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13. 8 adigebatur); 5. 7. 8 hat das von Ciacconius gefundene, von Madvig empfohlene Ille enimvero revocatus Aufnahme gefunden. 4. 25. 6 ex proximis primis navibus, jetzt mit Mdv. primi, eine Vermuthung, welche weder durch die Umständlichkeit in der Angabe des Nebensächlichen noch auch durch die Stellung des betonten Wortes empfohlen wird; das richtige hat längst Hotomann gefunden, der primis als Variante neben proximis streicht (ebenso Nipp. Dübner, Dinter). 7. 14. 5 ist für a Boia Madvig's Conjektur ab via eingesetzt; doch quoqueversus pafst dazu schlecht, denn von einem Wege aus verwüstet man das Land wohl zu beiden Seiten, nicht aber nach allen Richtungen (vgl. hierzu Jahresb. I p. 240). 8. 52. 5 ist die früher nur in der Anmerkung erwähnte Emendation Mommsen's senatus consultum per discessionem in den Text aufgenommen und nach Madvig's Ausführung (Adv. II. 260) evicerunt geschrieben statt iusserunt, morando für moderando. Danach lautet die Stelle 'Neque hoc tantum pollicitus est, sed etiam senatus consultum per discessionem facere coepit; quod ne fieret consules amicique Pompei evicerunt atque ita rem morando discusserunt. Magnum hoc testimonium senatus erat universi conveniensque superiori facto'. Mommsen's Emendation erscheint auch uns als schlagend; gegen Aufnahme der übrigen Aenderungen aber sprechen gewichtige Bedenken, so lange die sachlichen Schwierigkeiten, welche die Stelle bietet, nicht gehoben sind. Curio bringt seinen Vorschlag, dass Caesar und Pompejus die Waffen niederlegen sollen, zur Abstimmung, aber die Consuln und Freunde des Pompeius' hintertreiben die Sache, von der Haltung, welche der Senat dabei einnimmt, wird nichts gesagt. Gleichwohl folgen die Worte: 'dies war eine grofsartige Kundgebung des gesammten Senates und ganz im Sinne einer früheren Entscheidung. Worin denn ist eine derartige Kundgebung enthalten, worin denn besteht die Aehnlichkeit mit dem Vorgange bei dem vorjährigen Antrag des Consuls M. Marcellus, als der Senat sich mit grofser Majorität gegen eine vorzeitige Beschlufsfassung hinsichtlich der Provinzen Caesar's aussprach: senatus frequens in alia omnia transiit"? Es kommt dazu, dass die Abstimmung wirklich stattgefunden hat (vgl. Plut. Po. 58, App. b. c. 2, 30). Das Stimmverhältnis (22: 370), welches am allerbesten das Vorwiegen des Friedensbedürfnisses bei der grofsen Mehrheit der Senatoren bezeugt, kann Hirtius nicht unbekannt gewesen sein, es scheint unglaublich, dass er die Erwähnung desselben an dieser Stelle, wo sie so vortrefflich für seinen Zweck passte, unterdrückt haben sollte. Referent ist daher überzeugt, dass die Verderbnis tiefer liegt und dass jene Herstellung Madvig's, welche die in dem Zusammenhange vorliegenden Schwierigkeiten gänzlich vernachlässigt, die schweren Schäden der Ueberlieferung nur verdunkelt. Durch ein Versehen ist im kritischen Anhang S. 393 hinter der 4. Zeile von oben eine Zeile ausgefallen.

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Der Herausgeber des b. c. hat sich nach der Erklärung im Vorwort früher, als er erwartet, in die Nothwendigkeit versetzt gesehen, eine neue Auflage zu besorgen. So hat er sich beschränkt die Recensionen der 5. Auflage von Menge (s. Philol. Anz. 1873 S. 481 ff.) und Hartz (Ztschr. für Gymn. 1874 S. 587 ff.) für das Buch zu verwerthen und aufserdem einige erklärende Anmerkungen zu verbessern, welche ihm bei der nochmaligen Durchsicht des Buches mangelhaft zu sein schienen. Die Aenderungen, welche die neue Auflage auf diese Weise erfahren hat, sind, soweit unsere Kenntnisnahme reicht, durchweg Verbesserungen und zum Theil recht wünschenswerthe Verbesserungen, namentlich im 2. Buche, dem die von Menge in seiner Anzeige gemachten meist wohlbegründeten Ausstellungen zu Gute gekommen sind. Um bei der gröfseren Anzahl von Einzelheiten, um die es sich hierbei handelt, einen Ueberblick zu ermöglichen, greifen wir möglichst die verschiedenartigen Fälle heraus, an ihnen den von der neuen Auflage gemachten Fortschritt zu erweisen.

