295 2. Armenien. Der Kongress nimmt mit Befriedigung von den auf Initiative. des XI. Weltfriedenskongresses durch England, Russland und Frankreich ergriffenen Massnahmen zur Vermehrung der Konsularagenten in Armenien Kenntnis. Er ist jedoch der Ansicht, dass, wenn auch diese Massnahmen bis zu einem gewissen Grade die Metzeleien zu verhindern oder aufzuhalten vermögen, sie doch nicht die langsame Ausrottung eines ganzen, allmälich der Vernichtung anheimgegebenen Volkes aufzuhalten im stande sind. Der Kongress ist überzeugt, dass die von den Armeniern geforderten Reformen und notwendigsten Garantien verwirklicht werden können, ohne dass eine Gebietsveränderung der Türkei eintreten müsste, und dass es sogar im Interesse der türkischen Bevölkerung liegen würde, sich diesem Reformwerke anzuschliessen. Unter Bezugnahme auf § 61 des Berliner Vertrages, durch den sich Europa das Recht vorbehalten und die Verpflichtung übernommen hat, der armenischen Bevölkerung das Leben, die Sicherheit, die Freiheit des Verkehrs, den friedlichen Besitz ihrer Güter und die Freiheit ihres Gewissens zu sichern, erklärt der Kongress, dass es für die Ehre Europas und das Wohlergehen der Menschheit an der Zeit sei, dass dieser Artikel eine volle und loyale Anwendung finde. Er fordert deshalb die Regierungen und die zivilisierten Völker auf, sobald als möglich im Sinne des Memorandums von 1895 durch ein gemeinsames Vorgehen diesem unerträglichen und für den allgemeinen Frieden gefährlichen Zustande ein Ende zu machen. Der Kongress beglückwünscht die Damen Carlier und Meyrier zu ihrer Propaganda zugunsten Armeniens, und ebenso die Redaktion des Journals Pro Armenia" und seinen Hauptredaktor, Herrn Pierre Quillard. 3. Südafrikanischer Krieg. In Betreff der Annexion der beiden südafrikanischen Republiken durch Grossbritannien ist der Kongress der Ansicht, dass es eine gebieterische Pflicht für ihn sei, daran zu erinnern, dass jede gewaltsame Annexion den Grundsätzen des internationalen Rechts widerspreche, und beschliesst die Absendung einer Ab schrift dieser Resolution an sämtliche Minister des Auswärtigen aller zivilisierten Nationen zu veranlassen. 4. Venezuela. Ohne in die Untersuchung der Forderungen der europäischen Mächte einzutreten oder sich über die seitens Venezuelas angewendeten Verschleppungen zu äussern, erinnert der Kongress an den obersten Grundsatz aller Rechtspflege, dass niemand zugleich Richter nnd Partei sein könne. Er bedauert die feindseligen Handlungen der deutschen und englischen Flotten gegenüber Venezuela und gibt der Ansicht Ausdruck, dass die hierdurch veranlasste Zerstörung öffentlichen und Privateigentums Grund zu einer Ersatzforderung gäbe, die von den Forderungen der Mächte in Abzug gebracht werden sollten. Andererseits stellt der Kongress mit Befriedigung fest, dass die venezuelanischen Händel, bereits im Begriffe, durch die Waffen entschieden zu werden, dennoch bald einer diplomatischen und schiedsgerichtlichen Lösung zugeführt wurden. Er spricht den Vereinigten Staaten und namentlich den Herren Roosevelt und Bowen seine Anerkennung für ihre Intervention aus und gibt endlich ganz besonders seiner Freude darüber Ausdruck, dass ein Teil des Streites dem Haager Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet wurde. Quatrième séance, jeudi 24 septembre (après-midi) Réponse du Président de la République Question d'une trève d'armements Cinquième séance, vendredi 25 septembre (matin) Rapport du Bureau international de la Paix sur l'exécution des ré- solutions des Congrès touchant la propagande pacifique Mesures de propagande 161 Conférence entre délégués anglais et délégués français, le samedi 26 septembre, Soirée chez M. Jules Siegfried 174 185 I. Rapport du Bureau international de la Paix sur l'exécution des ré- . 205 242 |