Schweizerisches Bundesrecht: Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Praxis des Bundesrates und der Bundesversammlung seit dem 29. Mai 1874, Volume 4

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K. J. Wyss, 1903 - Administrative law - 844 pages
 

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Page 605 - Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes und Staatsangehörigkeit der höheren Verwaltungsbehörde beigelegten Befugnisse übt fortan der Regierungspräsident aus.
Page 474 - ... En ce qui concerne les actes commis dans le cours d'une insurrection ou d'une guerre civile, par l'un ou l'autre des partis engagés dans la lutte et dans l'intérêt de sa cause, ils ne pourront donner lieu à extradition que s'ils constituent des actes de barbarie odieux et de vandalisme défendus suivant les lois de la guerre, et seulement lorsque la guerre civile a pris fin.
Page 514 - Reiches verfolgt werden : ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des deutschen Reiches als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Ortes, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.
Page 469 - Wegen politischer Verbrechen und Vergehen wird die Auslieferung nicht bewilligt. Die Auslieferung wird indessen bewilligt, obgleich der Täter einen politischen Beweggrund oder Zweck vorschützt, wenn die Handlung, um deren willen die Auslieferung verlangt wird, vorwiegend den Charakter eines gemeinen Verbrechens oder Vergehens hat. Das Bundesgericht entscheidet im einzelnen Falle nach freiem Ermessen über die Natur der strafbaren Handlung auf Grund des Tatbestandes.
Page 284 - Satzung muß bestimmen 1 . die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2. den Gegenstand des Unternehmens...
Page 685 - Landes zu stören, und zwar in Betracht: Dass die von den Polizeibehörden mehrerer Kantone angestellten Untersuchungen ergeben haben, dass in einigen Orten der Schweiz Individuen unter dem Namen «Anarchisten...
Page viii - Die schweizerische Bundesgesetzgebung. Nach Materien geordnete Sammlung der Gesetze, Beschlüsse, Verordnungen, und Staatsverträge der schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie der Konkordate.
Page 268 - Wer ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich am Orte seiner Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Page 7 - Aktienbank übertragen, die unter seiner Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird. Die mit dem Notenmonopol ausgestattete Bank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern.
Page 504 - Schweizerbürger nach Verbüssung der in der Schweiz gegen ihn verhängten Strafe auf seinem Gebiete nicht nochmals wegen desselben Verbrechens verfolgt und auch ein von seinen Gerichten gegen ihn ausgefälltes Strafurtheil nicht vollzogen werden wird.

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