Abriss der Erdbeschreibung und Staatskunde der Schweiz: für den zweckmässigen Gebrauch der Kellerschen Schweizerkarte für Schulen

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bey Füeßli und Comp., 1824 - Switzerland - 267 pages
 

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Page 62 - Der Fortbestand der Klöster und Kapitel, und die Sicherheit ihres Eigenthums, so weit es von den Kantonsregierungen abhängt, sind gewährleistet; ihr Vermögen ist, gleich anderni Privatgut, den Steuern und Abgaben unterworfen.
Page 61 - Die Tagsatzung erklärt Krieg und schließt Frieden; sie allein errichtet Bündnisse mit auswärtigen Staaten; doch sind für diese wichtigen Verhandlungen drei Vierteile der Kantonsstimmen erforderlich. In allen übrigen Verfügungen, die durch den gegenwärtigen Bund der Tagsatzung übertragen sind, entscheidet die absolute Mehrheit. Handelsverträge mit auswärtigen Staaten werden von der Tagsatzung geschlossen.
Page 60 - Es sollen unter den einzelnen Kantonen keine, dem allgemeinen Bund oder den Rechten anderer Kantone nachtheilige, Verbindungen geschlossen werden.
Page 61 - ... erforderlich. In allen übrigen Verfügungen, die durch den gegenwärtigen Bund der Tagsatzung übertragen sind, entscheidet die absolute Mehrheit. Handelsverträge mit auswärtigen Staaten werden von der Tagsatzung geschlossen. Militärkapitulationen und Verträge über ökonomische und Polizeigegenstände mögen von einzelnen Kantonen mit auswärtigen Staaten geschlossen werden. Sie sollen aber weder dem Bundesverein noch bestehenden Bündnissen noch verfassungsmäßigen Rechten anderer Kantone...
Page 60 - Die Tagsatzung besorgt, nach den Vorschriften des Bundesvertrages, die ihr von den souveränen Ständen übertragenen Angelegenheiten des Bundes. Sie besteht aus den Gesandten der XXII Kantone, welche nach ihren Instructionen stimmen.
Page 61 - Vorort dieselbe ausschreibt, oder auf das Begehren von fünf Kantonen. Der im Amt stehende Bürgermeister oder Schultheiß des Vororts führt den Vorsitz. Die Tagsatzung erklärt Krieg und schließt Frieden; sie allein errichtet...
Page 62 - Der Vorort wechselt unter den Kantonen Zürich, Bern und Luzern, je zu zwei Jahren um, welche Kehrordnung mit dem 1.
Page 52 - Ver, waltung und Rechtsordnung wird in allen seinen Theilen bestätigt, und es soll derselbe anders nicht, als entweder durch den Willen des Fürsten, oder durch das Gesetz, je nach Beschaffenheit der Umstände, verändert werden dürfen.
Page 247 - Religion ist ausschließlich die Religion des Staates; diese allein hat einen öffentlichen Gottesdienst; das Gesetz sorgt, daß selbige weder in ihrer Lehre, noch in ihrer Ausübung gestört werde.
Page 37 - Frei» staat Graubündten bildet, zufolge der Bundesacte, einen souverainen Mitstand der schweizerischen Eidsgenossenschaft. Die Souverainetät desselben beruht auf der Gefammt» heit der Räthe und Gemeinden, und äußert sich durch die Mehrheit ihrer gesetzmäßig eingeholten und auf

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