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belgischen Grenzstriche mit den preußischen | Zerstörung seiner Forsten begründet wurde Kreisen Eupen und Malmedy verwertet (Präponderanz des Reparationsgedankens werden. c) Die wallonische Sprache habe gegenüber dem Grundsatz des Selbstbestimsich trotz eines Jahrhunderts der Ver- mungsrechtes). Ein Stück dieses Gebiets ist preußung bei mehreren Tausend Bewohnern bei der Grenzregulierung an Deutschland erhalten. Hier müßte das Wort,,trotz" zurückgegeben worden.

Die

ersetzt werden durch ,,dank", denn in der 6. Nach Art. 34 des Vertrags von Verpreußischen Wallonie haben sich unter sorg- sailles verzichtet Deutschland zugunsten samer Pflege der preußischen Behörden Belgiens,,auf alle Rechte und Ansprüche wallonische Sprache und wallonische Sitten auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und viel reiner erhalten als im wallonischen Malmedy". Dieser Souveränitätswechsel war Belgien, das der Französierungsarbeit (be- jedoch ein vorläufiger, da Art. 36 von einem sonders seitens der amitiés françaises) aus-,,endgültigen Übergang der Souveränität“ gesetzt war. Im übrigen gilt dies Argument spricht, der bei einer für Belgien günstigen nur für den kleineren Teil des Gebiets (etwa Entscheidung des Völkerbundes eintreten ein Achtel) und der Bevölkerung (16%), sollte. Die Souveränität Belgiens über die während es den größeren, deutschen Teil Kreise besteht also seit dem 10. I. 1920, nicht berücksichtigt. d) Das Gebiet sei für war aber zunächst resolutiv bedingt. Andererden deutschen Militarismus zur Angriffs-seits stellte der Vertrag den Staatsangehörigbasis geworden durch die Errichtung des keitswechsel der Bewohner unter eine Sus(teils im Kreise Malmedy, teils im Kreise pensivbedingung, da er in Art. 36 vorsieht, Monschau belegenen) Truppenübungsplatzes daß die Bewohner die belgische StaatsElsenborn und den Bau verschiedener, gegen angehörigkeit unter Verlust der deutschen Belgien gerichteter strategischer Bahnen. erst mit dem endgültigen Souveränitäts überDiese Bemerkung ist nur im Rahmen der gang erwerben sollen. Vom 10. I. bis 20. IX. Phraseologie ententistischer Kriegspropa- 1920 war also das Land belgisch, die Beganda verständlich; selbst wenn sie in tat- völkerung deutsch, eine der völkerrechtsächlicher Beziehung richtig wäre, würde sie lichen Grotesken des Vertrags! Art. 34 keine Gebietsabtretung rechtfertigen. – sieht sodann folgendes einzigartige System angegebenen Gründe sind hiernach Schein- einer,,Volks befragung“ vor: Während sechs gründe. Die wahren liegen auf der Hand: Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags Belgien, das in der Kriegs propaganda der sollten die belgischen Behörden in Eupen Entente eine so große Rolle gespielt hatte, und Malmedy Listen auslegen, in denen die mußte bei der Beuteverteilung berücksichtigt Bewohner schriftlich den Wunsch ausdrücken werden, auch sollte die strategische Front durften, daß die Gebiete ganz oder teilweise der französisch-belgischen Militärallianz unter deutscher Souveränität verbleiben gegen Deutschland durch Festsetzung Bel- sollten (statt,,verbleiben" müßte es richtig giens auf dem Vennplateau verbessert, d. h.,,zurückfallen" heißen; der verwendete Auszu einer Aggressivfront gemacht werden. druck ist ein Beweis für die mangelnde systeTatsächlich ist die Stadt Aachen mit dem matische Durcharbeitung des VertragsWurmkohlenbecken durch die Grenzverände- textes); Belgien hatte das Ergebnis dieser rung nicht nur wirtschaftlich, sondern auch Volksbefragung dem Völkerbund mitzumilitärisch in eine so ungünstige Lage gekommen, wie kaum eine andere Großstadt in Europa. Aus militärischen Gründen hat schon 1915 Eugène Baie die Annexion von Eupen und Malmedy (sogar von Monschau) gefordert, und der Graf LimburgStirum hat am 4. V. 1920 diese Gründe in der belgischen Kammer hervorgehoben. 5. Nach Art. 33 des Vertrags von Versailles tritt Deutschland das westlich der Straße Lüttich-Aachen liegende Gebiet von Preußisch-Moresnet einschließlich der Straße an Belgien ab. Dieser von etwa 400 Seelen bewohnte und fast ganz mit Staatsforst bedeckte Teil des Kreises Eupen ist also mit dem 10. I. 1920 ohne Volks befragung belgisch geworden, was in einer Note Clemenceaus vom 24. V. 1919 mit der Notwendigkeit einer teilweisen Entschädigung Belgiens für die

