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Fischerrecht, internationales.

Kraft seiner Souveränität erläßt jeder Staat die Bestimmungen, nach denen auf den öffentlichen Gewässern seines Gebietes die Fischerei ausgeübt werden darf. Nach innerstaatlichem Recht beurteilt sich also auch die Frage, welchen Personen das Fischen gestattet ist. Dieser Grundsatz gilt auch für solche Gewässer, die in ihrer Länge oder Breite das Gebiet mehr als eines Staats berühren, sei es nun, daß das Gewässer unter geteilter oder ungeteilter Herrschaft der Uferstaaten steht.

(M. N. R. G. 2. s. XI S. 561 bzw. XXIV S. 153 und S. 557).

Für die italienisch-schweizerischen Grenzgewässer: Konv. vom 8. XI. 1882 mit Zusatzabkommen vom 8. VII. 1898 (M. N. R. G. 2. s. IX S. 564 bzw. XXIX S. 133); Fischereiabkommen vom 13. VI. 1906 nebst Additional akte vom 15. I. 1907 und 8. II. 1911 (M. N. R. G. 2. s. XXXV S. 471 und S. 485 bzw. 3. s. VII S. 867).

Für die französisch-schweizerischen Grenzgewässer: Konvention vom 9. III. 1904 und 20. I. 1909 (M. N. R. G. 2. s. XXXIII S. 501 bzw. 3. s. V S. 318) (außer kraft).

Für den Gardasee: Konv. v. 9. VIII. 1883

Wenn gleichwohl hinsichtlich der Fischerei in Grenzflüssen und -seen zwischenstaatliche zwischen Österreich-Ungarn und Italien (M. Abmachungen bestehen, die die Regierungen N. R. G. 2. s. XI S. 598). Für die französischder kontrahierenden Mächte verpflichten, spanischen Grenzgewässer, namentlich die übereinstimmende Vorschriften zu erlassen, Bidossoa: Konv. v. 18. II. 1886 nebst Ab19. I. 1888, soweit sie nicht gemeinsam über Fischerei-änderungsübereinkünften v. ordnungen übereinkommen, so liegt der 4. X. 1894, 9. VI. 1906 und 6. IV 1908 Grund einmal darin, daß sich bei der Aus- (M. R. 2. s. XII S. 687, 3. s. III S. 253, VII übung der Fischerei Grenzüberschreitungen S. 421, 422, III S. 256). Für die belgischnicht immer vermeiden lassen, sodann aber holländ. Gewässer: Konv. v. 20. V. 1843 mit V. 3. IV. 1884 darin, daß eine fortdauernde Ausübung der Abänderungsdeklaration

Fischerei von der Erhaltung und Pflege der (MR. V S. 334 bzw. 2. s. X S. 146). Für die Fische und sonstigen Fangtiere abhängig ist, rumänisch-russischen Gewässer sowie für die und daß infolgedessen einer schonungslosen

Raubfischerei vorgebeugt werden muß.

Deshalb greifen die Abkommen nicht in die bestehenden Fischereigerechtigkeiten ein, die sich lediglich nach innerstaatlichem Recht beurteilen, sondern enthalten Maßregeln gegen die unbefugte sowie gegen eine die Allgemeininteressen schädigende Ausübung der Fischerei.

Bevor auf den Inhalt der geltenden Abmachungen eingegangen wird, seien zunächst einige typische Verträge angeführt.

den Flüssen vorgelagerten Teile des Schwarzen Meeres: Konv. v. 16./29. X. 1907 (M. R. 3. s. I S. 407). Vereinbarung zwischen Rumänien und Serbien betr. die Donaufischerei v. 15. I. 1902 (M. R. 2. s. XXX S.642). Dekl. zwischen Rußland und Schweden betr. die Fischerei im Torneafluß v. 6. IV. 1872 (M. R. 2. s. I S. 596). Abkommen zwischen Dänemark und Schweden betr. die Fischerei in den Gewässern der Ostsee zwischen den beiderseitigen Gebieten (M. R. 3. s. VI S. 577) und Übereink. zwischen Frankreich und Italien betr. die Fischerei in den Gewässern zwischen Korsika und Sardinien (M. R. 3. s. VIII S. 249).

