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Die Deutsche Shakespeare-Gesellschaft."

Die Deutsche Shakespeare-Gesellschaft ward am 23. April

1864, unter dem Protektorate Ihrer Königl. Hoheit der Frau Großherzogin von Sachsen, in Weimar auf Grundlage der nachstehend abgedruckten Satzungen gegründet. Satzungen der Deutschen Shakespeare-Gesellschaft. § 1. Der Zweck der am Tage der dreihundertjährigen Jubelfeier konstituirten Deutschen Shakespeare-Gesellschaft ist: die Pflege Shakespeare's in Deutschland durch alle Mittel wissenschaftlicher und künstlerischer Association zu fördern.

§ 2. Die Wirksamkeit erstreckt sich demgemäß auf Gründung einer Shakespeare-Bibliothek und eines der Shakespeare-Literatur gewidmeten Jahrbuches, auf Förderung, resp. Veranstaltung sowohl kritischer, als auch volksthümlicher Ausgaben: Unternehmungen, zu welchen die Shakespeare-Gesellschaft alle in der Shakespeare-Literatur zerstreut wirkenden Kräfte zu vereinigen, und für welche sie die Mittel aufzubringen bestrebt ist.

Weitere Zwecke können sein: Erläuterungen und Illustrationen Shakespeare's, Anregung zu Theatervorstellungen Shakespeare'scher Werke und zu Vorlesungen aus und über Shakespeare u. s. w. § 3. Die Mitgliedschaft der Deutschen Shakespeare-Gesellschaft wird durch Anmeldung und Zahlung der Jahresbeiträge erworben. Den Mitgliedern wird empfohlen, an ihren respektiven Wohnorten periodische Zusammenkünfte zur Förderung der Vereinszwecke zu organisiren. § 4. Der Vorstand des Vereins wird von der General-Versammlung gewählt. Er besteht aus elf Mitgliedern, von denen mindestens drei am Sitze der Gesellschaft ansässig sein müssen. Alle drei Jahre scheiden vier aus; die Ausscheidenden können wiedergewählt werden.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte je für ein Jahr einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter desselben, und bestellt für die äußere Geschäftsführung einen Ausschuß aus den am Sitze der Gesellschaft wohnenden Mitgliedern. Letzterem steht die Befugniß zu, sich nöthigenfalls einzelne Mitglieder zu kooptiren.

Tritt im Laufe der Amtsperiode irgend eine Vakanz ein, so ergänzt sich der Vorstand durch Kooptation bis zur nächsten GeneralVersammlung.

Die Bibliothek befindet sich am Sitze des Vorstandes. Den Bibliothekar hat der Vorstand zu ernennen und die nothwendige Bibliotheksordnung festzustellen.

*) Abdruck des Programms, welches, ein Gesammtbild der Thätigkeit unsrer Gesellschaft, in jüngster Zeit den weiteren Kreisen des Publikums zugeführt wurde. Auch unsern Mitgliedern wird es interessant sein, das Wirken der Gesellschaft übersichtlich dargestellt zu sehen. Die Redaktion.

Der Redakteur des zu gründenden Jahrbuches wird vom Vorstand erwählt und ist als solcher, ebenso wie der Bibliothekar und Schatzmeister der Gesellschaft, Mitglied des Vorstandes.

§ 5. Der Sitz der Deutschen Shakespeare - Gesellschaft und Mittelpunkt der Geschäftsführung ist Weimar.

§ 6. Alljährlich findet an einem, das erste Mal vom Vorstande, später von der vorhergegangenen General-Versammlung zu bestimmenden Orte eine General-Versammlung statt. Berichterstattung über Gesellschafts-Angelegenheiten, Rechnungsablage, Vorstandswahlen und sonstige statutarische Funktionen bilden die regelmäßige Tagesordnung; außerdem entscheidet dieselbe über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder.

Anträge auf Statutenänderung müssen drei Monate vorher bei dem Vorstande angemeldet werden und können nur durch eine Mehrheit von zwei Dritttheilen der Anwesenden beschlossen werden; im Uebrigen entscheidet, insonderheit auch bei Wahlen, absolute Majorität. § 7. Die für die Unternehmungen der Deutschen Shakespeare-Gesellschaft wie für ihre Geschäftsführung nöthigen Mittel werden erworben a) durch die regelmäßigen jährlichen Beiträge der Mitglieder; b) durch außerordentliche freiwillige Beiträge bei dem Eintritt der Mitglieder, Zuwendungen von Gönnern, Erträgnissen aus Theaterbenefizen, Vorlesungen und sonstigen durch die Bemühungen des Vorstandes flüssig zu machenden Einnahmequellen.

Bis auf weitere Beschlüsse künftiger General-Versammlungen soll der Jahresbeitrag eines Mitgliedes neun Mark betragen, wofür demselben das vom Verein zu veröffentlichende Jahrbuch zugestellt wird. § 8. Für besondere Verdienste um Shakespeare oder um die Deutsche Shakespeare-Gesellschaft können durch den Vorstand derselben Ehrenmitglieder ernannt werden.

Die Gesellschaft läßt seit ihrer Gründung das oben, in § 2, erwähnte Jahrbuch erscheinen, dessen Band 1 und 2 von Friedrich von Bodenstedt, Band 3 bis 14 von Karl Elze, Band 15 und Folge von F. A. Leo redigirt sind.

Im Nachstehenden geben wir einen Auszug aus dem Inhaltsverzeichnisse der bisher erschienenen neunzehn Bände, welcher ungefähr den Wirkungskreis der Gesellschaft, und was sie innerhalb desselben bisher geleistet hat, darlegen wird. Außer dem Inhalte des nachfolgenden Verzeichnisses bringen die Bände in regelmäßiger Wiederkehr:

Die Jahres-Berichte sowie die Berichte über die jährlichen Versammlungen der Gesellschaft;

die statistische Uebersicht der im Laufe des Jahres stattgehabten Aufführungen Shakespearischer Stücke auf deutschen Bühnen;

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die Shakespeare-Bibliographie, welche, vom Jahre 1864 beginnend, alle zwei Jahre in Fortsetzungen erscheint, und die Shakespeare-Publikationen der ganzen Welt umfaßt. Dieses Werk ist jetzt schon von einer im ganzen Kreise der deutschen, englischen und amerikanischen Shakespearianer anerkannten hohen Bedeutung, und die Aussicht ist vorhanden, es in einiger Zeit in einheitlicher und abschließender Form veröffentlicht zu sehen;

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