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Sinne und verweist hinsichtlich einer Gesell- Feind behandelt.

Juristische Personen

schaft unter feindlicher Kontrolle auf die werden nur dann als Feinde behandelt, wenn Definition des ,,Non-Ferrous Metal Industry ihre Rechtspersönlichkeit auf feindlichem Act, 7 & 8 Geo. 5 ch. 67, 1918". Eine solche Recht beruht oder wenn sie in einem anderen Gesellschaft ist im Sinne dieses Gesetzes die- Lande als den Vereinigten Staaten eingejenige, bei der 1. die Mehrzahl der Direktoren tragen sind und im feindlichen Gebiete Handel oder der Personen in leitender Stellung feind- treiben. Sind sie in den Vereinigten Staaten liche Staatsangehörige sind oder 2. die registriert, so werden sie auch dann nicht Stimmenmehrheit sich in Händen von feind- als Feinde angesehen, wenn sie im feindlichen lichen Staatsangehörigen oder von Personen Gebiete Niederlassungen haben. Abweichend befindet, die direkt oder indirekt im Interesse von der englischen Entscheidung im Falle feindlicher Staatsangehöriger ihre Stimme Daimler Company (Limited) v. Continental abgeben, oder 3. die Kontrolle über die Tyre and Rubber Company (Great Britain) Gesellschaft auf irgendeine Weise in Händen (Limited) hat der oberste amerikanische von feindlichen Staatsangehörigen liegt oder Gerichtshof im Falle Fritz Schultz, Jr. Co. 4. die Exekutive eine feindlich kontrollierte v. Raimes & Cie. (1917, 100 Misc. (N. Y.) 697) Gesellschaft (enemy controlled corporation) entschieden, daß nach übereinstimmenden ist oder die Mehrheit der Exekutive von einer amerikanischen Urteilen,,eine Körperschaft solchen Gesellschaft angestellt wird. Beide eine von ihren Mitgliedern völlig getrennte Gesetze dienen bereits dem,,Krieg nach dem Einheit sei, daß sich ihr Wohnsitz nach dem Kriege". Recht des Staates ihrer Gründung richte, Die Grundlinien des nunmehr in der daß man sie nicht lediglich als eine VerHauptsache endgültig ausgebildeten und sehr einigung von Individuen ansehen dürfe und dehnbaren Feindesbegriffs sind nun folgende: daß der Wohnsitz oder der Charakter der Feind im formellen Sinne ist 1. jede im feind- Mitglieder den Wohnsitz oder Charakter der lichen oder vom Feinde besetzten Gebiete Gesellschaft nicht bestimme." Zweigniedersich aufhaltende und dort handeltreibende lassungen feindlicher Firmen gelten nur dann Person oder Personenvereinigung irgend- nicht als Feinde, wenn sich die Zweigwelcher Nationalität mit Ausnahme der geschäfte in den Vereinigten Staaten befinden internierten englischen Staatsangehörigen; und ihnen die Fortsetzung ihrer Tätigkeit 2. jede in China, Siam, Persien, Marokko, erlaubt ist. Jeder Beamte und Vertreter, Liberien und Portugiesisch-Ostafrika sich jede Staats- oder Selbstverwaltungsbehörde aufhaltende oder dort handeltreibende Person einer feindlichen Regierung, gleichgültig, wo oder Personenvereinigung feindlicher Natio- sie sich befinden und welche Staatsangehörignalität (also Feind im materiellen und for- keit sie haben, gelten als Feinde; ebenso ohne mellen Sinne); 3. jede in den schwarzen Listen weiteres die,,Verbündeten der Feinde" im bezeichnete, in neutralen Ländern sich auf- Gegensatz zum englischen Recht, das die haltende oder dort handeltreibende Person | Kriegserklärung mit den Verbündeten des oder Personenvereinigung; 4. jede von feind- Feindes zur Voraussetzung macht. Feindlichen Staatsangehörigen geleitete oder kon-liche Staatsangehörige, die sich in den Vertrollierte Gesellschaft mit juristischer Per-einigten Staaten oder alliierten, bzw. neusönlichkeit; 5. jede Person mit feindlicher tralen Ländern aufhalten, können nur auf Staatsangehörigkeit, die aus England oder seinen Kolonien weggebracht und in einem neutralen Lande interniert worden ist (also Feind im materiellen und formellen Sinne).