teilen und verpflichtete sich, dessen Entscheidung anzunehmen. Daß dieses System schon als solches nur die Farce einer Volksbefragung sein konnte und nach Absicht seiner Erfinder auch sein sollte, liegt auf der Hand. Zu einem Skandal wurde es aber durch die Art, mit der Belgien es handhabte. Die Eintragung in die nur in den Städten Eupen und Malmedy vom 23. I. bis 23. VII. 1920 ausgelegten Listen wurde schon technisch durch allerlei Schikanen unmöglich gemacht und mit schwersten Repressalien bedroht, die, wie Entziehung von Pässen und Lebensmittelkarten, Ausschluß vom Geldumtausch und Ausweisung, einer Vernichtung der Existenz gleichkamen. Unter diesem Terror haben sich von den 63000 Bewohnern nur 271 in die Listen eingetragen. Wegen der skandalösen Vorgänge erhob die deutsche

Regierung in zahlreichen Noten bei der die Verwaltung des unter die Souveränität Friedenskonferenz und beim Völkerbund Belgiens tretenden Gebiets zu übermitteln. Protest, stets ohne Erfolg, ihre Noten wurden Da sich diese Bestimmung nur auf Verentweder nicht beantwortet oder unter Zu-waltungsakten bezieht, hat die deutsche grundelegung belgischer Gegenausführungen Regierung die Herausgabe der rein histoohne weitere Prüfung für unbegründet er- rischen Archive der ehemaligen Reichsabtei klärt. Nach Schließung der ,,Protestlisten" Malmedy abgelehnt. beantragte Belgien am 17. VIII. 1920 die 9. Gemäß Art. 39 regelt sich die ÜberAnerkennung des endgültigen Souveränitäts-nahme eines Teiles der deutschen Reichsübergangs durch den Völkerbund. Unter und Staatsschuld nach dem Stande vom Verwerfung des deutschen Antrags auf Un- 1. VIII. 1914 nach dem allgemeinen Grundgültigkeitserklärung der Volksbefragung gab satz des Art. 254. Belgien erwirbt das in der Rat des Völkerbundes in Paris am Eupen und Malmedy belegene deutsche 20. IX. 1920 dem belgischen Ersuchen statt. Reichs- und Staatseigentum (Wert rund Sein Beschluß stützte sich auf einen Bericht 140 Mill. Goldmark), und zwar ohne Gutdes brasilianischen Botschafters da Cunha schrift auf Reparationskonto; ein Grund für und enthielt in der Aufzählung der Motive diese Ausnahmebestimmung ist nicht andie wichtige Bemerkung, daß er anders gegeben. lauten müsse, wenn durch klare Beweise fest- 10. Art. 35 befaßt sich mit der Grenzgestellt werde, daß das Ergebnis der Volks- regulierung. Die in dieser Bestimmung vorbefragung durch Einschüchterung, Amts- gesehene (infolge des Ausscheidens der Vermißbrauch und Bedrohung mit Repressalien einigten Staaten nicht aus 7, sondern aus beeinflußt worden sei. Der Beschluß des 6 Mitgliedern bestehende) Grenzkommission Völkerbundsrates vom 20. IX. 1920 ver- ist am 23. I. 1920 zusammengetreten und anlaßte neue diplomatische Noten. Die hat ihre Tätigkeit am 4. I. 1923 beendet deutsche Regierung bestritt zunächst die (Grenzatlas vom 6. XI. 1922). Unter BeZuständigkeit des Rates und verlangte einen rufung auf den Wortlaut des Art. 35, demBeschluß des obersten Organs des Bundes, zufolge die neue Grenzlinie,,unter Berückder Bundesversammlung; sie griff sodann sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch unter Vorbringung neuen Beweis- und der Verkehrswege" festzusetzen war, materials die sachlichen Grundlagen des beschloß die Kommission am 27. III. 1920 Beschlusses vom 20. IX. 1920 an. Zu einer auf belgischen Antrag unter Stimmenthaltung eigentlichen Erledigung der Streitfragen ist des deutschen Kommissars, Belgien den es nicht gekommen, da die letzten deutschen durch den Kreis Monschau (18000 EinNoten, die die Anfechtbarkeit des Beschlusses wohner, darunter 7 Wallonen) führenden Teil des Völkerbundsrates klar beweisen, nicht der Bahn Stolberg - St. Vith - Ulflingen in mehr geprüft wurden. einer Länge von 28 km mit 5 Stationen zuzusprechen. Dieser Beschluß veranlaßte lebhafte Proteste der deutschen Regierung, die in ihm keine Grenzfestsetzung, sondern eine Gebietsabtretung erblickte, und führte