Am wirksamsten in der Vervollkommnung des Kranerschen Commentars zeigt sich nach wie vor das Princip der Beschränkung auf das Nothwendige; in der Vernachlässigung desselben beruht ein Hauptmangel der Kranerschen Arbeit. Unter diesem Gesichtspunkte wird man es nur billigen, wenn solche Erörterungen des Commentars über andere nicht adoptirte Lesarten wie zu 1. 1. 3, 1. 39. 2, 3. 63. 6 als entbehrlich gestrichen sind. Die seltsame Erklärung von 1. 6. 7: 'Consules. . ex urbe proficiscuntur', Caesar rüge das Verlassen der Stadt und die Uebernahme des Commandos durch die fungirenden Consuln als eine Verfassungsverletzung, ist beseitigt, die abweichende Auffassung Kraners von omnium oculis 1. 67. 4 unterdrückt. 3. 59. 1 war zu den Worten Erant apud Caesarem equitum numero Allobroges duo' Kraners Conjektur cum equitum numero früher mitgetheilt, begründet und abgewiesen; statt dessen ist jetzt zur Erklärung des Sprachgebrauchs auch herangezogen b. g. 5. 27. 2: quos Aduatuci obsidum numero missos apud se . . tenuissent. Noch angenehmer berührt die Handhabung des kritischen Messers an Stellen wie 2. 21. 5 oder 1. 52. 1, wo die früher gegebenen Erörterungen auf falscher Auffassung beruhten. Gestrichen sind namentlich auch Citate, wenn die Wiedergabe des Inhalts genügte, wie 1. 14. 5 die Stelle aus Cic. ad Att. und 3. 32. 6 das lange Citat aus Appian; gestrichen auch unnütze Randbemerkungen wie 1. 19. 4 die parenthetische Notiz, dass an einer andern Stelle die Lesart der Hdschr. richtig verbessert worden sei, oder Citate, die nicht beweisen, was sie sollen, wie 1. 14. 1. oder 3. 70. 2. Dagegen finden sich auch Zusätze, meist geringeren Umfangs, wie 3. 63. 5 zur Erklärung des Plusquamperfectum attulerat; 2. 28. 2 ist zur Erläuterung der Wendung primam sacramenti memoriam nicht mehr blos Livius und Tacitus heran

gezogen, sondern auch die zunächst liegende Stelle b. g. 5. 12. 2 is nominibus civitatum statt earum civitatum nominibus. 2. 27. 2 ist Hofmann der Ausführung von Menge gefolgt, die frühere schlechte Erklärung von 2. 14. 6 ist ebenfalls nach Menge verbessert und dessen beachtenswerthe Conjektur zu 3. 6. 2 (Chaoniorum statt Germiniorum) in der Anmerkung erwähnt und besprochen. Man vergleiche ferner die frühere Erklärung der Verbindung neque dum etiam mit der jetzigen 1. 58. 3 oder die neue Erklärung des Conjunktivs 1. 20. 3: man wird erkennen, dass es dankenswerthe Verbesserungen sind, welche der Commentar der neuen Auflage uns bringt, obgleich ihre Anzahl beschränkt ist.

Die Einleitung ist, nachdem sie in der 5. Auflage eine völlige Umgestaltung erfahren hatte, jetzt unverändert zum Abdruck gelangt; sie darf in der That in ihrer knappen und präcisen Fassung als mustergiltig gelten, wenn schon Referent sich mit gewissen Ausführungen auf S. 4 u. 5 nicht einverstanden erklären kann1). Im geographischen Register ist diesmal der Verbesserung der modernen Namen, welche Kraner vielfach den alten beigefügt hatte, von dem Herausgeber besondere Aufmerksamkeit gewidmet worden. Neben Viosa, dem heutigen Namen des Aous, erscheint jetzt die Form Vovussa (Kiep. Vovusa), der Apsus wird mit Kiepert als Semeni bezeichnet, der Genusus als Schkumbi. Statt Biscaya ist Vizcaya gesetzt, statt Carmone Carmona, statt Cordoba Cordova, statt Metelin (Mytilenae) Mytilini, für Pergamo Bergama, für St. Jean d'Acre (Ptolemais) Akka, für Spalatro Spalato. War Kraner in der Hinzufügung der heutigen Namen recht willkürlich verfahren, so hat Hofmann jetzt in consequenter Weise die Lücken zu ergänzen gesucht und Namen wie Luceria, Teate, Narbo, Naupactus die jetzige Benennung hinzugesetzt. Er ist noch weiter gegangen und hat an einigen Stellen, wo dazu Veranlassung war, die verschiedenen Sprachen unterschieden: Aliacmon, jetzt bulgarisch Vistritza (Kiep. Vystritsa), türkisch Indsche Karasu; Curicta, jetzt slawisch Krik, italienisch Veglia; Dyrrhachium, jetzt albanesisch Durresi, italien. Durazzo. Auch