Feind im formellen Sinne ist aber nicht der in England sich aufhaltende oder dort handeltreibende feindliche Ausländer, sofern er registriert ist, auch nicht der Zivilgefangene (bestritten).

Grund besonderer Proklamation des Präsidenten zu Feinden erklärt werden.

5. Der Feindesbegriff in den Friedensverträgen. Der im Vertrag von Versailles und den anderen großen Friedensverträgen benutzte Feindesbegriff gibt Anlaß zu Zweifeln. Grundsätzlich ist wohl anzunehmen, daß hier das,,Staatsangehörigkeitsprinzip", nicht mehr das,,Domizilprinzip" Nach modernem amerikanischem Recht Anwendung gefunden hat, daß also der (s.,,Trading with the Enemy Act", Oct. 6, Friedensvertrag nur den Feind im materiellen 1917 c. 106, § 1, 40 Stat. 411) wird der oder engeren Sinn kenne. Wenn aber in § 1 Feind im formellen Sinne (,,enemy") grund- der Anlage zu den Art. 299, 300 und 301 des sätzlich nach dem Domizilprinzip bestimmt. Friedensvertrages (und entsprechend in § 1 Wer sich im feindlichen Staatsgebiet oder der Anlage zu Art. 251ff. des Friedens von vom Feinde besetzten Gebiet aufhält oder St. Germain, Art. 234ff. des Friedens von dort vermittels Agenturen oder Filialen" Trianon und Art. 180 ff. des Friedens von ,,geschäftlich tätig" ist und sich außerhalb Neuilly) davon die Rede ist, daß die der Vereinigten Staaten aufhält, wird als Vertragsteile dann als ,,Feinde" gelten,

,,wenn der Handel zwischen ihnen verboten worden oder infolge von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften, denen eine der Parteien unterworfen war, gesetzwidrig geworden ist", und,,der maßgebende Zeitpunkt der Tag ist, an dem der Handel verboten worden oder an dem er sonstwie gesetzwidrig geworden ist", dann bedeutet das nichts anderes, als daß hier der Begriff des Feindes im formellen oder weiteren Sinne beibehalten ist. Wenn Isay nun sagt:,,Diese Herrschaft des Staatsangehörigkeitsprinzips im Friedensvertrag ist auch gegenüber solchen Bestimmungen des letzteren festzustellen, deren Fassung eine weitergehende Auslegung offen läßt. Dies gilt insbesondere für Art. 299", so erscheint diese Auffassung nicht zutreffend, selbst wenn z. B. gemäß Art. 299d Satz 2 der Vorkriegsvertrag zwischen einem während des Krieges im britischen Gebiet wohnenden Geschäftsmann und einer im Laufe des Weltkrieges in Deutschland tätigen Handelsniederlassung eines Engländers der Regelung des Art. 299 nicht unterworfen wird. Die richtige Auffassung (E. Wolff, Privatrechtliche Beziehungen zwischen früheren Feinden nach dem Friedensvertrag, Berlin 1921 S. 6ff.) geht dahin, daß § 1 unter Feinden Vertragsparteien versteht,,,in deren Person die Tatbestandsmerkmale des Handelsverbots erfüllt sind“ (vgl. Kramer v. Attorney General, Times (Law Report), May 5, 1923). Ein Vorkriegsvertrag eines Deutschen mit einem Engländer fällt dann nicht unter Art. 299, wenn z. B. der Deutsche während des Krieges in England lebte und dort registriert war. übrigen die Artikel,,Kriegsbegriff" und ,,Wirtschaftskrieg".