Für den Rhein, Untersee und Bodensee: Übereinkunft betr. den Fischfang im Rhein und seinen Zuflüssen sowie im Untersee vom Grundsätzlich ist die Berechtigung zum 18. V. 1887 zwischen Elsaß - Lothringen, Fischen an die Erwirkung eines ErlaubnisBaden und der Schweiz (M. N. R. G. 2. s. XIV scheines geknüpft, der von den zuständigen S. 350); Bregenzer Übereinkunft betr. die Behörden nach dem innerstaatlichen Recht Fischerei im Bodensee zwischen sämtlichen des Landes erteilt wird. Dabei handelt es sich Uferstaaten vom 5. VII. 1893 (eidgen. Ge- meist nur um das Fischen mit Netzen und setzessammlung n. F. Bd. XIV S. 72); Über- ähnlichen Vorrichtungen, während das Angeln einkunft betr. den Erlaß einer Fischerei- mit einfacher Rute teilweise in den Verträgen ordnung für den Untersee und Rhein zwischen gar nicht erwähnt wird oder teilweise unter der Schweiz und Baden vom 3. VII. 1897 (M. erleichterten Bedingungen gestattet ist, wenn N. R. G. 2 s. XXV S. 396) nebst Abänderungs- es nicht sogar jedermann gänzlich freisteht, verträgen vom 17. XI. 1908 und 14. XI. 1911 wie z. B. im Genfer See (Art. 1 franz.-schweiz. (M. N. R. G. 3. s. IV S. 875 bzw. VIII S. 898); Konv. v. 1904) und im Untersee und Rhein Vertrag zwischen Deutschland, Holland und von der schweizerischen Seite aus (§ 5 der der Schweiz vom 30. VI. 1885 betr. die Lachs- Fischerei ordn. v. 1897). Die Angelfischerei fischerei im Rhein nebst Konvention zwischen darf häufig auch in der Schonzeit ausgeübt Luxemburg und Preußen vom 5. XI. 1892 werden. Im Untersee und auf der deutschzwecks Beitritts Luxemburgs, dazu Luxem- schweizerischen Grenzstrecke des Rheins ist burgischer Ministerialerlaß vom 30. X. 1894 die Ausübung der Fischerei mit Stellnetzen,

Zuggarn und Reusen von der Eintragung in | Schlageisen, Drahtreusen und Schußwaffen. ein Fischerbuch abhängig. In der Bidossoa Verboten ist die Verwendung explosiver oder ist das Fischen ausschließlich den Einwohnern giftiger Stoffe, desgleichen auch feststehender, bestimmter französischer und spanischer d. h. ständiger, im Boden befestigter VorOrtschaften vorbehalten. Auch auf dem richtungen. Der Gebrauch von VorrichUntersee und Rhein sind die Einwohner tungen, die die Fische in Rinnen, Pfützen oder bestimmter Ortschaften zum freien Fischfang zugelassen (§ 2 Fischereiordn.).

Untiefen zusammentreiben oder am Wiederverlassen derselben hindern, ist nicht gestattet, desgleichen auch das Abgraben und Trockenlegen von Gewässern (Art. 15 Frankr.Schweiz, Art. 6 Ital.-Schweiz).

Um den Fischzug nicht zu beeinträchtigen, sind die Fischer verpflichtet, ihre Netze in gewissem Abstand voneinander zu legen, auch müssen sie die Flüsse in einer bestimmten Breite gänzlich freilassen. Denselben Zweck verfolgt die Vorschrift, daß die Wehre, Schleusen und ähnlichen Werke den Durchzug der Fische in genügender Weise gewährleisten müssen (Art. 14 Ital.-Schweiz).