1) Nach seiner Ansicht fällt das Caesar's Privileg constituirende Gesetz vor die lex Pompeia de provinciis, Caesar's Anrecht auf die Fortführung des Commandos über den eigentlichen Endtermin des 1. März 49 bis zum 1. Januar des folgenden Jahres leitet er nicht aus dem Gesetze her, sondern findet in diesem nur ein allerdings vollgiltiges Zeugnis dafür, dass die Verlängerung im Sinn der Abmachungen von Luca von Seiten des Pompeius vorher zugestanden worden war. Im Gegensatz zu Hofmann ist er der Ueberzeugung, dass unter den obwaltenden Verhältnissen sehr viel darauf ankam, dass Pompeius auf Andringen der Freunde Caesar's sich dazu verstanden hatte, seinen angeblichen Irrthum in dem Gesetz de inre magistratuum nachträglich zu verbessern; denn dadurch wurde Caesar's durch die lex decem tribunorum garantirtes Recht öffentlich von Pompeius mit seiner doch zur Zeit mafsgebenden Autorität von neuem sanktionirt (über das Nähere vgl. R. Müller, Gesetz der 10 Trib. p. 13 ff.).

sonst sind in einzelnen Artikeln Besserungen vorgenommen, wie unter Adrumetum, Gomphi, Alba, Mauretania. Eine Reihe von Bemerkungen, welche geographisches Wissen zur Schau trugen ohne Rücksicht auf das durch den Inhalt der Commentare bedingte Bedürfnis sind beseitigt, so namentlich die weiteren Ausführungen unter 'Illyrikum', die Polemik gegen Mannert unter Asparagium. Ebenso hätten zu dem Entbehrlichen gerechnet werden sollen die Grenzbestimmungen bei Ländernamen wie Acarnania, Bithynia u. s. w.; denn die Aufzählung im S. an Galatien und Phrygien, im W. an Mysien, im N. an die Propontis, den thracischen Bosporus und den Pontus Euxinus, im 0. an Paphlagonien grenzend' ist ohne Werth und kann niemand den Atlas ersetzen, wohl aber den Schüler leicht zu der Vorstellung verleiten, er wisse etwas, wenn er diese Namen überlesen hat. Wenn dem Aliacmon der bulgarische Name zugesetzt ward, dann hätte es auch Remedur verdient, dass Kraner diesen Fluss auf den tymphäischen Bergen entspringen lässt und diese Berge auf die Grenze zwischen Epirus und Illyrien (statt Macedonien) setzt. Aufgefallen ist Ref. ferner, dass die weitgehende Definition von Illyrikum alles Land, welches sich von den Alpen, Italien und Rhätien aus östlich bis zum Ausflufs der Donau, südlich am adriatischen Meere bis nach Epirus hinzieht' unbeanstandet geblieben'), dass nach Kürzung des Artikels die Bessi jetzt in das Rhodope-Gebirge und dieses in das nordöstliche Thracien verlegt, und Bullis, die nördlichste Stadt in Epirus, noch zum südlichen Illyrien gerechnet ist. Butbrotum, welches als Butrinto in Albanien erklärt wird, heifst nach Kiepert (Atlas von Hellas Bl. XV.) vielmehr Vutsindro. In dem Citat aus Göler heifst es unter Asparagium: Caesar müsste von Dyrrhachium, also von Macedonien kommend, den Genusus überschreiten', ein unglücklicher Ausdruck, auch wenn Dyrrhachium immerhin zur römischen Provinz Macedonien gerechnet wurde, es steht aber bei Göler von Dyrrhachium, also von Norden kommend. In dem Artikel Hispania endlich ist in der neuen Auflage durch einen Druckfehler eine unheilvolle Verwirrung entstanden.

