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darum wegfallen und Vielhaber's Conjectur, die doch auch nicht stichhaltig ist, kann in den Anhang verwiesen werden, so gut wie die ausführliche Polemik gegen Nipperdey's Conjektur 1. 6. 2, die längere kritische Erörterung 1. 7. 2, die Zurückweisung von Kraner's Erklärung 1. 5. 1 und von Kindscher's Vermuthung 1. 6. 7. Da die lex Pupia auf den 1. 5. 4 vorliegenden Fall nach dem eigenen Urtheil des Herausgebers keine Anwendung findet, so genügt es vielleicht auf die über dies Gesetz in der Schrift de orig. b. c. cap. XII. gegebene Belehrung oder auf die neueren Aufsätze von Bardt und Lange einfach zu verweisen. Wenn in der hiermit angedeuteten Richtung eine nochmalige Sichtung des in übergrofser Fülle gebotenen Erklärungsstoffes durchgeführt würde, dann würde, scheint uns, auch der Commentar, ohne einen wesentlichen Vorzug einzubüfsen, sich der für eine Schulausgabe mustergiltigen Form annähern, welche die Einleitung schon gewonnen hat. Als kleine Beisteuer für die Correktheit des Druckes erwähnen wir die Versehen: S. 26 padulatique, S. 63 das 2. ut in dem Citat aus b. g. 3. 22, S. 199 retinere in dem Citat aus b. g. 7. 87, S. 249 száλvov; S. 61 endlich sind in der Anm. zu 1. 41. 1 hinter reliquerat die Worte 'Man erwartet retinuerat' ausgefallen.

3) C. Julii Caesaris commentarii de bello Gallico, für den Schulgebrauch erklärt von Dr. A. Doberenz. Mit einer Karte von Gallien. 6. Auflage. Bd. I. Leipzig 1874, Teubner. XVI, 319 S. Preis: M. 2,25. 4) C. Julii Caesaris commentarii de bello Gallico. Mit Anmerkungen, einem vollständigen Wörterbuche und geographischem Register für Schüler der mittleren Klassen der Gymnasien, von F. W. Hinzpeter. 10. sorgfältig revidirte Auflage. Bielefeld und Leipzig, Velhagen u. Klasing. 1874. VII, 322 S. Preis: M. 1,80. Beide Ausgaben verfolgen im Unterschiede von der Weidmannschen den Zweck ausschliefslich dem Bedürfnis der Schüler zu dienen und ihnen theils durch Erklärungen hauptsächlich grammatischen Inhalts, theils durch Anleitung zum Uebersetzen eine gründliche Vorbereitung auf die Lectüre des Schriftstellers in der Klasse zu ermöglichen. Da beide, wie die in steter Folge sich erneuernden Auflagen beweisen, in weiten Kreisen Eingang gefunden haben, so darf Referent sich begnügen hervorzuheben, dass die neue Auflage des Caesar von Doberenz einige Zusätze und Verbesserungen aufweist, welche sie nach dem Vorworte des Herausgebers theils den Studien zur lat. Grammatik und Stilistik von Anton, theils den Mittheilungen von zwei dem Verfasser befreundeten Collegen zu verdanken hat. (Verglichen werden kann die Anzeige von A. Schaubach Jahn's Jahrb. 110 S. 284). Die Revision des Buches von Hinzpeter ist in der vorliegenden 10. Auflage von Herrn Dir. Lüttgert in Lingen besorgt worden. Der Text ist der Nipperdey'sche geblieben, nur dass 2. 35 in den Worten ex litteris Caesaris dies quindecim supplicatio decreta est