Die Berechtigung der Fischer, die sich auch auf bestimmte Zuflüsse jeweils ausdehnt, findet Schranken in den staatlichen Grenzen dort, wo die Grenzlinie den Wasserlauf der Breite nach durchschneidet. Für die längsgeteilten Flüsse und diejenigen Gewässer, in denen die Territorialgrenzen nicht durch bestimmte Zeichen festgelegt sind, gelten abweichende Bestimmungen. Ist die Grenzführung bekannt oder erkennbar, so wird gleichwohl eine Toleranzzone gewährt. Allgemein läßt sich mangels abweichender Vereinbarungen der Grundsatz unterstellen, daß die Fischerei in solchen Gewässern von jedem Fischer auf dem ganzen Gewässerteil ausgeübt werden kann (Art. 10 franz.-schweiz. Abk. v. 1904). Dasselbe gilt auch für die unter gemeinsamer Hoheit stehenden Gewässer. Abweichend ist das Fischerrecht auf hat er sie sofort sorgfältig in das Wasser dem Rhein begrenzt. Unabhängig von der zurückzuversetzen (§ 13 Unterseefischereidem Talweg folgenden Souveränitätsgrenze ordn.; Art. 7 Frankr.-Schweiz, Art. 9 Rußland-Rumänien).

entscheiden über die räumlichen Schranken der Fischerei lediglich die festgelegten Eigentums- oder Banngrenzen (Art. 5 der Grenzkonv. v. 5. IV. 1840 (Martens-Cussy V S. 28), wieder in Kraft durch Art. 51 Abs. II des Versailler Friedensvertrages).

In allen Verträgen finden sich ferner Mindestmaße, sog. Schonmaße, festgesetzt, unter denen die Fische und sonstigen Fangtiere nicht verwendet werden dürfen. Fängt ein Fischer solche,,untermäßigen" Tiere, so

Untersagt ist die Fischerei bestimmter Fischarten in den Schonzeiten und Schontagen. Die Schonzeit umfaßt eine kalendermäßig bestimmte Zahl von Tagen der Laichzeit. Das Fangverbot schließt auch das Innerhalb der so festgelegten Grenzen ist Verbot in sich, die Fische feilzuhalten oder jeder Fischereiberechtigte, um Streitigkeiten zu kaufen (Art. 17 Ital.-Schweiz). Soweit zu vermeiden, verpflichtet, einem früher der Fischfang anderer Fische, auf die sich Gekommenen den Vorrang zu lassen. Außer- die Schonzeit nicht erstreckt, erlaubt ist, dem müssen die Netze und Fangvorrichtungen gelten hinsichtlich des Stellens der Netze, in gewisser Entfernung voneinander und von Wehren und Plätzen bleiben, die ein Ansammeln der Fische hervorrufen, wie z. B. die Mündungsstellen von Flüssen (Schonreviere) (§ 21 Unterseefischerei ordn.; Art. 3 Abs. II, 7; ital.-schweiz. Abk. v. 1906; § 2 Lachsfischerei vertrag; Art. 20 franz.schweiz. Abk. v. 1904). Desgleichen besteht ein Fangverbot für Gewässerteile, die infolge niedrigen Wasserstandes zeitweilig keinen Abfluß haben.

wenn ihr Gebrauch nicht ganz verboten ist, besondere Vorschriften, die das Auslegen nur in bestimmter Tiefe gestatten (Art. 7 Frankr.Schweiz). Neben den Schonzeiten bestehen gewisse Schontage, an denen das Fischen nur mit der Angelrute erlaubt ist (§ 20 Unterseefischerei ordn.). Desgleichen findet sich häufig eine Einschränkung der Nachtfischerei unter Anwendung menschlicher Tätigkeit, die teilweise gänzlich (Art. 22 FrankreichSchweiz, § 19 Unterseefischereiordn.), teilEingehende Bestimmungen enthalten weise unter Benutzung von Fackeln und sämtliche Abkommen über die Fanggeräte, künstlichem Licht verboten ist. welche von besonders vorgeschriebener Beschaffenheit, z. B. bestimmter Mindest weite der Maschen der Netze, sein müssen, teilweise auch vor ihrer Ingebrauchnahme der obrigkeitlichen Prüfung bedürfen. Verboten sind insbesondere alle Arten von Geräten, welche die Fische verwunden oder unnötig quälen, wie z. B. Harpunen, Fischgabeln, Fallen mit