7. Art. 36 des Vertrags von Versailles bestimmt, daß die deutschen Bewohner der Kreise Eupen und Malmedy mit dem endgültigen Übergang der Souveränität auf Belgien die belgische Staatsangehörigkeit nach langen Verhandlungen schließlich dazu, unter Verlust der deutschen erwerben. Dieser Wechsel der Staatsangehörigkeit ist am 20. IX. 1920 eingetreten. Nach Abs. 2 des Art. 36 können jedoch Deutsche, die sich in den Kreisen nach dem 1. August 1914 niedergelassen haben, die belgische Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der belgischen Regierung erwerben; zur Ausführung dieser Bestimmung hat der belgische Gouverneur in Malmedy zwei Verordnungen vom 22. XI. 1920 und 18. II. 1922 erlassen. Art. 37 enthält Bestimmungen über Option; ihre Durchführung ist geregelt durch eine Verordnung des belgischen Gouverneurs in Malmedy vom 30. IX. 1920 und ein deutschbelgisches Optionsabkommen vom 11. IX. 1922.

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8. Nach Art. 38 hat die deutsche Regierung der belgischen die Akten betreffend

Über den

daß aus den deutschen Siedlungen westlich
der Bahn 4 deutsche Exklaven gebildet
wurden und auch die 2 durch das Gebiet
führenden Straßen deutsch blieben. Belgien
hat auf diese Weise einen Gebietszuwachs
von etwa 70 qkm, d. h. etwa ein Fünftel
des Kreises Monschau, erhalten. Durch die
Bildung der Exklaven ist eine geradezu
groteske Grenze entstanden.
Betrieb der Bahnlinie Raeren-Kalterher-
berg, über die Rechtsverhältnisse der Ex-
klaven und über andere Fragen sind eine
Reihe sehr ins einzelne gehender Abmachun-
gen getroffen worden. An acht anderen
Punkten der Grenze hat die Grenzkommission
die nach Art. 27 des Vertrags von Versailles
maßgebenden Kreisgrenzen berichtigt;
Deutschland hat insbesondere den auf Mon-
schauer Gebiet liegenden Teil des ehemaligen

