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Deutschen

einer

Sprachkunst,

Nach den

Mustern der besten Schriftsteller

des vorigen und jeßigen Jahrhunderts abgefaffet, und bey dieser dritten Auflage merklich vermehre

von

Johann Christoph Gottscheden.

Mit Rom. Kaiserl. wie auch Königl. Pohln. und Churf. Sachi allergnädigster Freyheit.

Leipzig,
Verlegts Bernhard Christoph Breitkopf.

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O PATRIA fake LINGVA! quam fuam fecit

Nec humilis umquam, nec fuperba libertas,

Quam non fubactis civibus dedit victor,

9.

Nes adulteravit inquilina contages.

Sed cafta, fed púdica, fed tui juris,

Germana prifcæ fortitudinis proles;

5 Lingua imperare nata! que citos mentis

Senfus adæquas, non minus brevi voce;

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HVGO GROTIVS

In Lex. vet. Germ. Abrah. Mylii.

4

vid. Farr. L. III. p. 215.

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Cujus retenta parte, tot triumphate ·
Adbuc fatentur Teutonum arma gentes e
Franci potentis præda ditior Gallus,
Et Longobardo vi&us Infuber mollis;
Gothique regnûm nundinator Hifpanus;
Legesque paffus Anglofaxonum Britto.
Quid femibelgas, femibarbaros Tauros,
Períasque referam, noftra verba conantes? etc.

Churf. Sächsische Befreyungsbriefe.

ir Franz von Gottes Gnaden erwehlter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien und zu Jerusalem, König, Herzog zu Lothringen und Bar, Großherzog zu Toscana, Fürst zu Charleville, Marggraf zu Nomeny, Sraf zu Falkenstein 20. 26. Bekennen öffentlich mit diesem Briefe, und thun kund allermånniglich, daß Uns Unser und des Reichs lieber Getreuer, Bernhard Chriftoph Breitkopf Bürger und Buchdrucker in Leipzig, unterthänigst zu vernehmen gegeben, reas inaagen er die, von Johann Christoph Gottscheden, Profeffore Philofophic ju eben besagtem Leipzig, verfaßte fo benannte Grundlegung einer deutschen Sprachkunst, zum Drucke befördert, und solchen schon mit einem großen Kosten - Aufwand würklich zu Ende gebracht, auch dies ses zu mehrerer Ercolirung der deutschen Muttersprache so gemeinnügliche Werk, an welchem der Verfasser über vier und zwanzig Jahr zugebracht, öffentlich herausgegeben habe: Uns dannenhero unterthänigst bittend, daß Wir ihm zu solchem Ende, und damit von niemanden, wer der auch seye, folches Werk innerhalb Zehen Jahren, weder in dieser noch anderer Form, weder mit Zusah noch Verringerung, unter obigen oder einem andern Titel, wie es immer Namen haben mag, nichts davon ausgenomImen, ihm nachgedruckt werde, Unser Kaisert. Privilegium Imprefforium zu ertheilen gnådigk geruheten. Wann Wir nun gnädiglich angesehen ist angedeutete ganz billige Bitte, auch den sonderbaren Nußen dieses Buchs, und die dabey verwendete große Mühe und Kosten; als baben Wir dem Supplicanten die Gnade gethan und Freyheit gegeben; thun auch solches hiermit in Kraft dieses Briefs also und dergestalt, daß er obbemeldete so genannte Grundlegung einer deutschen Sprachkunst in öffentlichen Druck ausgehen, hin und wieder ausgeben, feil haben und verkaufen lassen, und ihm dieses Buch weder in großen noch kleinen Format, niemand ohne seinen Consens und Wissen, innerhalb sehen Jahren von dato dieses Briefs an zunehmen, weder im heil. Rom. Reich, noch sonsten, nachdrucken und verkaufen zu lassen sich unterfangen folle; und gebiethen dar auf allen und jeden Unseren und des heil. Reichs Unterthanen und Ges treuen, insonderheit aber allen Buchdruckern, Buchführern und Buchverkaufern, ben Vermeidung fünf Mart lörbigen Goldes, die ein jeder, fo oft er freventlich darwider thate, Uns halb in Unsere Kaiserl. Cammer, und den andern halben Theil mehr erwähntem Bernhard Christoph Breit kopf, oder seinen Erben unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle: hier: mit ernstlich beschlend und wollend, daß ihr, noch einiger aus euch selbst, noch jemand von eurentwegen obangezogenes Werk innerhalb der be Fimmten Zehen Jahren nicht nachdrucket, noch auch also, mit oder ohne Zusah, wie es iminer Namen haben mag, nachgedruckt distrahiret, feil habet, umtraget oder verkaufet, noch andern zu thun gestattet, in keis ne Weis noch Wege, alles ben Vermeidung unserer Kaiserlichen Ingnade und Verlierung desselben eures Druckes, den vielgemeldeter Breitkopf oder seine Erben, auch deren Befehlshabere, mit Hülf und Zuthun eines jeben Orts Obrigkeit, wo sie dergleichen ben euerer jeden finden werden, also gleich aus eigener Gewalt, ohne Verhinderung månniglichs zu sich nehmer, und damit nach ihrem Gefallen handeln und thun sollen und mögen: Jedoch folle er, Bernhard Christoph Breitkopf, von sothanen Werk we nightens Fünf Exemplaria u linserer Kaiserl. Geheimen Reichs-Hof-Canseley zu liefern, und dieses Unser Kaffert Privilegium voran drucken zu laffen, bey Verlust deffelben, schuldig und gehalten seyn. Mit Urkund