Doch sind nach fast allen Verträgen Befreiungen von diesen Verboten zulässig, namentlich zu wissenschaftlichen Zwecken, aber allgemein auch dann, wenn Gewähr besteht, daß die Fortpflanzungselemente entnommen und verwertet werden, die bestimmten Brutanstalten abzuliefern sind. Jedoch bedarf es zum Fischen in den Schon

zeiten einer besonderen schriftlichen Erlaubnis seitens der zuständigen Behörde. Ganz besondere Schutzmaßregeln sind für den Fischlaich getroffen. Zu allen Zeiten dürfen die Gewässer nicht aufgewühlt, Wasserpflanzen nicht ausgerissen werden. An bestimmten Plätzen wie z. B. im Schilf ist vielfach das Legen von Netzen verboten. Soweit der Fischfang in der Schonzeit überhaupt gestattet ist, hat er unter größter Schonung der Uferabhänge und der Wasserpflanzen zu geschehen. Die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung des im Wasser befindlichen Fischlaiches ist verboten.

In allen Verträgen ist grundsätzlich auch die Einleitung schädlicher Fabrikabwässer verboten. Es können indes Befreiungen ausgesprochen werden, wenn nach Ermessen der zuständigen Behörde die Fischereiinteressen in den Hintergrund zu treten haben.

Zur Überwachung der Bestimmungen ist von allen Ländern für den ihrer Hoheit unterstehenden Gewässerteil eine besondere Polizei eingerichtet, die mit mehr oder minder umfangreichen Befugnissen ausgestattet ist. Die unerlaubt benutzten Fanggeräte unterliegen der Einziehung, ebenso die verbotswidrig gefangenen Fische. Außerdem werden die Zuwiderhandlungen an den Fischern geahndet. Zur Durchführung der erlassenen Strafbestimmungen haben sich die Vertragsmächte fast überall Rechtshilfe zugesagt, wo nicht etwa die Strafverfolgungsbefugnisse einer einzelnen Behörde zugestanden sind, wie z. B. dem Bezirksamt in Konstanz (§ 41 Fischerei ordn. für den Untersee).

Häufig verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Fischzucht durch Einsetzen von Brut zu heben. Doch ist das Einführen neuer Fischarten entweder von der Erlaubnis eines der Kontrahenten abhängig, die dieser sich nach Zustimmung der übrigen Vertragsmächte zu erteilen entschließt, oder von der gemeinsam erteilten Ermächtigung aller Staaten.

Meist ist auch die Ernennung besonderer Kommissare vorgesehen, die sich gegenseitig über die erlassenen Vorschriften ihrer Staaten informieren und außerdem über die Förderung der Fischzucht beraten (Art. 10 Lachsfischereivertrag).

Literatur:

Buchenberger, Fischerei" im Handb. der pol. Ökonomie, herausg. v. Schönberg, 3. Aufl. Bd. II S. 347. Stoffel, Fischereiverhältnisse des Bodensees 1906. — Lederle, Das Recht der internationalen Gewässer 1920 S. 210ff. Wessel.

Der Flaggenfall von Maskat.

I. Im Jahre 1862 hatten Frankreich und England durch eine Deklaration ihre Uninteressiertheit an dem an der Ostküste

Arabiens gelegenen Sultanat Maskat (Oman) erklärt. Seit den 80er Jahren erhob Frankreich gegen England den Vorwurf, die Normen dieses Abkommens in vielfacher Beziehung zu verletzen und Maskat in eine stärkere Abhängigkeit von Großbritannien zu bringen. Umgekehrt hat England Frankreich vorgeworfen, es habe sich vertragswidrig eine Kohlenstation einräumen lassen. In diese

Atmosphäre fiel der Flaggenstreit, bei dem es sich (s. sub III) um die Frage handelte, ob Frankreich durch die Erteilung des Rechts zur Führung der französischen Flagge an eine Reihe von Untertanen des Sultans von Maskat und die daraus gefolgerte Undurchsuchbarkeit der Schiffe die Unabhängigkeit des Sultans angetastet habe, da Eigentümer, Schiffsbesatzung und deren Familie wie französische Schutzgenossen behandelt würden.

II. Auf Grund des englisch-französischen Schiedsvertrags vom 14. X. 1903 haben die beiden Staaten am 13. X. 1904 in einem Kompromiß die Streitsache einem Haager Schiedsgericht anvertraut, das am 21. XI. unter Lammaschs Vorsitz zusammentrat (die beiden anderen Schiedsrichter waren der Holländer de Savornin Lohmann und der Amerikaner Melville W. Fuller) und am 8. VIII. 1905 sein Urteil fällte.

