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" Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles derselben auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen. 2 Zu diesem Zwecke ist er auch befugt,... "
Schweizerisches Bundesrecht: Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche ... - Page 11
by Ludwig Rudolf Salis - 1903 - 844 pages
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Der schweizerische Bund und die Eisenbahnen bis zur Jahrundertwende: der ...

Robert Herold - Railroads - 1902 - 400 pages
...der Bundesverfassung vom 12. September 1848 (AS I S. 3 ff.) lautet : „Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles derselben, auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen. III....
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Die eisenbahn-gesetzgebung des Bundes: Textausgabe mit anmerkungen ..., Volume 1

Jules Oetiker - Railroad law - 1913 - 830 pages
...erreichen. Im übrigen wurde geltend gemacht, dass der Art. 23 der BV., welcher dem Bunde das Recht erteile, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles derselben, auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung von solchen zu unterstützen,...
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