die Verbesserung in dies' Aufnahme gefunden hat. Hätte Herr Lüttgert auch auf diese Emendation verzichtet, so wäre ihm aus der unveränderten Wiedergabe des Textes von Nipperdey, welchen Hinzpeter in der 9. Auflage adoptirt hatte, ein Vorwurf nicht erwachsen. Jetzt, da er eine Verbesserung dieses Textes principiell zuläfst, darf man billig fragen, warum er bei dem ersten Schritte stehen geblieben ist und nicht vielmehr der Thatsache Rechnung getragen hat, dass dieser Text heutzutage veraltet ist. Rücksichtlich der auf die Verbesserung des Commentars gerichteten Thätigkeit des neuen Herausgebers ist anzuerkennen, dass er in zweckmäfsiger Weise in zahlreichen Fällen Ueberflüssiges gestrichen und an der Stelle von unklar oder nachlässig gefassten Erklärungen und Regeln Besseres eingesetzt hat. Er selbst bekennt sich (Vorwort p. VII) zu zahlreichen, zum Theil eingreifenden Aenderungen; seine eingreifende Thätigkeit hätte indes eine durchgreifendere werden sollen, seine Scheu vor fremdem Eigenthum durfte auf den ersten Bogen nicht peinlicher sein als auf den folgenden, zumal der Wunsch der Herrn Verleger dahin ging, das Buch in der neuen Gestalt zu stereotypiren. Sollte es nun bei einer etwaigen 11. Auflage zu einer nochmaligen genauen Revision durch Herrn Lüttgert kommen, so dürften folgende Bemerkungen vielleicht Berücksichtigung verdienen, die sich uns bei der Durchsicht des Commentars allein zum ersten Buche aufgedrängt haben. Gleich die erste Anmerkung (1. 1) taugt nichts. Wenn Gallia omnis als der bei weitem gröfsere Theil umschrieben wird, so ist omnis nicht erklärt, und wenn es heifst Es gehörten dazu nicht: die Allobroger, die "provincia" und selbstverständlich die cisalpina', so fragt man verwundert Ist vielleicht Kraner's Einleit. S. 3 (vgl. oben S. 3) daran Schuld, wenn hier die Allobroges a. 58 noch nicht zur Provinz gerechnet werden? Es ist nicht zutreffend, wenn (3. 5) der Unterschied zwischen principatus und regnum auf die Dauer gegründet wird; es ist falsch, dass (6. 2) der Praetor, der die Allobrogen unterwarf, C. Pontinius (C. Pomtinius in der 9. Aufl.) genannt wird, statt C. Pomptinus. Längst ist anerkannt, dass bei den Vertheidigungswerken, von denen 8. 3 die Rede ist, nicht an eine fortlaufende Verschanzungslinie zu denken sei, zu deren Besetzung in solcher Ausdehnung Caesar's disponible Truppenmacht nicht entfernt ausgereicht hätte, gleichwohl lautet die Erklärung noch immer: murus 'hier ein in gerader Linie fortlaufender Wall'! Ebendort heifst es zu den Worten a lacu Lemanno qui . . influit 'nicht ein geschlossener See ohne Abfluss, sondern der sein Wasser mit dem Rhodanus vermischt, vielleicht auch so gedacht, dass der Fluss aus dem See entspringt'. Dass sich Herr Lüttgert das Verdienst eine derartige Erklärung zu beseitigen hat entgehen lassen! Oder eine Vermuthung wie die 21. 1 geäufserte, dass Caesar dem Labienus während seiner Abwesenheit die höchste

