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Anhalt. Derzeichniß.

Vorrede.

Einleitung. Begriff der Philofophie des Rechts, des Willens, der Freiheit und des Rechts. §. 1-32. Eintheilung. §. 33.

Erster Theil

Das abstrakte Recht.

§. 34-104.

Erster Abschnitt. Das Eigenthum. §. 41-71.

a. Besignahme. §. 54 — 58.

b. Gebrauch der Sache. §. 59 — 64.

c. Entäußerung des Eigenthumis. §. 65-70. llebergang vom Eiz genthum zum Vertrag. §. 71.

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Zweiter Abschnitt. Der Vertrag. §. 72-80. Dritter Abschnitt. Das Unrecht. §. 82-101. a. Unbefangenes (Civil) Unrecht. §. 84-86. b. Betrug. §. 87 — 89.

c. Zwang und Verbrechen. §. 90-103. Uebergang vom Recht zur Moralitát. §. 104.

Zweiter Theit.

Die Moralit å t.

§. 105-141.

Erster Abschnitt. Der Vorsag und die Schuld. §. 105–118. Zweiter Abschnitt. Die Absicht und das Wohl. §. 119–128. Dritter Abschnitt. Das Gute und das Gewissen. §. 129-- 141. Moralische Formen des Bösen. Heuchelei, Probabilismus, gute

Absicht, Ueberzeugung, Ironie, Anm. zu §. 140. Uebergang der Moralität zur Sittlichkeit. §. 141.

Dritter Theil.

Die Sittlichkeit.

§. 142-360.

Erster Abschnitt. Die Familie. §. 158–181.

A. Die Ehe. §. 161-169.

B. Das Vermögen der Familie. §. 170-172.

C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie.
§. 173-181.

Zweiter Abschnitt. Die bürgerliche Gesellschaft. §. 182–256.
A. Das System der Bedürfnisse. §. 189–208.

a. Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung. §. 190 — 195.
b. Die Art der Arbeit. §. 196 — 198.

c. Das Vermögen und die Stånde. §. 199–208.

B. Die Rechtspflege. §. 209 — 229.

a. Das Recht als Gesez. §. 211 — 214.

b. Das Daseyn des Gesezes. §. 215-218.
c. Das Gericht. §. 219–229.

C. Die Polizei und Korporation. §. 230 — 256.
a. Die Polizei. §. 231–249.

b. Die Korporation. §. 250 — 256. Dritter Abschnitt. Der Staat. §. 257 – 360. A. Das innere Staatsrecht. §. 260 — 329.

1. Innere Verfassung für sich. §. 272-320.
a. Die fürstliche Gewalt. §. 275-286.
b. Die Regierungs-Gewalt. §. 287–297.
c. Die geseggebende Gewalt. §. 298-320.
II. Die Souverainetåt gegen Außen. §. 321 — 329.
B. Das äußere Staatsrecht. §. 330–340.

C. Die Weltgeschichte. §. 341–360.

Naturrecht und Staatswissenschaft.

Rechtsphilos.

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!

Vorrede.

Die unmittelbare Veranlaffung zur Herausgabe dieses Grund

riffes ist das Bedürfniß, meinen Zuhörern einen Leitfaden zu den Vorlesungen in die Hände zu geben, welche ich meinem Amte gemäß über die Philosophie des Rechts halte. Dieses Lehrbuch ist eine weitere, insbesondere mehr systematische Ausführung derselben Grundbegriffe, welche über diesen Theil der Philosophie in der von mir sonst für meine Vorlesungen bestimmten Encyklopädie der philosophischen Wissens schaften (Heidelberg 1817) bereits enthalten find.

Daß dieser Grundriß aber im Druck erscheinen sollte, hiemit auch vor das größere Publikum kommt, wurde die Veranlaffung, die Anmerkungen, die zunächst in kurzer Erwähnung die verwandten oder abweichenden Vorstellungen, weitern Folgen und dergleichen andeuten sollten, was in den Vorlesungen feine gehörige Erläuterung erhalten würde, manchmal schon hier weiter auszuführen, um den abstraktern Inhalt des Textes zuweilen zu verdeutlichen, und auf nahe liegende in dermaliger Zeit gäng und gäbe Vorstellungen eine ausgedehntere Rücksicht zu nehmen. So ist eine Anzahl weitläuftigerer Anmerkungen entstanden, als der Zweck und Styl eines Kompendiums sonst mit fich bringt. Ein eigentliches Kompendium jedoch hat den für fertig angesehenen Umkreis einer Wissenschaft zum Gegenftande, und das ihm Eigenthümliche ist, vielleicht einen kleinen

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