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einer

Deutschen

Sprachkunst,

Nach den

Mustern der besten Schriftsteller

des vorigen und jetzigen Jahrhunderts
abgefaffet,

und bey dieser dritten Auflage merklich vermehre

von

Johann Christoph Gottscheden.

Mit Rom. Kaiserl. wie auch Königl. Pohln. und Churf. Sächi allergnädigster Freyheit.

Leipzig,

Verlegts Bernhard Christoph Breitkopf.

HVGO GROTIVS
In Lex. vet. Germ. Abrah. Mylii.
vid. Farr. L. III. p. 215.

O PATRIA Salve LINGVA! quam fuam fecit

Nec humilis umquam, nec fuperba libertas,
Quam non fubactis civibus dedit victor,
Nes adulteravit inquilina contages.

Sed cafta, fed púdica, fed tui juris,
Germana prifcæ fortitudinis proles;
Lingua imperare nata! que citos mentis
Senfus adæquas, non minus brevi voce;
-Cujus retenta parte, tot triumphate
Adbuc fatentur Teutonum arma gentese
Franci potentis præda ditior Gallus,
Et Longobardo vi&us Infuber mollis;
Gothique regnûm nundinator Hifpanus;
Legesque paffus Anglofaxonum Britto.
Quid femibelgas, femibarbaros Tauros,
Períasque referam, noftra verba conantes? etc.

Churf. Sächsische Befreyungsbriefe.

ir Franz von Gottes Gnaden erwehlter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien und zu Jerufalem, König, Herzog zu Lothringen und Bar, Großherzog zu Toscana, Fürst zu Charleville, Marggraf zu Nomeny, Graf zu Falkenstein 20. 2. Bekennen öffentlich mit diesem Briefe, und thun kund allermänniglich, daß Uns Unser und des Reichs lieber Getreuer, Bernhard Christoph Breitkopf Bürger und Buchdrucker in Leipzig, unterthänight zu vernehmen gegeben, was maagen er die, von Johann Christoph Gottscheden, Profeffore Philofophie zu eben besagtem Leipzig, verfaßte so benannte Grundlegung einer deutschen Sprachkunst, zum Drucke befördert, und solchen_schon mit einem großen Kosten: Aufwand würklich zu Ende gebracht, auch dies ses zu mehrerer Ercolirung der deutschen Muttersprache so gemeinnügliche Merk, an welchem der Verfasser über vier und zwanzig Jahr zugebracht, öffentlich herausgegeben habe: Uns dannenhero unterthänigst bittend, daß Wir ihm zu solchem Ende, und damit von niemanden, wer der auch fene, solches Werk innerhalb Zehen Jahren, weder in dieser noch anderer Form, weder mit Zusah noch Verringerung, unter obigen oder einem andern Titel, wie es immer Namen haben mag, nichts davon ausgenomi= men, ihm nachgedruckt werde, Unser Kaiserl. Privilegium Imprefforium zu ertheilen gnädigt gerubeten. Wann Wir nun gnädiglich angesehen ist angedeutete ganz billige Bitte, auch den sonderbaren Nußen dieses Buchs, und die dabey verwendete große Mühe und Kosten; als baben Wir dem Supplicanten die Gnade gethan und Freyheit gegeben; thun auch solches hiermit in Kraft dieses Briefs also und dergestalt, daß er obbemeldete so genannte Grundlegung einer deutschen Sprachkunst in öffentlichen Druck ausgehen, hin und wieder ausgeben, feil haben und verkaufen lassen, und ihm dieses Buch weder in großen noch kleinen Format, niemand ohne seinen Consens und Wissen, innerhalb zehen Jahren von dato die ses Briefs an zunehmen, weder im heil. Röm. Reich, noch sonsten, nachdrucken und verkaufen zu lassen sich unterfangen solle; und gebiethen dar auf allen und jeden Unseren und des heil. Reichs Unterthanen und Ges treuen, insonderheit aber allen Buchdruckern, Buchführern und Buchver taufern, ben Vermeidung Fünf Mark löthigen Goldes, die ein jeder, so est er freventlich darwider thate, uns halb in Unsere Kaiserl. Cammer, und den andern halben Theil mehr erwähntem Bernhard Christoph Breitkopf, oder seinen Erden unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle: hier mit ernstlich beschlend und wollend, daß ihr, noch einiger aus euch selbst, noch jemand von eurentwegen obangezogenes Werk innerhalb der be stimmten Zehen Jahren nicht nachdrucket, noch auch also, mit oder ohne Zusah, wie es immer Namen haben mag, nachgedruckt distrahiret, feil habet, umtraget oder verkaufet, noch andern zu thun gestattet, in keis ne Weis noch Wege, alles ben Vermeidung Unserer Kaiserlichen Ungna= de und Verlierung deffelben eures Druckes, den vielgemeldeter Breitkopf oder seine Erben, auch deren Befehlshabere, mit Hülf und Zuthun eines jeden Orts Obrigkeit, wo sie dergleichen ben euerer jeben finden werden, also gleich aus eigener Gewalt, ohne Verhinderung männiglichs zu sich nehmer, und damit nach ihrem Gefallen handeln und thun sollen und mögen: Jedoch solle er, Bernhard Christoph Breitkopf, von sothanen Werk wenigstens Fünf Exemplaria zu unserer Kaiserl. Geheimen Reichs-Hof-Canzeley zu liefern, und dieses Unser Kaffert Privilegium voran drucken zu laffen, bey Verlust desselben, schuldig und gehalten seyn. Mit Urkund