Quellen und Literatur:

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its conduct and legal results, London 1915. E. Böhler-H. Wehberg, Der Wirtschaftskrieg, 5. Abt.: Vereinigte Staaten von Amerika, Jena 1919. H. Campbell, The Law of Trading with the Enemy in British India, Calcutta 1916 und Oxford 1918. F. Evans, Trading with the Enemy Amendment Act, L. Q. R. XXXII, 1916. H. v. Frisch, Das Fremdenrecht, Berlin 1910. J. W. Garner, International Law and the World War, 2 Vols., London 1920. - B. Harms, Völkerrechtliche Sicherungen der wirtschaftlichen Verkehrsfreiheit in Friedenszeiten, Jena 1918. J. Hatschek, Englisches Staatsrecht, 2 Bde., Tübingen 1905/06. J. E. Hogg, Companies with Enemy Shareholders, L. Q. R. XXXI, 1915. Derselbe, The personal character of a corporation, L. Q. R. XXXIII, 1917. C. H. Huberich, The Law relating to Trading with the Enemy . . ., New York 1918. H. Isay, Die privaten Rechte und Interessen im Friedensvertrag, Berlin 1919, 2. Aufl. 1921. — A. D. McNair, Alien Enemy Litigants, L. Q. R. XXXI, 1915, XXXIV, 1918. Derselbe, British Nationality and Alien Status in Time of War, L. Q. R. XXXV, 1919; - A. Mendelssohn-Bartholdy, Der Kriegsbegriff des englischen Rechts, Erläuterungen zum Fall ,,Panariellos", Mannheim 1915. Derselbe, Die Kriegsrechtsprechung des englischen Oberhauses, Rhein.Z. IX. Derselbe, Handelskrieg und Rechtsprechung, Z. f. VR. X. Derselbe, Wirtschaft und Recht, Koloniale Rundschau 1916. A. Page, War and Alien Enemies, 2. ed., London 1915. A. Pepy, La Nationalité des Sociétés, Paris 1920 (vgl. Besprechung von H. J. Held in Weltwirtschaftliches Archiv, 17. Bd. 1921). Vgl. im C. Phillipson, International Law and the Great War, London 1915. — E. Satow, The Treatment of Enemy Aliens,,,Problems of the War", II, London 1917. - E. Schuster-H. Wehberg, Der Wirtschaftskrieg, 1. Abt.: England, Jena 1917. T. E. Scrutton, The War and the Law, L. Q. R. XXXIX, 1918.

Quellen: The Public General Acts, published
by authority, London 1917/20.-A. Pulling,
Manual of Emergency Legislation..., Lon-
don 1914 mit Supplement Nr. 2 (ent-
hält auch Nr. 1), Nr. 3, Nr. 4, London
1914/15 (Offizielle Gesetzesausgabe).
Derselbe, Defence of the Realm Manual,
3rd ed., London 1917 (Offizielle Gesetzes-
ausgabe). U. S. Compiled Statutes 1918.
Compact Edition, St. Paul 1918.
Ferner die englischen und amerikanischen
Law Reports. - Allgemeine Darstellungen:
L. Oppenheim, International Law, 2 Vols.,
3rd ed. by Roxburgh, London 1920/21.
R. Phillimore, Commentaries upon Interna-
tional Law, 2. ed., 4 Vols., London 1871-74.
K. Strupp, Grundzüge des positiven
Völkerrechts, 2. Aufl.; Bonn 1922.
J. Westlake, International Law I, 1904, II,
1907.-Monographien und Abhandlungen:
T. Baty, Intercourse with alien enemies,
L.Q.R. XXXI, 1915. - Baty-Morgan, War,

K. Strupp, Das internationale Landkriegsrecht, Frankfurt a. M. 1914. - Derselbe, Gegenwartsfragen des Völkerrechts, N. Z. XXV, 1915. C. de Visscher, Du caractère ennemi.. L. Q. R. XXXI, 1915. H. J. Held.

Feindliche

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Bestimmung, Eigenschaft,
Flagge, Ladung s. Seekriegsrecht.
Feld geistliche s. Kombattanten,
Konvention.

Feldlazarette s. Genfer Konvention.
Ferdinandfall s. Zar Ferdinandfall.
Fernsprechanstalten s.

Landkriegsrecht.