Dieses Briefes besiegelt mit Unserm Kaiserl. aufgebruckten Secret Ine fiegel, der gegeben ist zu Wien den Siebenten Decembris, Anno Siebenebenhundert Acht und Vierzig, Unsers Reichs im Vierten.

Franz.

(L.S.)

Ad Mandatum Sac. Caef. Majeftatis proprium
Andreas Mohr.

Vt. C. R. Graf Colloredo.

er Allerdurchlauchtigste, Großmächtigte Fürst und Herr, Herr Friedrich August, König in Poblen c. des heiligen Röm. Reichs Erzmarschall und Churfürst zu Sachsen zc. auch Burggraf zu Magdeburg ze. hat, auf beschehenes unterthänigstes Ansuchen Bernhard Christoph Breitkopfs, Buchdruckers und Buchhändlers zu Leipzig, gnädigst bewilliget, daß er nachgefeßtes Buch, benanntlich: Johann Christoph (Gortscheds Prof. Publ in Leipzig, Grundlegung einer deutschen Sprachkunst, nach den Mustern der besten Schriftsteller des vorigen und ißigen Jahrhunderts, unter höchstgedachter Sr. Königl. Majeft und Churfürstl. Durchl. Privilegio drucken lassen und führen möge, dergestalt, daß in Dero Churfürstenthum Sachsen, desselben incorporirten Landen und Stif tern kein Buchhändler noch Drucker oberwehntes Buch in denen nächsten, von unten gefestem dato an, Zeben Jahren, bey Verlust aller nachgedruckten Exemplarien und Dreyßig Rheinischen Goldgülden Strafe, die denn sur Helfte der Königl. Renthkammer, der andere halbe Theil aber ihm, Breitkopfen, verfallen, weder nachdrucken, noch auch, da dieselben an andernOrten gedrucket waren, darinnen verkaufen und verbandeln, worgegen er mehr gemeldetes Buch fleißig corrigiren, aufs zierlichste drucken, und gut weiß Pappier darzu nehmen zu lassen, auch, so oft sie aufgeleget werden, von jedem Druck und Format Zwanzig Exemplaria in Sr. Königl. Majeft. und Churfürstl. Durchl. Ober-Consistorium, ehe sie verkauft werden, auf feine Kosten, einzuschicken schuldig, und dieß Privilegium niemanden, ohne böchstgedachter Sr. Königl. Maj. und Churfürstl. Durchl. Vorwissen und Einwilligung, zu cediren befugt seyn soll gestalt er ben solchem Privilegio auf die bewilligten Zehen Jahr geschüget und gehandhabet, auch, da diesen jemand zuwider handeln, und er um Execution deffelben ansuchen würde, folche ins Werk gerichtet, und die gefeßte Strafe eingebracht werden soll. Jedoch, daß derselbe auch obigen allen nachkomme, und, boy Verlust des Privilegii, fowohl von der jego bereits ausgedruckten, als auch von jeder tünftigen Auflage die gefeste Anzahl derer Eremplarien würklich liefere; immittelt, und au uhrkund deffen, ist dieser Schein, bis bas OriginalPrivilegium ausgefertiget werden kann, und, statt desselben, in Sr. Königl. Majeft. und Churfürstl. Durchl. Kirchenrath und Öberconsistorio unterschrieben und besiegelt, ausgestellet worden, welchen er durch den bestalten Bücherinspectorn, Johann Zacharias Trefurthen, denen Buchhändlern zu infinuiren, widrigenfalls die Infinuation vor null und nichtig erkannt werden foll. So geschehen zu Dresden, am 20. Januarii, Anno 1749.

L. G. Graf von Holzendorf.

Christian Friedrich Teucher.

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Erlauchten
Hochgebohrnen Grafen und Herrn,
HERR N

Seinrichen,

des H. R. R. Grafen

von Binau,

Des Johanniter - Ordens Rittern,

Auf Dahlen, Domsen, Nöttniß, Gölniß
und Großtauschwiß, Erbherrn,

Weiland Sr. Kaiserl. Majestät Karls des VII.
wirkt. Geh.Rath, und an den Niedersächs. Kreis
gevollmächtigten Abgesandten.

wie auch

des Fürstenthums Sachsen - Eisenach
i. Z. hochansehnlichen Statthaltern.

Meinem insonders gnädigenGrafen
und Herrn.

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