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Der Text hat nur an wenigen Stellen eine Aenderung erfahren: 3. 85. 2 pluribusque statt pluribus als Verbesserung eines Druckfehlers. 1. 61. 1 fossas pedum XXX. statt f. pedum triginta auf Erinnerung von Hartz, der auf den in der Cardinalzahl enthaltenen Sprachfehler aufmerksam machte. 1. 62. 2 exstarent et statt exstare et (so, oder exstarent ohne et die Hdschr.), unzweifelhaft richtig, nach dem Vorgang von Oehler und Dinter; 3. 63. 6 ist die hdschr. La. nostrae cohortes wieder eingesetzt und Forchhammer's Conjektur (duae statt nostrae; der cod. Scal.

1) Man wird sie wegen der Ausführungen Mommsen's CIL. III. 279 nicht auch für Caesars Zeit für gerechtfertigt halten dürfen.

hat n. cohortes) aufgegeben in der That ist die Möglichkeit, dass aus der für eine Abbreviatur entstandenen Ziffer nostrae entstanden sei, kein ausreichender Grund die Ueberlieferung zu verlassen, die Zahlangabe aber wird nicht mit Nothwendigkeit vermisst. Die neueren Beiträge zur Kritik des Textes sind demnach für diese Auflage noch nicht zur Verwerthung gekommen, ein Ausfall, der namentlich mit Rücksicht auf einzelne vortreffliche Conjekturen von Madvig zu bedauern ist. Wenn wir in dieser Beziehung an die ohne Zweifel bevorstehende neue Auflage ein pium desiderium anknüpfen, so möge es erlaubt sein, noch einen zweiten Punkt zur Sprache zu bringen, der mit der ganzen Anlage des Buches zusammenhängt. Referent ist nämlich mit Hartz, dem Recensenten der 5. Auflage, der Meinung, dass in dieser Anlage ein Fehler steckt, welchen der jetzige Herausgeber möglichst zu heben berufen wäre, insofern er gerade durch seine auf Sichtung und Klärung des Inhalts, wie auf knappste Beschränkung in der Darstellung gerichtete Thätigkeit dem Buche schon grofsen Nutzen gehracht hat. Die Doppelnatur dieser Ausgaben der Weidmannschen Sammlung, welche Lehrer und Schüler gleichzeitig nützen wollen, musste gerade bei der Bearbeitung des Schriftstellers, dessen Lektüre schon den Schülern der Tertia zufällt, sich am störendsten offenbaren. (Vgl. das Urtheil von Wendt, Ztschr. f. Gymn. 1877 S. 627.) Während ein Theil der Erklärung, vornehmlich der grammatische, sich dem Standpunkt des Tertianers annähert, geht der andere überwiegende Theil weit über diesen Standpunkt hinaus und lässt sich unter Umständen auf wissenschaftliche Erörterungen ein, wie sie dem Charakter eines Buches für Schüler, noch dazu für Tertianer, vollständig fremd sind. Gleich auf den ersten Seiten welche verschwenderische Fülle der Belehrung, so verschwenderisch, dass sie das Interesse, das der Schüler doch vor allem für den Schriftsteller entwickeln soll, zu ersticken droht. Die gelehrten Ausgaben, welche zu 2 oder 3 Zeilen Text seitenlange Commentare bringen, sind übel berufen. Aber auch hier finden wir ein entschiedenes Misverhältnis zwischen Text und Erläuterung, so dass z. B. auf S. 17: 6 Zeilen, S. 16: 5, S. 25 gar nur 3 Zeilen den Text bilden. Unseres Erachtens ist Abhülfe im Interesse der Wirksamkeit des Buches im Kreise der Schüler hier dringend geboten; und sie scheint erreichbar ohne erhebliche Einbufse nach der andern Seite, wenn das Nothwendige allein festgehalten und namentlich, wenn die kritische Erörterung von Schwierigkeiten durchweg nach dem Anhang verwiesen wird, wo der Gelehrte sie finden, der Schüler gewis nicht suchen wird. Die 1. 2. 5 gegebene Belehrung über das egredi relationem und das diem dicendo consumere kehrt in der Anm. zu 1. 32. 3 wieder und könnte recht wohl bis zu dieser Stelle aufgespart bleiben. 1. 4. 3 könnte die wenig befriedigende Erklärung Kraner's' eben

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