dieses Briefes besiegelt mit unserm Kaiserl. aufgedruckten Secret Ine fiegel, der gegeben ist zu Wien den Siebenten Decembris, Anno Siebenebenhundert Acht und Vierzig, Unsers Reichs im Vierten.

Franz.

Vt. C. R. Graf Colloredo.

(L.S.)

Ad Mandatum Sac. Caef. Majeftatis proprium

Andreas Mohr.

er Allerdurchlauchtigste, Großmächtigte Fürst und Herr, Herr Friedrich August, König in Pohlen c. des heiligen Röm. Reichs Erzmarschall und Churfürst zu Sachsen zc. auch Burggraf zu Magdeburg ze. hat, auf beschehenes unterthänigstes Ansuchen Bernhard Christoph Breitkopfs, Buchdruckers und Buchhändlers zu Leipzig, gnädigst bewilliget, daß er nachgefeßtes Buch, benanntlich: Johann Christoph Gort= fcheds Prof. Publ in Leipzig, Grundlegung einer deutschen Sprachkunst, nach den Mustern der besten Schriftsteller des vorigen und ißigen Jahrhunderts, unter höchstgedachter Gr. Königl. Majeft und Churfürstl. Durchl. Privilegio drucken laffen und führen möge, dergestalt, daß in Dero Churfürstenthum Sachsen, desselben incorporirten Landen und Stif tern kein Buchhändler noch Drucker oberwehntes Buch in denen nächsten, von unten gesettem daro an, Zehen Jahren, ben Verlust aller nachgedruckten Exemplarien und Dreyßig Rheinischen Goldgülden Strafe, die denn sur Helfte der Königl. Renthkammer, der andere halbe Theil aber ihm, Breitkopfen, verfallen, weder nachdrucken, noch auch, da dieselben an andernOrten gedrucket waren, darinnen verkaufen und verbandeln, worgegen er mehr gemeldetes Buch fleißig corrigiren, aufs zierlichste drucken, und gut weiß Pappier darzu nehmen zu lassen, auch, so oft fie aufgeleget werden, von jedem Druck und Format Zwanzig Exemplaria in Sr. Königl. Majest. und Churfürstl. Durchl. Ober-Consistorium, ehe sie verkauft werden, auf feine Kosten, einzuschicken schuldig, und dieß Privilegium niemanden, ohne böchstgedachter Sr. Königl. Maj. und Churfürstl. Durchl. Vorwiffen und Einwilligung, su cediren befugt seyn soll gestalt er ben solchem Privilegio auf die bewilligten Zehen Jahr geschüßet und gehandhabet, auch, da diesen jemand zuwider handeln, und er um Execution deffelben ansuchen würde, folche ins Werk gerichtet, und die gefeßte Strafe eingebracht werden soll. Jedoch, daß derselbe auch obigen allen nachkomme, und, boy Verlust des Privilegii, fowohl von der jego bereits ausgedruckten, als auch von jeder tünftigen Auflage die gefeßte Anzahl derer Eremplarien würklich liefere; iminittelft, und au uhrkund dessen, ist dieser Schein, bis bas OriginalPrivilegium ausgefertiget werden kann, und, statt beffelben, in Sr. Königl. Majeft. und Churfürstl. Durchl. Kirchenrath und Öberconsistorio unter: schrieben und besiegelt, ausgestellet worden, welchen er durch den bestalten Bücherinspectorn, Johann Zacharias Trefurthen, denen Buchhändlern zu infinuiren, wibrigenfalls die Infinuation vor null und nichtig erkannt werden foll. So geschehen zu Dresden, am 20. Januarii, Anno 1749.

L. G. Graf von Holzendorf.

Christian Friedrich Teucher.

Erlauchten
Hochgebohrnen Grafen und Herrn,
HERR N

Heinrichen,

des H. R. R. Grafen

von Bünau,

Des Johanniter-Ordens Rittern,
Auf Dahlen, Domsen, Nöttniß, Gölniß
und Großtauschwiß, Erbherrn,

Weiland Sr. Kaiserl. Majestät Karls des VII.
wirkt. Geh.Rath, und an den Niedersächs. Kreis
gevollmächtigten Abgesandten.

wie auch

des Fürstenthums Sachsen - Eisenach
i. 3. hochansehnlichen Statthaltern.

Meinem insonders gnädigenGrafen
und Herrn.

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