III. England hatte erklärt, die Verleihung des Flaggenrechts verstoße gegen (französisches) Landes-, wie gegen konventionelles Völkerrecht. Gegen Landesrecht, weil nach französischem Recht (Gesetz von 1866) die Schiffe wenigstens zur Hälfte Einheimischen gehören und Kapitän, Offiziere sowie drei Viertel der Mannschaft Franzosen sein müßten. Weiter aber auch gegen Art. 32 der Brüsseler Antis klavereiakte, der drei Bedingungen für die Verleihung der Flagge an einheimische Schiffe aufstellte: 1. Reeder als Schiffseigner müssen Untertanen oder Schutzbefohlene des Flaggenstaates sein, 2. in diesem Grundeigentum besitzen, 3. Reeder, Schiffseigner und Kapitän müssen sich nachweislich eines guten Rufes erfreuen und nicht wegen Was die Sklavenhandels vorbestraft sein. Folgen der,,Franzisation" anlange, so hat England die Auffassung vertreten, daß alle Omaner Untertanen von Maskat seien und es bis zu etwaiger Naturalisation oder ausdrücklicher Anerkennung als Schutzgenossen auch blieben, so daß also die Wirkung der

Flume s. Yugoslavisch-italienische Differenz- Franzisation: Unerlaubtheit der Durchpunkte.

suchung unter französischer Flagge fahrender

Frank

Schiffe, nicht eintreten könnten. Zu Unrecht | nisse an Personen ausgestellt worden seien, berufe sich Frankreich auf einen Vertrag mit die den Bedingungen des Art. 32 nicht entMaskat von 1844, wonach (Art. III),,nul sprächen, stände nicht im Widerspruch zu ne pourra, sans aucun prétexte, pénétrer dans völkerrechtlichen Verpflichtungen les maisons . . . et autres propriétés, possédés reichs. Demgemäß: ou occupés par des Français ou par des ,,1. avant le 2 janvier 1892 la France personnes au service des Français". Hier- avait le droit d'autoriser des navires apparunter sei, abweichend von der extensiven tenant à des sujets de Sa Hautesse le Sultan französischen Auslegung, nur häuslicher de Mascate à arborer le pavillon Français, Dienst zu verstehen, während Frankreich n'étant liée que par ses propres lois et règlejeden Dienst meine, der dem französischen ments administratifs;

Handel zu nützen geeignet sei. Es sei ein 2. les bourtriers, qui avant 1892 avaient schwerer Eingriff in die Unabhängigkeit été autorisés par la France à arborer le Maskats, wenn dem Sultan das Recht ent- pavillon Français, conservent cette autorizogen werde, das nicht auf Art. III gestützt sation aussi longtemps que la France la conwerden könne, im Territorialgewässer Schiffe tinue à celui qui l'avait obtenue; von Osmanern zu durchsuchen.