Genfer

Telegraphenrecht

Festungen, Verproviantierung belagerter |nommenen (I.) Kreuzzug niedergelassen. Seit 1249 erscheint Finnland als schwedische ProDie Frage der Verproviantierung kommt als Sonderfrage nur in Betracht im Falle vinz, die seit 1362 das Recht besaß, wie die Landschaften Schwedens an der Königswahl teilzunehmen. Aus dem Landesgesetz von 1442 geht klar hervor, daß Finnland den schwedischen Provinzen rechtlich völlig gleichgestellt war. Es lag in seiner abgesonderten geographischen Lage sowie darin, daß der überwiegende Teil Finnlands durch Sprache und Abstammung von Schweden verschieden war, begründet, wenn es dem Kernland gegenüber eine eigene Individualität zuerkannt erhielt: Seit 1587 erscheint es als besonderes Großfürstentum, ohne daß hieran freilich weitere Rechtswirkungen geknüpft worden wären. Staatsrechtlich erscheint Finnland als schwedische Provinz.

einer Waffenruhe oder eines Waffenstillstandes (s. d. Art.). Im übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze, wie sie unter,,Belagerung" dargelegt sind (WB. Bd. I, 117). Für den Fall eines Waffenstillstandes hängt die Verproviantierung von den getroffenen Verabredungen ab. Der Satz des Grafen Chaudordy eines berüchtigten ultramontanen Diplomaten, der in Bern und Madrid wegen seiner päpstlichen Politik sich unmöglich machte —,,le principe d'un armistice implique nécessairement, quand il est question d'un une place assiégée, le ravitaillement de cetteplace", ist ganz willkürlich und wird durch die Geschichte widerlegt. Hält der stärkere II. Durch die Frieden von 1722 und 1743 Teil die Verhältnisse noch nicht für friedenswurden die südöstlichen Gebietsteile Finnreif, wäre es unrichtig, Verproviantierung zu gestatten. So wurde 1871 die Verprovianlands (das spätere russische Gouvernement tierung (Paris) verweigert, während Preußen Wiborg) von Schweden abgetrennt. suche Rußlands, Finnland selbst aus dem in Nikolsburg die Verproviantierung der Bestande des Nachbarreiches zu lösen, böhmischen Festungen zugestanden hatte. Wenn Chaudordy, der sich 1870 für Inter-Scheiterten an der Anhänglichkeit der Finnvention Englands ins Zeug legte und 1876-78 länder. Erst der für Schweden unglückliche das Bündnis Frankreichs mit Rußland herbei- Krieg von 1808/09 brachte den russischen zuführen suchte, obige Äußerung tat, so darf Expansionsbestrebungen Erfolg: Kurz nach an Thiers hist. de la révolution VII, S. 84 Eröffnung der Feindseligkeiten erklärte Alexander I. in einer an die Mächte ge(vgl. Rev. d. deux mondes 59, S. 468) erinnert werden, wo die Weigerung Napoleons richteten (völkerrechtlich bedeutungslosen!) Deklaration vom 28./16. März 1808 die In1801, die Verproviantierung Mantuas zuzubesitznahme des Landes durch Rußland. gestehen, gelobt wird. Im allgemeinen würde eine Verproviantierung alle Vorteile des Be- Ergab diese Erklärung noch die Absicht des lagerers illusorisch machen und unter UmMonarchen, Finnland zur russischen Proständen zur Verlängerung des Krieges bei- vinz zu machen, so erscheint jene stark tragen, kann also durchaus nicht als völker-modifiziert in einem an die Finnländer ge

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Ver

richteten Manifest vom 17./5. Juni 1808. In ihm erklärte er, daß die alten Gesetze und Vorrechte Finnlands heilig gehalten werden sollten. Weiterhin berief er kurz darauf nach den Gesetzen, die bisher hierfür maßgebend gewesen waren, einen Landtag nach Borga, zu dessen Eröffnung er sich persönlich dorthin begab. Alsbald nach seiner Ankunft, 15./27. V. 1809, erließ er eine Versicherung an die sämtlichen Einwohner Finnlands, in der es heißt:,,Nachdem Wir, mit dem Willen der Vorsehung, das Großfürstentum Finnland in Besitz genommen, so haben wir die Religion und die Grundgesetze des Landes samt den Privilegien und Rechten, die ein jeder Stand im erwähnten Großfürstentum für sich und alle dessen Einwohner überhaupt, sowohl höhere wie niedere, gemäß der Konstitution genossen, hiermit bestätigen und befestigen wollen. Gelobend alle diese Vorteile und Verfassungen fest und unverrückbar in ihrer vollen Kraft zu bewahren." Und bei der Eröffnung des Landtages erklärte er ausdrücklich in seiner