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Militairgewalt übergeben und dass dieser fortan den Ehrentitel legatus pro praetore behalten habe! Welches Schicksal über den Erläuterungen militairischer Einrichtungen geschwebt hat, erhellt allein daraus, dass 49. 2 als Belegstelle Liv. 8. 8 herangezogen wird; die acies triplex, heifst es, welche regelmäfsig bei dem Heere auf dem Marsche, wenn eine Schlacht bevorstand, vorkommt, ist zu unterscheiden von der gewöhnlichen Aufstellung der Legion, in welcher die hastati die erste, die principes die zweite und die Triarier die dritte Linie bildeten'.! In der Anwendung von Citaten ist überhaupt eine ganz wundersame Methode befolgt: dass bei Personennamen statt des Abl. instr. die Praeposition per zu gebrauchen sei, wird belegt durch Cic. Verr. 2. 2. 3, eo deprecatore und ähnliche Wendungen belegt mit Cic. de leg. 2. 10., der Gebrauch von is an Stelle des zu erwartenden Reflexivum mit Cic. de div. 15. 14 (sic!), cum quo tempore mit Cic. pro Lig. 7; itaque et ita vgl. Sall. Cat. 14. 1, Cic. de fin. 2. 10, summus qualitativ, belegt mit Cic. de orat. 2. 1. Wie eigenthümlich! Was sollen diese Citate Schülern, denen persuasit ut noch fremdartig erscheint (vgl. 2. 3), was soll ihnen die Erörterung 23. 3, wo der Vf. in einer Anwandlung kritischen Gelüstes ausführt proelium non commisissent, dafür andere commovissent, was nur auf den ersten Anfang des Treffens gehen würde, jedoch findet sich weiter kein Beispiel dafür bei Caesar, und in committere liegt ja auch der Begriff des Beginnes'. Man erkennt die Unabhängigkeit der Arbeit Hinzpeter's, doch sie besteht auf Kosten der Brauchbarkeit. Neben einem Lexikon, das seinen Zweck erfüllt, enthält das Buch auch eine in wesentlicher Verbesserung beigegebene' Karte, von der das nicht gilt. Hier strömt die Somme direkt von den Ardennen her, die Aisne wird hier zu einem unmittelbaren Nebenflufs der Seine. Das ganze Rhonethal vom Genfer See aufwärts erscheint in dem rothen Kleide der röm. Provinz, die Segusiavi, die Grenznachbarn der Allobroger, sind hier auf das Gebiet zwischen Loire und Allier beschränkt und wohnen etwa 15 Meilen von diesen ihren nächsten Nachbarn entfernt. Narbo, die Ataxstadt, liegt einige Stunden entfernt vom Flusse direkt am Meere, Gergovia ist an den Allier verlegt, Massilia ist nicht etwa aus weiser Beschränkung weggelassen, sondern vergessen; denn Nemasus (sic), das in den Commentarien überhaupt nicht vorkommt, hat seinen Platz gefunden. So wäre die Karte bei einer neuen Auflage noch einmal wesentlich zu verbessern oder fortzulassen.

5) Kritische und exegetische Beiträge zu Caesar. Prgr. der königl. Studienanstalt Aschaffenburg von Prof. Max Miller, Aschaffenburg 1874. 27 S. 4.

Nachdem in einem Vorwort (S. 3-6) es dem Lehrer von

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neuem zur Pflicht gemacht ist, durch eine anschauliche Darlegung des Sachverhaltes die Lektüre der alten Schriftsteller wahrhaft fruchtbringend für die Jugend zu machen, wendet sich der Verfasser (S. 7--27) zu einer exegetisch-kritischen Besprechung einer Reihe von Stellen aus Caesars Commentaren, welche zumeist dem 7. Buche des b. g., dem 3. des b. c. angehören. Er nimmt die überlieferte La. in Schutz 7. 19: omnia vada ac saltus eius paludis obtinebant', indem er nach Ritter (Erklärung einiger Stellen etc. Marburg und Leipzig 1872) und anderen saltus erklärt als Stellen zum Ueberspringen, die über das Niveau des Sumpfes hervorragen; er verweist auf K. W. Nauck's quaestiuncula etymologica etc. in Jahrb. f. Phil. 1841 p. 582. Ebenso tritt er gegen Bonstedt (Jahrb. f. Phil. 1871 S. 339) für die Ueberlieferung ein 6. 38: 'hic diffisus suae atque omnium saluti inermis ex tabernaculo prodit; videt imminere hostes atque in summo esse rem discrimine: capit arma a proximis atque in porta consistit'. Bonstedt's Aenderung hic fisus oder besser hoc die fisus' wird abgewiesen (S. 8 und 9) und mit Recht, doch zeigt die Erklärung des Vf. einen Mangel, wenn er sagt zunächst tritt der Centurio ohne Waffen, wie er ist, aus seinem Zelte heraus; wie er aber sieht, dass es so schlimm steht, da ergreift er, der Kranke, von den nächsten Besten die Waffen'. Es ist zu betonen, dass der gänzlichen Hoffnungslosigkeit gegenüber, mit welcher der tapfere, aber schwer erkrankte Centurio ohne sein Schwert aus dem Zelte tritt, die Wahrnehmung, dass noch keineswegs alles verloren sei in summo esse rem discrimine' eine ihn neu belebende ist; hieraus erklärt sich die Handlungsweise1). Wenn dagegen auch b. c. 1. 48: tempus autem erat anni difficillimum, quo neque frumenta in hibernis erant neque multum a maturitate aberant' die Rechtfertigung der hdschr. La. unternommen wird, so wird man es Referenten ohne weitere Belege glauben, dass die vom Vf. versuchte Erklärung verunglückt