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Truppenübungsplatzes Elsenborn an Belgien | Oberkommissar und Gouverneur nahm am abgetreten (ein belgisches Militärlager grenzt 11. I. 1920 seinen Sitz in Malmedy und erließ also jetzt unmittelbar an die Reichsgrenze), eine Proklamation. Die Kreistage wurden während es vom Kreise Malmedy das Dorf aufgelöst, später wurde auch die juristische Losheim und vom Kreise Eupen ein für die Persönlichkeit der Kreise aufgehoben (VerWasserversorgung Aachens wichtiges Gebiet ordnung vom 1. XII. 1921). Seit dem bei Schmidthof und Lichtenbusch zurück- 2. VII. 1921 erscheint ein Amtsblatt,,Malerhielt. medy-Eupen" in Französisch und Deutsch; 11. Zur Regelung der zahlreichen, aus das Deutsch dieses Blattes ist allerdings den Bestimmungen des Vertrags über Eupen häufig unverständlich. Die belgische Gesetzund Malmedy sich ergebenden Fragen haben gebung ist schrittweise eingeführt worden, die deutsche und die belgische Regierung so zum 2. IX. 1921 das belgische Strafgesetzje einen Bevollmächtigten ernannt, die seit buch mit Nebengesetzen (Verordnung vom dem 17. XII. 1919 in Aachen zusammen- 10. VI. 1921), zum 22. XI. 1921 die belgische getreten sind und ihre Arbeiten später als Strafprozeßordnung mit Nebengesetzen (Ver,,deutsch-belgische Übergabekommission" ordnung vom 5. X. 1921), zum 1. I. 1922 fortgesetzt haben. Diese Kommission hat das belgische Gemeindegesetz (Verordnung u. a. die Übergabe von Akten und Archiven vom 13. X. 1921), zum 8. I. 1922 das belund die finanzielle Auseinandersetzung gische Urheberrechtsgesetz (Verordnung vom durchgeführt; von den zahlreichen Einzel- 22. XII. 1921), zum 1. V. 1922 das belgische abkommen, die sie bisher getroffen hat, seien Gesetz über den Volksschulunterricht (Verfolgende erwähnt: Zwei Abkommen über ordnung vom 21. II. 1922); eine große Regelung von Postfragen und Telegraphen- Anzahl von Verordnungen befaßt sich mit fragen vom 3. II. 1920; Abkommen über die der Einführung des belgischen Steuersystems. Überleitung der Rechtspflege vom 23. IV. Erfolgreich war die belgische Verwaltung 1920 (RGBI. 1921, S. 197 und 1532); Ver- in den annektierten Gebieten nicht. Große einbarung über Fürsorgezöglinge, Taub- Mißstimmung hat namentlich die Umstumme, Blinde, Geisteskranke, Idioten, wechslung des Geldes, die Handhabung Epileptiker, Auslandsflüchtlinge, Landarme der Sozialversicherung und die Umstellung vom 2. VI. 1920; Abkommen zur Regelung des Schulwesens hervorgerufen. Die Unterder Rechtsverhältnisse der Beamten vom richtssprache in den Volksschulen ist zwar 8. VI. 1920; Abkommen über die Sozial- in den deutschen Gegenden nach dem Buchversicherung vom 9. VII. 1920 (RGBI. 1921, staben Deutsch, doch beherrschen die belS. 1179 und 1922 II, S. 73); Vereinbarung gischen Lehrer die deutsche Sprache nur über die Provinzialviehversicherung vom äußerst mangelhaft. Im ganzen zeigt die 30. IX. 1920; Vereinbarung über finanzielle belgische Verwaltung ausgesprochene FranFragen vom 30. IX. 1920; Abkommen über zösierungstendenzen. Irgendeinen Mino

die Provinziallandstraßen vom 21. I. 1922; ritätenschutz genießt die deutsche BevölkeAbkommen über Beamtenpensionen vom rung nicht. 9. X. 1922.

späterer anderweitiger Verfügung. Beide
Diözesen unterstehen der Jurisdiktion des
Bischofs von Lüttich, der seither Bischof von
Lüttich und von Eupen und Malmedy heißt.