französischen Ansprache:,,J'ai promis de die vorher Schweden als Ganzes eingenommen maintenir votre constitution, vos lois fon-hatte. An die Gesamtheit seiner Erklärungen damentales." Nachdem dann die feierliche war Alexander I., waren aber auch seine Eidesleistung der Stände in der alther- Nachfolger gebunden. Und zwar u. E. staatsgebrachten Form des schwedischen Landes- rechtlich wie völkerrechtlich. Staatsgesetzes von 1442 erfolgt war, erließ Alexander rechtlich nicht deshalb, weil die Vorgänge, am 4. IV./23. III. 1809 eine Kundmachung die der Gründung des Neustaates voranan sämtliche Einwohner Finnlands des In- gingen, dessen Geburtstag selbst als Faktum halts, daß der Kaiser, indem er die Stände sich der genauen Feststellung entzieht, im zu einem allgemeinen Landtage versammelte Sinne jenes viel behaupteten pacti unionis und ihren Eid der Treue empfangen, bei dieser et subiectionis gewertet werden müssen. Gelegenheit durch eine feierliche, im Heilig- Von einem echten,,Vertrag" zwischen Zar tum des Höchsten verkündete Akte die und Volk kann keine Rede sein. Wohl aber Religion und Herdgesetze des Landes be- deshalb, weil Kaiser Alexanders sämtliche stätigt habe. Kurz nach diesen Vorgängen Nachfolger bei ihrer Thronbesteigung enterhielt die Endigung der Zugehörigkeit Finn- sprechende Erklärungen abgegeben hatten. lands zu Schweden ihre unerläßliche Völkerrechtlich und, wegen des erfolgten völkerrechtliche Sanktion. Denn Art. IV Umgusses in Landesrecht, auch staatsrechtdes Frederikshammer Friedens vom 17. IX. lich, im Hinblick auf den in dieser Beziehung 1809 bestimmt:,,Ces gouvernements noch nicht in seiner Bedeutung richtig erappartiendront désormais en toute pro- faßten Schlußpassus des Frederikshammer priété et Souveraineté à l'Empire de Russie Friedens, der rechtlich eine Auflage, nämlich et lui resteront incorporés." Weiter heißt es die zur Beachtung der finnischen Privilegien, unter Anspielung auf die oben erwähnten enthielt. Vorgänge:,,Sa Majesté l'Empereur de toutes IV. War Finnland auch ein Staat, d. h. les Russies déjà ayant donné les preuves les ein organisiertes, seßhaftes Volk, das auf plus manifestes de la clémence et de la justice, eigenem Staatsgebiet, unter eigener Staatsavec lesquelles La Majesté a résolu de gou- gewalt nach eigenen Gesetzen lebte, so war verner les habitants des pays qu'elle vient es doch kein Völkerrechtssubjekt. Wie es d'acquérir en les assurant généreusement et irrig ist, Finnland staatsrechtlich als Staatsd'un mouvement spontané du libre exercice fragment oder Land zu bezeichnen, so ist es de leur réligion, de leurs drois de propriété et de leurs privilèges, La Majesté Suédois se voit par là dispensée du devoir, de faire des réservations là-dessus en faveur de ses anciens sujets."

