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No VIII.

CONVENTION

ENTRE LA PRUSSE

ET

LES DUC ET PRINCE DE NASSAU,

Du 31 mai 1815.

DA in Uebereinkunft der zum Congresse in Wien vereinigten Mæchte die oranischen Erblande des Koenigs von Preussen Majestæt zur Entschädigung überwiesen sind, und dabey eine Ausgleichung der Territorial-Verhæltnisse mit des Herrn Herzogs und Herrn Fürsten zu Nassau Durchlauchten ausdrücklich vorbehalten worden ist so haben S. M. der Konig von Preussen Ihren Staatskanzler, Fürsten von Hardenberg, Ritter des grossen schwarzen und rothen Adler-, des St.-Johanniter- und des eisernen Kreutzes Ordens, so wie des russisch kaiserlichen St.-Andreas-, St.-Alexander-Newsky- und St.-Annens erster Klasse, Grosskreutz des ungarischen St.Step ans-, der Ehren-Legion, des spanischen

St.-Carls-, des hohen sardinischen Annunciade-Ordens, des schwedischen Seraphinendes dænischen Elephanten-, des baierschen St.-Huberts-, des würtembergischen goldnen Adlers- und mehrerer anderer Orden Ritter, Ihren esten Congress-Bevollmächtigten ; und Ihre Durchlauchten der Herr Herzog und Fürst zu Nassau Ihren dirigirenden Staats-Minister und Congress-Bevollmächtigten, Herrn Ernst Franz Ludwig, Marschall von Bieberstein, Grosskreutz des badenschen Ordens der Treue, bevollmächtigt, diese Ausgleichung abzuschliessen; welche, nach gegenseitig ausgewechselten Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.

Art. I.

Von Ihren Durchlauchten dem Herrn Herzoge und Herrn Fürsten zu Nassau werden an S. M. den Koenig von Preussen mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit abgetreten die nachstehenden Aemter, Kirchspiele und Ortschaften:

1° Das Amt Linz ;

2o Das Amt Altenwied; 30 Das Amt Schoneberg; 4o Das Amt Altenkirchen;

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5° Das Kirchspiel Hamm, ehemals zum Amte Hachenburg gehorig;

6o Das Amt Schoenstein; 7° Das Amt Frensberg;

8° Das Amt Friedewald; 9o Das Amt Dierdorf;

10° Derjenige abgesonderte Theil des Amts Hersbach, der an Altenkirchen stoesst; 11° Das Amt Neuerburg;

12o Das Amt Hammerstein, mit Irlich und Engers;

13° Das Amt Heddesdorf;

14° Die Stadt Neuwied ;

15° Von dem Amte Vallendar die Gemeinen Gladbach, Hermbach, Weiss, Sayn, Mühlhofen, Bendorf, Weitersburg, Vallendar und Mallendar;

16 Von dem Amte Ehrenbreitstein die Gemeinen Nieder-Werth, Niederberg, Urbar, Immendorf, Neudorf, Arenberg, Ehrenbreitstein mit den Mühlen, Arzheim, Pfaffendorf und Horchheim ;

17o Das Amt Braunfels;
18° Das Amt Greifenstein;
19° Das Amt Hohen-Solms.

Art. 2.

Von S. M. dem Koenige von Preussen werden dagegen an Ihro Durchlauchten den Herrn Herzog und Herrn Fürsten zu Nassau mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit abgetreten

:

1° Die drey Oranien-Nassauischen Fürstenthümer Diez, Hadamar und Dillenburg, mit Einschluss der hierunter begriffenen Herrschaft Beilstein, und mit Ausschluss der Aemter Burbach und Neunkirchen ;

2o Ferner von dem Fürstenthum Siegen und den Aemtern Burbach und Neunkirchen eine Bevolkerung von zwolftausend Einwohnern, in solchen Gemeinen, welche sich an das Fürstenthum Dillenburg anschliessen;

3 Endlich die Herrschaften Westerburg und Schadeck, und der vormals bergische Antheil des Amts Runkel.

Art.

Die Ausmittelung des nach obiger Bestimmung abzutretenden Antheils des Fürstenthums Siegen und der Aemter Burbach und Neunkirchen soll in der kurzesten Frist, und spætestens in vier Wochen nach Auswechse

lung der Ratifikationen des gegenwärtigen Traktats, auch in jedem Falle noch vor der Besitzergreifung von diesen oranischen Landestheilen durch gemeinschaftlich zu ernennende Commissarien bewürkt werden. Diese Commissarien sollen dabey von dem Grundsatze der Contiguitat und des Anschlusses dieser Landesantheile an beyde Tertitorien und von der Rücksicht vorzüglich ausgehen, dass der Zusammenhang der Communal-, kirchlichen und gewerblichen Verhältnisse, letzteres namentlich auch in Bezug auf den Bergbau, sorgfältig beobachtet werde.

Auf den Fall dass sich die Commissarien über den einen oder den andern dieser Punkte nicht vereinigen konnten, sind sie ermachtigt auf die Entscheidung eines von ihnen selbst gemeinschaftlich gewählten Obmanns zn compromittiren, bey dessen Entscheidung es sein Verbleiben haben soll.

Art. 4.

Die wechselseitig in Gemæssheit der Art.. 1, 2, 3, abzutretenden Aemter und Landestheile gehen an den künftigen Besitzer über mit den ganzen Gemarkungen der dazu gehœrigen Gemeinen, so wie mit allem darinn be

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