13. Durch die päpstliche Bulle,,Ecclesiac 12. Durch ein belgisches Gesetz vom universae" vom 30. VII. 1921 (Acta Aposto15. IX. 1919 ist Gesetzgebung und Ver- licae Sedis Vol. XIII, Nr. 12 vom 1. X. 1921, waltung in den annektierten Gebieten einem S. 467) sind die Kreise Eupen und Malmedy königlichen Oberkommissar übertragen wor- vom Erzbistum Köln abgetrennt und zu einer den; ihm steht mit lediglich beratenden neuen Diözese,,Eupen und Malmedy" erFunktionen ein,,conseil supérieur" von richtet worden, die indes gleichberechtigt 12 ernannten Mitgliedern zur Seite; 6 von (,,aeque principaliter") mit der Diözese ihnen ernennt der Oberkommissar aus den Lüttich vereinigt worden ist unter Vorbehalt Bewohnern der Kreise Eupen und Malmedy, die anderen 6 sind Belgier und werden vom belgischen Ministerpräsidenten ernannt. Die Kreise stehen also seit dem 10. I. 1920 unter einem absolutistischen Sonderregime. Dieses ist als Übergangsregime gedacht und soll bis zur Angleichung der Gesetzgebung und Verwaltung an Belgien bestehen bleiben; als Endtermin wurde anfänglich der 1. I. 1923, später der 1. I. 1924 angegeben. Über die spätere Eingliederung des Gebiets in die belgische Verwaltung sind feste Beschlüsse noch nicht gefaßt worden. Der belgische

Literatur:

Die Rheinprovinz 1815-1915, herausgegeben Handbuch von J. Hansen, Bonn 1912.

der Erzdiözese Köln, herausgegeben von dem Erzbischöflichen Generalvikariat, Köln 1911. - Annalen des Rheinischen Geschichtsvereins, Bd. 8 (Nachrichten über die Abteien Malmedy und Stavelot von Börsch). W. Tuckermann, Eupen, Mal

medy und Monschau, Zeitschrift der Gesell- ist und alle Vorzüge der Souveränität geschaft für Erdkunde zu Berlin 1921, Nr. 1/2. nießt. Es gilt insbesondere als exterritorial Dr. E. Lang, Eupen, Malmedy, Mon- und ist von der Jurisdiktionsgewalt in schau, 2. Aufl. 1921, Berlin, Nauck.

Nr. 2.

fremden Küstengewässern eximiert. In der P. van Werveke, Une souveraineté sous condition résolutoire; Revue de droit inter- Folgezeit ist dieser Satz nur noch vereinzelt national et de législation comparée 1920, angegriffen worden; namentlich wollten Derselbe, Eupen et Malmédy Lampredi, Azuni und Pinheiro Ferreira die dans l'unité belge, Bruxelles 1922, librairie Kriegsschiffe den Handelsschiffen gleichA. Dewit. Chr. Sand, Als belgischer gestellt wissen; auch hat eine englische agent provocateur in Eupen-Malmedy, Kommission, die im Jahre 1876 zwecks Berlin 1921, Verlag für Politik und Wirt- Prüfung der Frage des Asylrechts von Sklaven schaft. Urkunden über die Volksbeauf englischen Kriegsschiffen eingesetzt fragung in den Kreisen Eupen und Malmedy (Deutsches Weißbuch, Berlin 1920, wurde, die Exterritorialität der Kriegsschiffe gedruckt in der Reichsdruckerei, deutsch bekämpft. Doch haben die höchsten engund französisch). — Denkschrift über die lischen Gerichte, besonders in dem Falle Eisenbahn des Kreises Monschau (amtlich, .,The Constitution" (1879) stets denselben Berlin 1920, gedruckt in der Reichsdrucke- Standpunkt wie der Supreme Court der rei, deutsch, französisch und englisch). Vereinigten Staaten vertreten. Heute ist Reichstagsdrucksache 1920, Nr. 600 (Zu- die Lehre von der Exterritorialität der sammenstellung mehrerer Noten über die Kriegsschiffe ein sicherer Bestandteil des Volksbefragung in Eupen und Malmedy). Völkerrechts. Journal officiel des Völkerbundes 1920, Nr. 4, S. 157ff.; Nr. 5, S. 287ff.; Nr. 7, S. 404ff.; Nr. 8, S. 85 ff. Voigt.

Europäisches Konzert s. Konzert, euro-
päisches.

Ewiger Friede s. Friedensbewegung.
Ewige Pacht in Japan s. Pacht.

Exchange-Fall.