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ebenso falsch, es unter eine der üblichen Formen der Staatenverkündungen zu subsumieren: Weder der Typus der Personal-, noch der Realunion, noch der Suzeränität, noch des Protektorats, noch des Bundesstaats trifft III. Die verschiedenen Äußerungen des auf den völkerrechtlich überhaupt nicht Zaren bedeuten die Erhebung Finnlands zum | vorhandenen, von Rußland völlig gedeckten Staat (als,,placé au rang des nations" finnischen Staat zu. Daher waren die zahlbezeichnete es Alexander I. selbst in seiner reichen Eingriffe in das staatliche Leben Abschiedsrede vom 18./6. VII. 1909, mit der Finnlands seitens der russischen Regierung, er den finnischen Landtag schloß). Alexander die etwa um die Jahrhundertwende einhätte, als er antizipierend (d. h. vor Abschluß setzten und bis zum Ausbruch des Weltkriegs des Friedensvertrages) an die Ordnung Finn- dauerten, staatsrechtlich glatte, aufs schärfste lands ging, nachdem er einmal entschlossen zu brandmarkende Verfassungsbrüche, völwar, dem Lande staatliche Natur zuzuer- kerrechtlich waren sie, außer für kennen, ihm eine beliebige Verfassung neu schaffen können. Wohl aus praktischen Erwägungen heraus, insbesondere um an Bestehendem anzuknüpfen, hat er dies nicht getan, sondern bestimmt, daß die Verfassung Schwedens, dessen Bestandteil Finnland bis- V. Die erste Revolutionsregierung Rußher gewesen war, weiterhin dort Geltung lands (Kerenski) hat die Sonderstellung Finnhaben sollte. Während aber Schweden aus lands zu Rußland bestätigt. Das Land selbst einer Reihe von Landesteilen, zu denen auch aber ist weitergegangen: Am 6. XII. 1917 Finnland gehörte, bestanden hatte, waren hat der finnische Landtag die Unabhängigwas bisher noch nicht zum Ausdruck ge- keit Finnlands proklamiert, eine Proklakommen ist nunmehr die schwedisch ver- mation, die, zunächst völkerrechtlich bebleibenden Gebiete weggefallen, so daß Finn- deutungslos, durch die Anerkennung Sowjetland mit seiner vormals schwedischen, nun- rußlands am 22. XII. 1917, der sämtliche mehr eigenen Verfassung die Stelle einnahm, übrigen Staaten gefolgt sind, zur Anerkennung

--

Schweden (s. sub III), uninteressant. Dieser Staat hat aber von dem ihm nach Art. IV des Frederikshammer Friedens zustehenden Einspruchsrecht, soweit bekannt, keinen Gebrauch gemacht.

Literatur: (besonders)

-

Finnlands als Völkerrechtssubjekt geführt hat. | Fischerei verträgen (trêves pêcheresses). Es Von den Verträgen, die der Neustaat der handelt sich hier um die Befreiung der F. von auch Mitglied des Völkerbundes und dessen der Wegnahme, aber ohne daß diese Praxis Verfassung in der Regierungsform vom 17. als eine positive und ausdrückliche allgemeine VII. 1919 festgelegt ist, seitdem abgeschlossen Norm des Völkerrechtes angesehen werden hat, sind besonders zu nennen der mit dem kann. Während z. B. Art. 79 eines Ediktes Deutschen Reiche vom 21. IV. 1922 und Heinrichs IV. von Frankreich an die Admit Sowjetrußland vom 14. X. 1920 (Strupp miralität vom März 1584 (Pardessus, ColDocuments V Nr. CCCCVI). lection des lois maritimes, T. IV, 1837, S. 319) die F. vom Prisengericht eximiert, enthält die Marineordonnanz Ludwigs XIV. vom Erich, Das Staatsrecht des Großfürstentums Finnland, 1912. - Vuolle-Apiala, Die Ent- August 1681 (Pardessus, T. IV, S. 325) keine wicklung der Verfassung Finnlands bis Bestimmungen mehr darüber, weil die Engzum Regierungsantritt Nicolaus II., Würzb. länder keine Gegenseitigkeit gewährten. Das Diss. 1912. Delpech, La question finlan- humane Verhalten gegenüber den F. wurde daise, RG. 1899 S. 552ff; 1900 S. 402ff. von Frankreich unter Ludwig XVI. (1779) Oppenheim-de Louter im Arch. d. öff. wieder aufgegriffen und auch in späteren Rechts XV (1900). Despagnet, La Kriegen meistens beobachtet (1796, 1854, question finlandaise, 1901. Anonymus, Ein Beitrag zur Beurteilung der staats- 1870); dagegen erkannten die englischen rechtlichen Stellung des Großfürstentums Instruktionen z. B. während des Krim krieges Finnland, 1900. Erich, Le droit de la im Asowschen Meere und im Finnischen Finlande d'après les juristes étrangers, Meerbusen (1854) die Immunität der F. nicht 1908. Bornhak, Rußland und Finnland, an. Eine allgemein verbindliche internatio1900. Getz, Das staatsrechtliche Ver- nale Regelung erfuhr die Behandlung der F. hältnis zwischen Finnland und Rußland, auf der II. Haager Konferenz 1907, obwohl 1900. Politis in AJ. 1912 S. 258 ff. sie auf dem russischen Programm nicht v. d. Osten-Sacken, Die staatsrechtliche besonders erwähnt war. Im Verlaufe der Stellung des Großfürstentums Finnland im Russischen Reiche, 1909. Verhandlungen der IV. Kommission wurden Mechelin, La question finlandaise, 1893. van der die Erörterungen aber auch auf die Frage Vlught, The legal position of the Grand der Befreiung der F. von der Wegnahme Duchy of Finland, 1912. Redslob, Ab- ausgedehnt. Die Diskussion ergab, daß über hängige Länder, 1914, S. 242ff. La das Prinzip der Behandlung der F. Einstimquestion des îles d'Aland II (Rapport der migkeit herrschte und eine Divergenz sich Kommission des Völkerbunds) 1921 S. 80 ff. Finland, Handbook of the historical section of the foreign Office Nr. 47, London