3. après le 2 janvier 1892 la France n'avait tenant à des sujets de Sa Hautesse le Sultan a) Die Frage der Ausstellung der Flaggen- de Mascate à arborer le pavillon Français, zeugnisse anlangend, hat es die Erteilung des que sous condition que leurs propriétaires Rechts der Flaggenführung als ein vertraglich ou armateures avaient ou auraient établi beschränkbares Recht jedes Staates erklärt qu'ils ont été considérés et traités par la und gefolgert, daß in der Erteilung des France comme ses ,,protégés" avant l'année Flaggenführungsrechts noch keine Beein- 1863." trächtigung der Unabhängigkeit des Sultans b) Zwar sei Art 3 des Vertrages von 1844 liege. Es hat dann untersucht, ob und in- so weit gefaßt, daß er auch andere als häuswieweit die Brüsseler Akte von 1890 eine liche Dienste in sich schließe. Doch bewirke vertragliche Einschränkung enthalte und die Brüsseler Akte hier eine Einschränkung, dabei eine Begriffsumschreibung der indem das Flaggenrecht nur dem Schiff und ,,Schutzbefohlenen" aufzustellen unter- dem Schiffseigner verliehen werden könne. nommen. Im Hinblick auf die Wichtig- Diese, wie Kapitän und Mannschaft, könnten keit dieses Definitions versuches mag der nicht als Personen,,au service des Français" betr. Passus der Sentenz hier im Wort-im Sinne von Art. 4 aufgefaßt werden. Sie laut folgen:,,Considérant que depuis la | der Gerichtsbarkeit Maskats zu entziehen, restriction que le terme ,,protégé" a beinhaltete eine Verletzung der Deklaration subie en vertu de la législation de la von 1862. Daher: Porte Ottomane du 23 sefer 1280 (août 1863), implicitement acceptée par les Puissances qui jouissent du droit des capitulations, et depuis le traité conclu entre la France et le Maroc en 1863, auquel ont accédé un grand nombre d'autres Puissances et qui a obtenu la sanction de la Convention de Madrid du 30 juillet 1880, le terme,,protégé" n'embrasse par rapport aux États à capitulation que les catégories suivantes: 1. les personnes sujets d'un pays qui est sous le protectorat de la Puissance dont elles réclament la protection, 2. les personnes qui par un traité spécial ont été reconnues comme ,,protégés", telles que celles énumérées par l'article 4 de la Convention Franco-Mascataise de 1844 et 4. les individus qui peuvent établir qu'ils ont été considérés et traités comme protégés par la Puissance en question avant l'année dans iaquelle la création de nouveaux protégés fut réglée et limitée, Sultan de Mascate." c'est-à-dire avant l'année 1863 . . ." Die V. Kritik: An sich ist, da keine völkerTatsache, daß vor dem 20. I. 1892, dem In-rechtlich-gewohnheitsrechtlichen und soweit krafttreten der Brüsseler Akte, Schiffszeug- keine vertraglichen Schranken bestehen, kein

IV. Am 8. VIII. 1905 hat das Schieds- pas le droit d'autoriser des navires appargericht sein Urteil abgegeben:

,,1. les boutres (dhows) de Mascat qui ont été autorisés, ainsi qu'il a été indiqué ci-dessus, à arborer le pavillon Français, ont dans les eaux territoriales de Mascate le droit à l'inviolabilité, réglée par le Traité FrancoMascatais du 17 novembre 1844.

2. l'autorisation, d'arborer le pavillon Français ne peut être transmise ou transférée à quelque autre personne ou à quelque autre boutre (dhow), même si celui-ci appartenait au même propriétaire;

3. les sujets du Sultan de Mascate, qui sont propriétaires ou commandants de boutres (dhows) autorisés à arborer le pavillon Français ou qui sont membres des équipages de tels boutres ou qui appartiennent à leurs familles, ne jouissent en conséquence de ce fait d'aucun droit d'exterritorialité qui pourrait les exempter de la souveraineté, spécialement de la juridiction de Sa Hautesse le