Die Entscheidung im Exchange-Fall war um so bedeutsamer, als über die völkerrechtswidrige Natur der Beschlagnahme des Schiffes durch Napoleon I. ein Zweifel nicht bestehen konnte. Wenn ein Schiff einmal ordnungsmäßig in die Reihe der Kriegsschiffe aufgenommen ist, so ist diese Eigenschaft für die völkerrechtliche Stellung des Schiffes allein entscheidend, und auf die früheren und jetzigen Eigentumsverhältnisse darf

Literatur:

Im

Cobbet I S. 251 ff. Cranch, Reports of the Supreme Court of the United States VII S. 115ff. Feine, Die völkerrechtliche Stellung der Staatsschiffe. Berlin 1921 bes. S. 58, 67. — Frisch, Der völkerrechtliche Begriff der Exterritorialität. Wien 1917. Lawrence, The Principles of international law S. 248. - van Praag, Juridiction et Droit international public. Haag 1915. Wehberg.

nicht mehr zurückgegangen werden. Der im Eigentum zweier amerikanischer Falle des,,Exchange" hätten sich die früheren Bürger stehende Schoner,,Exchange" wurde Eigentümer lediglich auf diplomatischem im Dezember 1810, während einer Reise Wege (vermittels ihrer eigenen Regierung) von Baltimore nach St. Sebastian, auf bei Frankreich beschweren können. Anordnung des Kaisers Napoleon I. völkerrechtswidrig beschlagnahmt und im Hafen von Bayonne in ein französisches Kriegsschiff umgewandelt. Unter dem neuen Namen,,Balaou" fuhr das Schiff bald darauf in den Hafen von Philadelphia, wo es auf Antrag der früheren Eigentümer, die die Klage auf Rückgabe des Schiffes erhoben, von den Ortsbehörden festgehalten wurde. Der District Court wies, ohne auf die Eigentumsverhältnisse des Schiffes einzugehen, die Klage mit der Begründung ab, daß der ,,Exchange-Balaou" als Staatsschiff von Exequatur s. Konsularrecht. der lokalen Gerichtsbarkeit ausgenommen sei. Der Circuit Court erkannte nach dem Klageantrage, während der Supreme Court die Entscheidung des District Court bestätigte. Einen weiten Weg hat die Technik Er führte aus, daß in der Zulassung fremder der Waffe durchgemacht von der Faust zum Kriegsschiffe in einen Hafen die stillschwei- Werkzeug, von den Ballisten und Katapulten gende Einräumung der Befreiung von der zu den modernen Geschützen usw. (vgl. den Gerichtshoheit zu erblicken sei. Art.,,Geschosse"). Die letzte Steigerung Durch dieses Urteil des höchsten ameri- der Idee der Waffe war abgesehen von kanischen Gerichtshofes wurde anerkannt, der neuesten Entwicklung des Gaskampfes — daß ein Kriegsschiff als schwimmender die, daß den Wurfgeschossen die Fähigkeit Gebietsteil des Heimatsstaates zu betrachten verliehen wurde, ihren eigenen durch die

Explosivstoffe.