S. 16-18 wird die von Ritter unternommene Vertheidigung des eius discessu (7. 74) viel ausführlicher, als sie es verdient, zurückgewiesen; der Vf. erklärt die Worte für interpolirt und schreibt b. c. 3. 44 statt des handschriftlichen videbant 'habebant', beides nach dem Vorgange von Dinter und anderen. Er tritt 7. 35. 5 für das von Göler vorgeschlagene progredi (statt egredi) ein und billigt die Conjektur desselben Gelehrten zu 7. 45. 5 eodem illo' statt des überlieferten eodem iugo. B. c. 2. 10. 1 will er für perducerent das in cod. P. sich findende producerent geschrieben wissen, weil Caesar perducere nie von beweglichen, sondern nur von feststehenden, unbeweglichen Objekten gebrauche.

Von den eigenen Vermuthungen des Vf. kann als eine brauch

1) Vgl. die Besprechung von Dinter Philol. 34 S. 717.

bare gelten die zu b. c. 3. 9: Est autem oppidum et loci natura et colle munitum; nachdem Doberenz richtig bemerkt hat, dass man das erstere et nicht erwartet, schlägt der Vf. richtig vor es zu streichen. In Betreff der Grabenweiten hatte Rüstow Heerwesen S. 84 nach Caesars Angaben beobachtet, dass sich fast durchweg solche finden, die durch 3 theilbar seien, nämlich von 12, 15 und 18 Fufs und nur einmal eine von 20 Fufs, ein Mafs, welches um seines Alleinstehens willen nothwendig zweifelhaft erscheinen müsse. Da 15 Fufs als das gewöhnliche Maafs erscheinen, so vermuthet der Vf., dass 7. 72. 1 nicht fossam pedum XX, sondern XV zu lesen sei. Vielbesprochen sind die Worte 7. 35. 4 captis quibusdam cohortibus, uti numerus legionum constare videretur'. Nachdem der Vf. die bisherigen Emendations versuche einer Besprechung unterzogen, giebt er S. 14 folgendes als seine Ansicht: Caesar musste seinem Zuge mit 4 Legionen dieselbe Länge geben, wie dem anderen mit 6, da ja der Gegner bei seiner Beobachtung die Flankenansicht hatte. Er durfte deshalb keine Verminderung in der Tiefe der Aufstellung der einzelnen Abtheilungen eintreten lassen, wohl aber eine solche in der Fronte, doch das letztere auch wieder nicht bei allen Cohorten, sondern nur bei einigen; er musste auch volle Cohorten lassen, um den Feind so wenig als möglich aufmerksam zu machen'. Demgemäfs vermuthet der Vf. ita (es geht nihil vorher) positis quib. coh. Allein da nach seiner Ansicht die Aufstellung innerhalb der quaedam cohortes eine andere werden musste, so wäre ita instructis, wenn überliefert, wohl am Platze, nicht ita positis, welches die Stellung der verschiedenen Cohorten innerhalb des ganzen Zuges bezeichnet'). Ueberhaupt zeigt sich der Vf. in seinen Conjekturen wenig scrupulos: er conjicirt, auch wo ein zwingender Grund zu einer Verbesserung nicht erkennbar ist, und nimmt es andrerseits mit den Vorschlägen, die er selbst macht, nicht eben genau. Das erste gilt von Stellen wie 7. 30. 4 ut omnia quae imperarentur, sibi patienda existimarent', Mi.: facienda, 6. 39. 4: 'postea despecta paucitate ex omnibus partibus impetum faciunt', Mi.: perspecta, 7. 69. 5 fossamque et maceriam sex in altitudinem pedum praeduxerant, Mi.: perduxerant. Nicht stichhaltig sind die Vermuthungen 7. 30. 4 'sic sunt animo consternati homines insueti laboris, ut . . existimarent', Mi.: parati, das doch in dem erforderten Sinne nur adjektivisch vorkommt 2); 7. 45. 9 'quid iniquitas loci habeat incommodi proponit: hoc una celeritate posse mutari', Mi.: vitari, ohne zu erwähnen, dass diese Caesar's Gedanken abschwächende Correktur der schlechteren Handschriftenklasse angehört; superari poterat celeritate iniquitas loci, non vitari. Was die Vergleichung von Sall. Iug. 76. 1:

1) Vgl. den Rec. im Philol. Anz. 7. S. 98.

2) Siehe ebendas. S. 97.

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