1920.

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Fiore s. VRsliteraturgeschichte.

Fischerboote.

Strupp.

Im Sinne des Völkerrechts sind unter F. diejenigen Seefahrzeuge zu verstehen, die ausschließlich der Küstenfischerei dienen. In Friedenszeiten unterliegen die F. den Bestimmungen, die die innere Gesetzgebung ihres zugehörigen Staates über die Küstenfischerei erlassen hat. In Kriegszeiten ist es eine jahrhundertalte Gewohnheit, daß die F. wie ihre Besatzungen einen besonderen internationalen Schutz genießen; denn ihre Tätigkeit ist eine absolut friedliche und für den nationalen Reichtum eines Landes ohne die geringste Bedeutung. Meistens sind es arme Familien (les moissonneurs des mers territoriales), die nur notdürftig ihr Leben vom Fischfang fristen. Besonders seit dem XVI. Jahrh. finden sich Bestimmungen zum Schutze der Fischerboote sowohl in den Reglements einzelner Staaten wie in den sog.

nur auf unbedeutende Einzelheiten erstreckte.

Als Artikel 3 des XI. Abkommens vom Haag
1907 fand der einstimmig angenommene
Entwurf seinen Niederschlag. Er besagt, daß
die ausschließlich der Küstenfischerei dienen-
den Fahrzeuge sowie ihr Fischgerät, ihre
Takelage, ihr Schiffsgerät und ihre Ladung
von der Wegnahme befreit sind. Diese
Befreiung hört selbstverständlich auf, sobald
sie in irgendwelcher Art an den Feindselig-
keiten teilnehmen. Ebenso versagen es sich
die Vertragsmächte, den harmlosen Charakter
dieser Fahrzeuge auszunutzen, um sie unter
Beibehaltung ihres friedlichen Aussehens zu
militärischen Zwecken zu verwenden. In
diesem Falle ist die Anhaltung, Durchsuchung
und die ev. Aufbringung oder gar die Zer-
störung gerechtfertigt, wie dieses im letzten
Kriege besonders häufig von deutscher Seite
gegenüber englischen F. geschehen mußte.
Literatur:

Ch. de Boeck, De la propriété privée ennemie
sous pavillon ennemi, Paris 1882.
Th. Ortolan, Règles internationales et
Diplomatie de la mer, Paris 1864.
F. Perels, Das internationale öffentl. See-
recht der Gegenwart, Berlin 1903.

Mewes.

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