Wurfgewalt gegebenen Aktionsradius zu Exterritorialität

richtiger, aber denerweitern. So treten in die Kriegführung noch zweifellos auch auf einem falschen Explosivgeschoß und Sprengstoff. Explosiv- Grundgedanken beruhend, ist die Bezeichgeschosse entstammen Geschützen oder Ge- nung Exterritorialität bildet einen der wehren dazu kommen die Explosiv- wichtigsten Bestandteile des modernen geschosse aus Luftfahrzeugen, Minenwerfern, Völkerrechtes. Schon das Altertum, insHandgranaten. Die Explosivgeschosse der besondere das römische Recht, enthält die Artillerie sind Granaten und Schrapnells. Anfänge dieser Rechtsgedanken; ihre moDas Kaliber ist 3,7-42 (das berühmte derne Ausbildung aber haben sie erst empdeutsche Kruppgeschütz). Das Dynamit fangen seit dem Westfälischen Frieden und wird erfunden und auch für Kriegszwecke im Zusammenhang des modernen Gesandtfürchterlich verwertet . . . und nach dem schaftsrechtes. Seitdem ist eine massenhafte Erfinder Nobel der bekannte Friedenspreis Literatur über dieses Recht in den verbenannt. Der Begriff Explosiv- und Spreng- schiedensten Sprachen erwachsen, die sich stoff tritt in den Gesetzen zuerst in der in den Lehrbüchern des Völkerrechtes sowie englischen explosive substance Act vom in den zahlreichen Monographien über den 10. IV. 1883 auf, wo sogar eine Definition Gegenstand verzeichnet findet; die erste gegeben wird. Verschiedene Staaten sind wissenschaftliche Bearbeitung der Frage Englands Beispiel gefolgt und haben Spreng- rührt von Albericus Gentilis (1585, stoffgesetze erlassen, die teils Polizei-, teils also noch vor dem Westfälischen Frieden); Strafgesetze sind (RG. vom 9. VII. 1864). mit hervorragendem juristischen Sinne hat Im internationalen Recht werden Explosiv- dann der Niederländer van Bynkershoek stoffe zum erstenmal erwähnt in der den Stoff bearbeitet; zuletzt hat das Institut Petersburger Konvention (Deklaration) für internationales Recht sich eingehend mit vom 11. XII. 1868 in der die,,projectiles dem Gegenstand beschäftigt und einen explosibles ou chargés de matières fulmi- Entwurf eines Reglements für die positivnantes ou inflammables", sofern unter rechtliche Erledigung der Frage ausgearbeitet, 400 g schwer verboten werden. Sodann der aber zu einer abschließenden rechtlichen wurde das Verbot des Werfens von Spreng- Gestaltung der Materie bis heute nicht stoffen aus Luftschiffen ausgesprochen, in geführt hat (Text des Entwurfes Annuaire einer der Haager Abmachungen, die jedoch de l'Institut XIV, S. 240ff.). Die ganze eine praktische Bedeutung nicht hat, da nicht Materie ist eingehend behandelt bei Zorn in Kraft getreten (s. d. Art.,,Luftschiffe"). in Stier Somlos Handb. d. Völkerrechtes, Daß Explosivstoffe also nur für Handfeuer- Bd. II, Abt. 3 (Gesandtschafts- und Konsularwaffen unzulässig, ergibt sich aus den recht).

Petersburger Bestimmungens. im übrigen Kaum ein anderer Teil des Völkerrechtes den Art.,,Geschosse". Handgranaten und ist bis heute der Sitz so zahlreicher und Explosivgeschosse für Artillerie sind erlaubt. heftig umstrittener Streitfragen im einzelnen Die großartige Entwicklung der Sprengstoff

industrie und -chemie läßt noch bedeutendere Verwendung der Explosivstoffe in kommenden Kriegen erwarten, wogegen das Völkerrecht wenig wird tun können. Denkt man an die Wirkung der Explosion von Oppau am 21. IX. 1921, so wird man sich vorstellen können, wie die Mittel des letzten Krieges noch werden übertroffen werden.

Literatur:

geworden und geblieben, wie das Recht

der Exterritorialität. Immerhin darf die Materie als wissenschaftlich soweit gefördert gelten, daß, insbesondere auf der Grundlage des oben erwähnten Reglements, ein positivrechtlicher Abschluß der Streitfragen, der als dringendes Erfordernis des internationalen Rechtslebens bezeichnet werden muß, in der Rechtsform des Staatsvertrages bei ernstlichem Wollen heute zweifellos gewonnen

Meurer, Haager Konferenz II S. 153, 447, werden könnte. 451-57, 463-67; s. die Nachweise im Die Exterritorialität ist die Art. Geschosse und den Art. v. Stephan, AuBerkraftsetzung des inländischen Sprengstofftechnik im 2. Ergänzungsband zur Technik im 20. Jahrh." (,,Technik Rechtes für eine Reihe von wichund Weltkrieg". Braunschweig, Wester- tigen Bestandteilen dieses Rechtes, mann). Luegers Lexikon d. Technik, welche gewissen Personen und Sachen, 2. Aufl. VIII, 222 und bes. IV, 594 Nachtr. S. 316. v. Kirchenheim.

Exterritorialität.

die sich im Staatsgebiete eines
Staates befinden, gewährleistet ist.
Über die begriffliche Begründung dieses
Rechtes besteht bis heute unausgetragener

I. Begriff, Geschichte, Literatur Streit. der Exterritorialität. Das Recht der! Aufgegeben werden müssen insbesondere

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