Staat gehindert, das Recht zur Führung seiner | Rechtswidrigkeiten. Deshalb untersteht das Flagge zu verleihen. Denkbar sind solche Schiff seiner Gewalt, erhält aber auch den Schranken einmal insofern, als in der Ver- staatlichen Schutz, ohne den keine sichere leihung des Flaggenrechts etwa an fremde Schiffahrt bestehen kann. Die Flagge ist das Staatsangehörige, sofern damit völkerrecht- Bindemittel, das die Handelsschiffe eines lich relevante Wirkungen verknüpft sind, die Staates zu einer Einheit werden läßt (vgl. Gewalt des Staates jener beeinträchtigt Art. 81 deutsch. Reichsverfassung vom werden könnte. Eine solche Beeinträchtigung 11. VIII. 1919). liegt in der Undurchsuchbarkeit der mit Das Flaggenrecht ist der Inbegriff der französischem Flaggenrecht ausgestatteten Normen über Rechte und Pflichten eines Schiffe durch die Behörden Maskats. Ganz Staates, die sich aus der Flaggenführung abgesehen davon, daß Art. 4 des 44er Ver- ergeben, wie auch der Normen, die die trages, wie die Sentenz richtig hervorhebt, Flaggenführung bedingen. nicht anwendbar ist, weil die Schiffseigner Aus dem Charakter der Nationalflagge usw. nicht als Personen im Dienst der Fran- als Zeichen der Nationalität eines Schiffes zosen aufgefaßt werden können und daß erhellt, daß von einem Recht oder einer damit auch der erhöhte Schutz des Art. 3 Pflicht eines Staates, eine eigene Flagge zu entfällt, könnte jener Vertrag doch keines- führen, nicht gesprochen werden kann, da falls als res inter alios acta gegenüber dem die Flaggenführung ein Hoheitsakt der französisch-englischen Vertrage von 1862 in souveränen Staatsgewalt ist, den jeder Staat Betracht kommen, der, ohne etwa auf jenen vornehmen wird, sobald er die notwendige Bezug zu nehmen, ganz allgemein jede Bedingung für eine sichere und geregelte Beeinträchtigung der Unabhängigkeit Schiffahrt seiner Nationalflotte schaffen will. Maskats ausschließt. Diese aber ist Es liegt daher kein Anlaß vor, einem zwar nicht durch die Erteilung des Flaggenrechts an sich, wohl aber in Binnenstaat, dessen Gebiet Seeschiffen auf jedem Falle wegen Nichtzutreffens der dem Wasserwege nicht zugänglich ist, die Art. 3, 4 des 44er Vertrages gegenüber Maskat Befugnis zur Flaggenführung zu versagen. und wegen Verstoßes gegen die Deklaration Das sprach bereits der schweizerische Bundesvon 1862 gegenüber England verletzt worden, rat im Jahre 1864 aus, als Auslandsschweizer in denen französischerseits Undurchsuch- um die Erteilung der Erlaubnis zur Flaggenbarkeit der Schiffe in maskatischen Gewässern führung nachsuchten. Art. 273 Abs. III des behauptet wurde. Andere Gedankengänge Friedensvertrages von Versailles bestätigt für alliierte und assoziierte Binnenstaaten die mit wertvollen, tiefschürfenden Erörterungen namentlich zu dem Schutzbefohlenenproblem

bei Fleischmann 409-440.

Literatur:

Befugnis zur eigenen Flaggenführung. Gleichwohl ist in der Praxis aus guten Gründen von der Flaggenführung durch Binnenstaaten stets Abstand genommen (vgl. den Fall der Fleischmann in Schückings Werk vom Palme); denn, das Bestehen eines Seegesetzes Haag II, 1 I (1917) 345-440 (vorzüglich) vorausgesetzt, ermangelt es an Mitteln der mit weiteren Nachweisen; Hatschek staatlichen Durchführung des Flaggen106/107.

Strupp.

schutzes.

des Friedensvertrages von Versailles verpflichtet im voraus die Signatarmächte zur Anerkennung der Flagge eines alliierten und assoziierten Binnenstaates.

Da die Flagge Zeichen staatlicher Hoheit ist, so bedarf sie, um im internationalen Flaggenrecht, internationales. Rechtsleben Wirkungen auszulösen, der AnDer völkerrechtliche Grundsatz von der erkennung durch die übrigen Staaten der Freiheit der Meere gibt den Nationen als Völkerrechtsgemeinschaft. Die Anerkennung Subjekten des Völkerrechts das Recht der ist jedoch keine Pflicht, ihr Versagen vielmehr freien Schiffahrt auf dem Meere unter Beob- nur ein unfreundlicher Akt. Art. 273 Abs. III achtung der internationalen Regeln und Gebräuche. Der Staat steht hinter seinen Untertanen und verleiht ihnen die Befugnis, die Schiffahrt auszuüben. Zur Kenntlichmachung der Zugehörigkeit eines Schiffes zu Farben und Arten der Flagge und die einem Staat dient die Nationalflagge. Sie Erfordernisse zur Erteilung des Rechts, seine bestimmt die Nationalität des Schiffes und Flagge zu führen, bestimmt jeder Staat nach bildet seine Legitimation zur Schiffahrt. seinen Gesetzen. Im Interesse der RechtsMit der Verleihung des Rechts zur Flaggen- sicherheit muß jedoch gefordert werden, daß führung übernimmt der Staat aber gleich- die Flagge sich deutlich von denen anderer zeitig die Verantwortlichkeit für durch das Staaten unterscheidet. Keinesfalls darf sie Schiff, das seine Flagge trägt, begangene der Flagge eines anderen Staates gleich

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