915, Z. VR. X, 20; Notiz
über Belle Alliance und englische Bundes-
treue, Deutsche Revue 1915, II, 378.

Deutschland,dann gegen dasselbe geschlossen Strupp II, 138), in Wirksamkeit tretend, wurden. Ein Werk Bismarcks war der Zwei-, sobald Rechte oder Interessen (ganz allspäter Dreibund (Tripelallianz im Aus- gemein: Friede in Ostasien,,,offene Tür" land genannt). Deutschland-Preußen von in China) nach Eines Beteiligten Meinung der Habsburgischen Monarchie staatsrecht-,,are in jeopardy", also ein weites Schutzlich zu trennen, mit ihr völkerrechtlich zu und Trutzbündnis, nach Art. 2 eine Deeinigen war das große Ziel und zugleich das fensivallianz, beendet durch den Washingtoner Mittel, den Frieden in Europa vier Jahr- Vertrag 1922. Über weitere Allianzen, die zehnte zu erhalten. Das Bündnis wurde im Gange, die sog. kleine Entente sowie in Wien am 7. X. 1879 unterzeichnet, erst die,,geheime" Frankreich-Belgien (,,Militäram 3. II. 1888 veröffentlicht. Italiens Bei- konvention") und Frankreich-Polen, worüber tritt erfolgte später 1882 unter Depretis. die Tagespresse viel zu berichten weiß, s. Nach einer Mitteilung im RA. 9. XII. 1912 ev. Nachtrag. wurde es,,ohne jede Änderung" erneuert. Über Rumäniens Beitritt ist amtlich nichts bekanntgegeben. Der Dreibund ist ein Defensivbündnis, der casus foederis zunächst ein Angriff Rußlands, oder die Unterstützung eines anderen Angriffs durch dieses, ev. ein Angriff durch eine andere Macht, der allein nur zu wohlwollender Neutralität verDer Dreibund unterschied sich pflichtet. vorteilhaft von allen früheren Koalitionen, die mehr oder minder, offen oder versteckt auf Eroberung gerichtet waren, ein ehrlicher Friedensbund (ganz töricht und ungerecht Bonfils S. 456). Gegner des Dreibunds in den einzelnen Staaten unterstützt von den Gegnern außerhalb der Dreibundstaaten waren dieselben Elemente, die am Umsturz der verfassungsmäßigen Institutionen dieser Staaten arbeiteten (bes. Slaven vgl. sehr gut Witzel, Krammars der Anstifter des Weltkriegs). Deutschland hatte den Bund nicht als besonders bündnisbedürftiges Land geschlossen: es war damals das bündnisfähigste Land der Welt (Bülow im RT. März 1903). Der Dreibund allein war der Schutz gegen die trois fauteurs des désordres nationaux, wie sie Rolin Jaequemyns nennt: le chauvinisme slave, le chauvinisme français, le Alluvio und avulsio s. Gebietserwerb. chauvinisme ultramontain! Diesen stellte sich Eduard VII. in Dienst und eine neue Allianz wurde geschlossen, die die Einkreisung des Zweibunds bezweckte. Wenn auch nur Streit einer Privatfirma mit der Republik als,,entente cordiale" in der Presse bezeich- Chile, der im Jahre 1911 durch einen Schiedsnet, war es doch eine Allianz. Ein Beleg: spruch des englischen Königs als,,amiable Price, diplomatic history of the war (London compositeur" sein Ende fand. In den 1914) S. 13: arising out of an Convention Jahren 1860-1876 hatte ein Brasilianer, for the settlement of Colonial affairs it deve Gama, durch Kontrakte mit der Regierung loped through naval and military conver- von Bolivia ausgedehnte Rechte zur Aussations into a strategic understanding, which beutung der Guanolager in Bolivia erthough unofficial in character and unknown worben; 1875 trat er seine Rechte an die in to Parliament was hild to carr with a moral Chile registrierte Firma Alsop & Co., deren obligation to suppress the Dual Alliance". sämtliche Mitglieder Angehörige der VerEbenso werden die naval agreement mit einigten Staaten waren, ab; im Jahre 1876 Rußland als Allianz angesehen. Als erkannte die bolivianische Regierung diese neueste wichtige Allianz darf noch die Rechtsnachfolge an, indem sie mit dem zwischen England und Japan genannt werden, enthalten in dem Vertrag vom 12. VIII. 1905 (NR. 2 s. XXXV, 402,

Oppenheim, I, S. 595. — Über Zollunionen s. Bosc, Zollaktionen und Zollunionen, übers. v. Schälder (Berlin). v. Kirchenheim.

Alsopclaim.

Vertreter der Firma, Wheelwright, einen
Vertrag zur Erfüllung der Ansprüche, die
Gama gegen Bolivien aus den Kontrakten

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